Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021, Az. 7 ABR 14/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 1719

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Umgruppierung


Tenor

Auf die [X.]echtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 24. Januar 2020 - 9 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 8. August 2019 - 14 [X.] - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, soweit die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, den Betriebsrat auch bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b [X.] von weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG zu beteiligen, sofern keine Zurückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt.

Der Tenor des Beschlusses des [X.] vom 8. August 2019 - 14 [X.] - wird zur Klarstellung in Bezug auf die Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b [X.] der [X.], O, N, [X.] und [X.] nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Im Übrigen wird die [X.]echtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten im [X.]usammenhang mit Anträgen auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur [X.]egelung des Übergangsrechts ([X.]) über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung von [X.]ustimmungsverfahren nach § 99 [X.].

2

Die Arbeitgeberin betreibt den [X.] in [X.]; in ihrem Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten wendet die Arbeitgeberin die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der für kommunale Arbeitgeber (V[X.]A) geltenden Fassung an. Aufgrund des [X.] Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [X.] ([X.]) traten für den Bereich der V[X.]A mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2017 [X.]. Eingruppierungsvorschriften sowie die Anlage 1 - Entgeltordnung (V[X.]A) in [X.]. [X.]ur Überleitung der Beschäftigten in diese Entgeltordnung regelt der [X.] [X.].:

        

„§ 29 

        

Grundsatz

        

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Jan[X.]r 2017 für Eingruppierungen § 12 (V[X.]A) und § 13 (V[X.]A) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (V[X.]A) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Jan[X.]r 2017 gemäß den nachfolgenden [X.]egelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (V[X.]A) übergeleitet.

        

…       

        
        

§ 29a 

        

Besitzstandsregelungen

        

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der V[X.]A nicht statt.

        

Protokollerklärung zu Absatz 1:

        

Die [X.]uordnung zu der [X.] des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-V[X.]A in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.

        

…       

        

§ 29b 

        

Höhergruppierungen

        

(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (V[X.]A) zum TVöD eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 (V[X.]A) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Jan[X.]r 2017 zurück; … 3[X.]uht das Arbeitsverhältnis am 1. Jan[X.]r 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Jan[X.]r 2017 zurück.

        

…“    

        

3

Bei der Arbeitgeberin stellten [X.]. die Beschäftigten A, O, N, [X.] und [X.] sowie ca. 30 weitere Beschäftigte Anträge auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 [X.]. Die Arbeitgeberin beschied diese Anträge im Juni 2018 abschlägig, ohne zuvor den Betriebsrat beteiligt zu haben. Nachdem der Betriebsrat hiervon [X.]enntnis erlangt hatte, forderte er die Arbeitgeberin auf, ihn bei der Beurteilung der Eingruppierung zu beteiligen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.

4

Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung über die [X.] unterliege seiner Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Gemäß § 29b [X.] habe der Arbeitgeber nach einem Antrag auf Höhergruppierung eine vollständige Neubewertung der Tätigkeit unter Berücksichtigung der neuen Tätigkeitsmerkmale des neuen Tarifsystems durchzuführen.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-V[X.]A der [X.], O, N, [X.] und [X.] sowie der weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 99 [X.] zu beteiligen, sofern keine [X.]urückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Diese seien nicht hinreichend bestimmt, da nicht alle Arbeitnehmer namentlich benannt seien, und zudem wegen fehlenden [X.]echtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach Bescheidung der Individ[X.]lanträge im Juni 2018 habe sich die Angelegenheit erledigt. Aufgrund der sich aus § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebenden Ausschlussfrist bis zum 31. Dezember 2017 bestehe keine Wiederholungsgefahr. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet, weil nach § 29a Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Überprüfung und Neufeststellung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung grundsätzlich nicht stattfinde. Es fehle daher an einer neuen Arbeitgeberentscheidung hinsichtlich der Eingruppierung, die einen Mitbestimmungstatbestand iSv. § 99 [X.] auslösen könne. Ein Mitbestimmungsrecht bei abschlägig zu [X.] Anträgen folge auch nicht aus § 29b [X.], da ein solches nur für den Fall gegeben sei, dass aufgrund des individuellen Antrags des Mitarbeiters eine Höhergruppierung erfolgen solle.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit er Gegenstand der [X.]echtsbeschwerde ist. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der [X.]echtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin den [X.] weiter. Der Betriebsrat beantragt die [X.]urückweisung der [X.]echtsbeschwerde.

8

B. Die [X.]echtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nur teilweise begründet. Das [X.] hat den in der [X.]echtsbeschwerde allein noch anhängigen Leistungsantrag in der vom Arbeitsgericht ausgesprochenen Fassung zu Unrecht insgesamt als zulässig angesehen. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. Insoweit ist die [X.]echtsbeschwerde unbegründet.

9

I. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Gegenstand des [X.]echtsbeschwerdeverfahrens ist, da der Betriebsrat kein [X.]echtsmittel gegen die Abweisung der Anträge im Übrigen eingelegt hat, der Antrag in der Form, wie ihn das Arbeitsgericht in seinem stattgebenden Tenor gefasst hat. Soweit die Arbeitgeberin darin zur Beteiligung des Betriebsrats in Bezug auf die „weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ verpflichtet werden soll „sofern keine [X.]urückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt“, ist der Antrag unzulässig.

1. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 [X.] zur Sicherung seines [X.]srechts nach § 99 Abs. 1 [X.] beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um [X.]ustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen [X.]ustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche [X.]ustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 25; 11. September 2013 - 7 AB[X.] 29/12 - [X.]n. 17; 4. Mai 2011 - 7 AB[X.] 10/10 - [X.]n. 16 mwN, [X.]E 138, 39).

2. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO muss ein solcher Leistungsantrag hinreichend bestimmt sein. Im Beschlussverfahren gelten dazu die gleichen Anforderungen wie im [X.]. Der Verfahrensgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.]echtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 12/20 - [X.]n. 27 mwN). Dies setzt bei einem auf die Beteiligung des Betriebsrats an einer Eingruppierungsentscheidung gerichteten Antrag regelmäßig voraus, dass die Arbeitnehmer, um deren Ein- oder Umgruppierung es gehen soll, namentlich benannt sind (vgl. [X.] 11. September 2013 - 7 AB[X.] 29/12 - [X.]n. 15).

3. Danach ist das Begehren des Betriebsrats nur teilweise hinreichend bestimmt. Der Betriebsrat will mit seinem Antrag die Beteiligung nach § 99 [X.] sowohl hinsichtlich der fünf namentlich genannten Arbeitnehmer als auch hinsichtlich „der weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ erreichen. Damit handelt es sich um in Antragshäufung geltend gemachte Verpflichtungen der Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von mehreren [X.]ustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.](vgl. zu einer vergleichbaren Antragstellung [X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 23; 14. April 2015 - 1 AB[X.] 66/13 - [X.]n. 16, [X.]E 151, 212).

a) Die Anträge des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zur Beteiligung „nach § 99 [X.]“ „bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b [X.]“ zu verpflichten, zielen nach der gebotenen Auslegung darauf ab, ihn nach § 99 Abs. 1 [X.] zu unterrichten, um [X.]ustimmung zu den [X.] zu ersuchen und bei verweigerter [X.]ustimmung iSd. § 99 Abs. 3 [X.] das arbeitsgerichtliche [X.]ustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] durchzuführen. Durch die Bezugnahme auf den Höhergruppierungsantrag nach § 29b [X.] unterliegt es dabei keinem [X.]weifel, dass sich die Anträge auf eine Eingruppierung in die neue Entgeltordnung (V[X.]A) zum [X.] beziehen.

b) Soweit der Betriebsrat mit dem Antrag die Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.] in Bezug auf die namentlich bezeichneten [X.], O, N, [X.] und [X.] begehrt, bestehen keine Bedenken bezüglich der Bestimmtheit. Der Betriebsrat macht geltend, die Arbeitgeberin habe in diesen fünf Fällen [X.] getroffen, ohne ihn daran beteiligt zu haben. Dies ergibt sich aus den Schreiben vom 4. Juni 2018.

c) Dagegen ist der Antrag unbestimmt, soweit der Betriebsrat seine Beteiligung in Bezug auf namentlich unbenannte Beschäftigte begehrt, deren Anträge von der Arbeitgeberin nicht schon wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit zurückgewiesen werden. Ohne namentliche Bezeichnung der Personen könnte die Arbeitgeberin im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennen, was von ihr verlangt wird. Entgegen der Ansicht des [X.]s genügt es nicht, dass die der Verpflichtung zugrunde liegende Sit[X.]tion durch die Benennung des [X.] nach § 29b [X.] umschrieben ist.

aa) Der Betriebsrat sieht sein [X.]srecht zwar nur in Bezug auf die Arbeitnehmer als gegeben an, die form- und fristgerecht einen Höhergruppierungsantrag iSd. § 29b [X.] gestellt haben. Im Einklang mit der Tarifsystematik des § 29 Abs. 1 [X.] reklamiert er keine Beteiligung für alle von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer. Ohne deren namentliche Bezeichnung kann sich die Arbeitgeberin jedoch nicht dazu erklären, welche Arbeitnehmer überhaupt Höhergruppierung beantragt haben und damit Gegenstand des Antrags des Betriebsrats auf Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.] sind. Ein etwaiger Streit über diese Tatsache würde damit in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

bb) Der Antrag erweist sich auch nicht aufgrund des [X.]usatzes „soweit keine [X.]urückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolgt“, der sich auf die namentlich nicht benannten Arbeitnehmer bezieht, als hinreichend bestimmt. Die einschränkende Antragsfassung geht auf den Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses zurück. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass der Betriebsrat eine Beteiligung nach § 99 Abs. 1 [X.] nur begehrt, wenn die Arbeitgeberin eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers in die neue Entgeltordnung vornimmt, nicht aber dann, wenn der Höhergruppierungsantrag schon aus formalen Gründen zurückgewiesen wird. Bei diesem Verständnis ist eine namentliche Bezeichnung der Arbeitnehmer nicht entbehrlich. Vielmehr könnte zwischen den Beteiligten weiterer Streit darüber entstehen, ob ein Arbeitnehmer bei der Stellung des [X.] das Verfahren eingehalten hat. Auch ein solcher Streit müsste im [X.]ahmen des Vollstreckungsverfahren geklärt werden.

4. Soweit der Antrag hinreichend bestimmt ist, ist er insgesamt zulässig. Insbesondere fehlt nicht das erforderliche [X.]echtsschutzbedürfnis. Der Antrag nach § 101 [X.] stellt in Bezug auf eine fehlende Beteiligung nach § 99 [X.] zu der Eingruppierung von Arbeitnehmern kein rein vergangenheitsbezogenes Verlangen dar (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 23). Sofern die Entscheidung der Arbeitgeberin über die [X.] der Mitarbeiter A, O, N, [X.] und [X.] der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 [X.] unterliegt, ist die Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich allein durch die Entscheidung der Arbeitgeberin im Jahre 2018 noch nicht abgeschlossen. Die Arbeitgeberin bleibt verpflichtet, die nach § 99 Abs. 1 und ggf. Abs. 4 [X.] erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

II. [X.]u [X.]echt haben die Vorinstanzen neben dem Betriebsrat als Antragsteller und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen am Verfahren beteiligt. Dies gilt insbesondere für die betroffenen Arbeitnehmer. Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche [X.]echtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Ihnen steht erforderlichenfalls die Möglichkeit offen, die [X.]ichtigkeit der Eingruppierung im [X.] überprüfen zu lassen (vgl. [X.] 26. Oktober 2004 - 1 AB[X.] 37/03 - zu [X.] 3 der Gründe mwN, [X.]E 112, 238).

III. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Verpflichtungen folgen aus § 99 Abs. 1 - ggf. iVm. Abs. 4 - und § 101 Satz 1 [X.] (entsprechend). Das [X.] hat die Arbeitgeberin ohne [X.]echtsfehler als verpflichtet angesehen, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b [X.] der [X.], O, N, [X.] und [X.] nach § 99 [X.] zu beteiligen. Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 [X.] ausgelöste [X.]echtsanwendung unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 28 ff.).

1. Der Arbeitgeber hat gemäß § 99 Abs. 1 [X.] in Unternehmen mit in der [X.]egel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen [X.]ustimmung zu beantragen. Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche [X.]ustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß § 101 [X.] zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner [X.]ustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen [X.]ustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.] verlangen ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 25 mwN).

2. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (vgl. [X.] 30. September 2014 - 1 AB[X.] 32/13  - [X.]n. 21 , [X.]E 149, 182 ). Für die Mitbestimmung des Betriebsrats und einen auf ihre Sicherung nach § 101 [X.] gerichteten Antrag ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der vom Betriebsrat mitzubeurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der [X.]echtsanwendung und die [X.]undgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 27; 22. April 2009 - 4 AB[X.] 14/08 - [X.]n. 50 mwN, [X.]E 130, 286).

3. Hiervon ausgehend liegen in den auf [X.]n nach § 29b Abs. 1 [X.] beruhenden [X.]echtsanwendungsakten der Arbeitgeberin, die mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, (Neu-)Eingruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diese hat der Betriebsrat - verfahrensrechtlich gesichert durch § 101 [X.] - mitzubeurteilen, und zwar unabhängig von deren Ergebnis. Das geben Inhalt und [X.]egelungssystematik der §§ 29 ff. [X.] vor (vgl. ausf. [X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 34 ff. mwN).

a) Da die Überleitung in die neue Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen [X.] erfolgt und eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der V[X.]A nicht stattfindet (§ 29a Abs. 1 [X.]), verlangt das Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (V[X.]A) - abgesehen von wenigen Sonderfällen (vgl. dazu [X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 32) - grundsätzlich keinen [X.]. Die §§ 29 ff. [X.] setzen - mit Wirkung für die [X.]ukunft - grundsätzlich die Tarifautomatik außer [X.].

b) Erst eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder ein (fristgerecht angebrachter) Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 [X.] hat zur Folge, dass die Tarifautomatik wiederhergestellt wird ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 36 ; vgl. auch [X.] 18. September 2019 - 4 A[X.][X.] 42/19  - [X.]n. 27 , 30, [X.]E 168, 13 ; 18. Oktober 2018 -  6 A[X.][X.] 300/17  - [X.]n. 35 , 37). Der Antrag hat damit konstitutive Bedeutung für das Eintreten der tariflichen (Neu-) Eingruppierungswirkung. Stellt ein Beschäftigter einen solchen Antrag, so wird seine auszuübende Tätigkeit an der neuen Entgeltordnung gemessen. Der Arbeitgeber muss - im Sinn eines rechtsanwendenden Aktes - prüfen, ob der antragstellende Beschäftigte aufgrund der (dann wieder greifenden) Tarifautomatik höhergruppiert ist oder nicht. Diese rechtliche Beurteilung unterliegt als Eingruppierung der [X.] des Betriebsrats.

c) Das Ergebnis der [X.]echtsanwendung ist - entgegen der [X.]echtsansicht der Arbeitgeberin - für das [X.]srecht des Betriebsrats nach § 99 [X.] ohne Belang. Eine Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 [X.] abgelehnt oder positiv beschieden wird und sich die Eingruppierung ändert ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 28).

aa) Nach den in §§ 29 ff. [X.] festgelegten Maßgaben haben die Beschäftigten mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Wahl, ob sie an einem in der bisherigen Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten oder infolge eines fristgerechten [X.] in die neue Entgeltordnung eingegliedert werden wollen. Bereits der Antrag auf Höhergruppierung - nicht erst das Ergebnis einer Entscheidung über ihn - verlangt die Prüfung einer [X.]uordnung nach Maßgabe der neuen Entgeltordnung und erfordert damit eine [X.]echtsanwendung. Mit ihm wird eine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Wirkung ([X.]echtsfolge) nach neuem Tarifrecht erzeugt. Dieser rechtsanwendende Vorgang unterliegt betriebsverfassungsrechtlich der [X.] des Betriebsrats ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 1 AB[X.] 4/20 - [X.]n. 37 mwN).

bb) Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der Arbeitgeberin herangezogenen Beschluss vom 26. Oktober 2004 ([X.] 26. Oktober 2004 - 1 AB[X.] 37/03 - zu [X.]I 1 der Gründe mwN, [X.]E 112, 238) noch aus dem Beschluss vom 18. Juni 1991 ([X.] 18. Juni 1991 - 1 AB[X.] 53/90 - zu [X.]I 2 c/d der Gründe, [X.]E 68, 104). Das [X.] hat in diesen Entscheidungen nicht etwa den [X.]echtssatz aufgestellt, eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung liege nur vor, wenn die Änderung der Vergütungsordnung dazu führe, dass der/die Beschäftigte anders [X.] ist als bisher. Der [X.] hat vielmehr ausgeführt, eine Entscheidung des Arbeitgebers sei auch dann notwendig, wenn die maßgebende Gehalts- oder Lohngruppenordnung eine Änderung erführe und damit zu entscheiden sei, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die von den Arbeitnehmern auszuübenden Tätigkeiten entsprächen. An dieser Überprüfung habe der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen. Sie könne ergeben, dass der Arbeitnehmer weiterhin in der bisherigen Gehalts- oder Lohngruppe bleibe oder in eine andere umgruppiert werden müsse. Beide Entscheidungen bedürften der [X.]ustimmung des Betriebsrats nach § 99 [X.] ([X.] 18. Juni 1991 - 1 AB[X.] 53/90 - zu [X.]I 2 d der Gründe, aaO).

cc) Im Übrigen handelt es sich - entgegen der in der [X.]echtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Arbeitgeberin - auch nicht um eine „bloße Überprüfung von Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber“. Vielmehr ist mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (V[X.]A) zum [X.] - eine neue Vergütungsordnung in [X.] getreten. Auch die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 [X.] gebietet kein anderes Auslegungsergebnis. Sie bezieht sich nur auf § 29a Abs. 1 [X.] und damit auf den Grundsatz, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der V[X.]A nicht stattfindet. § 29b [X.] regelt hierzu gerade eine Ausnahme.

IV. [X.] war nach § 319 [X.]PO dahin zu berichtigen, dass der Name des vierten dort genannten Arbeitnehmers „[X.]“ lauten muss. Bei der abweichenden Schreibweise im Tenor handelt es sich um einen offenbaren Schreibfehler. Die Berichtigung kann auch vom [X.]echtsmittelgericht vorgenommen werden, solange der [X.]echtsstreit noch schwebt ([X.] 10. Dezember 2002 - 1 AB[X.] 7/02 - zu [X.]II der Gründe mwN, [X.]E 104, 175).

        

    [X.]iel    

        

    M. [X.]ennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    J. Homburg    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 14/20

20.10.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Köln, 8. August 2019, Az: 14 BV 498/18, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA, § 29a Abs 1 TVÜ-VKA, § 29c TVÜ-VKA, § 29d TVÜ-VKA, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 99 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021, Az. 7 ABR 14/20 (REWIS RS 2021, 1719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1719


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 14 BV 498/18

Arbeitsgericht Köln, 14 BV 498/18, 08.08.2019.


Az. 7 ABR 14/20

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 14/20, 20.10.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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