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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (38.101,60 • ./. 28.162,07 • =) 9.939,53 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Frage, ob ein Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters analog § 3 Abs. 2 Buchst. [X.] vorzunehmen ist, wenn dieser bereits zuvor als Sachverständi-ger tätig war, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2009 ([X.] ZB 97/08, [X.], 1661, 1662 Rn. 8) im Sinne der Rechtsbeschwerde beantwortet. Sie stellt 2 - 3 - sich aber im Streitfall nicht, weil der weitere Beteiligte auch zum [X.] bestellt und als solcher tätig war. Dies rechtfertigt, wie der [X.] mit Beschluss vom 11. Mai 2006 ([X.] ZB 249/04, [X.], 1204, 1205 f Rn. 18 ff) entschieden hat, regelmäßig einen Abschlag von der Regelvergütung. Der Umstand, dass nach der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Rechtspfleger des [X.] in der Frage eines Abschlags we-gen [X.] unterschiedlich entscheiden, macht eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Hierfür wäre darzulegen, dass die Entscheidung des [X.] von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Ge-richts abweicht ([X.], 42, 45; 152, 182, 186). 3 - 4 - Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer versagt hat, ist die gerügte Verletzung eines Verfahrensgrund-rechts (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dargelegt. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 8 IN 157/02 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 [X.]/07 -
Meta
04.02.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZB 96/08 (REWIS RS 2010, 9676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9676
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