Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, Az. 1 ABR 4/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 8499

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung


Leitsatz

Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des [X.] vom 20. November 2019 - 12 [X.] - insoweit aufgehoben, als mit ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 13. Juni 2019 - 1 BV 17/19 - bezüglich der die [X.] und B betreffenden Anträge zu 105. und 106. abgeändert worden ist.

In diesem Umfang wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]e [X.]eteiligten streiten im Zusammenhang mit Anträgen auf [X.] nach § 29b Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur [X.]gelung des Übergangsrechts ([X.]) über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur [X.]inleitung von Zustimmungs(ersetzungs)verfahren nach § 99 [X.]etrVG.

2

[X.]e Arbeitgeberin bietet als gemeinnützige [X.] an; in ihrem [X.]etrieb ist der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat gebildet. Auf die Arbeitsverhältnisse der ca. 1.300 [X.]eschäftigten wendet die Arbeitgeberin die Tarifverträge für den öffentlichen [X.]enst im [X.]ereich der [X.] ([X.]) an, ua. die durchgeschriebene Fassung des [X.] für den [X.]enstleistungsbereich Pflege- und [X.]etreuungseinrichtungen ([X.]-[X.]). Aufgrund des [X.] Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [X.] ([X.]) traten für den [X.]ereich der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ua. [X.]ingruppierungsvorschriften sowie die Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) in [X.]. Zur Überleitung der [X.]eschäftigten in diese [X.]ntgeltordnung regelt der [X.] ua.:

        

§ 29 

        

[X.]undsatz

        

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten [X.]eschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten [X.]eschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für [X.]ingruppierungen § 12 ([X.]) und § 13 ([X.]) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum TVöD. 2[X.]ese [X.]eschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden [X.]gelungen in die Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) übergeleitet.

        

…       

        

§ 29a 

        

[X.]

        

(1) 1[X.]e Überleitung erfolgt unter [X.]eibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2[X.]ine Überprüfung und Neufeststellung der [X.]ingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die [X.]ntgeltordnung für den [X.]ereich der [X.] nicht statt.

        

Protokollerklärung zu Absatz 1:

        

[X.]e Zuordnung zu der [X.] des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als [X.]ingruppierung.

        

…       

        

§ 29b 

        

[X.]öhergruppierungen

        

(1) 1[X.]rgibt sich nach der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) zum TVöD eine höhere [X.], sind die [X.]eschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 ([X.]) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; … 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück.

        

…       

        

§ [X.] 

        

[X.]esondere Überleitungsregelungen

        

(1) [X.]eschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind stufengleich und unter [X.]tnahme der in ihrer [X.]ufe zurückgelegten [X.]ufenlaufzeit in die [X.] 14 übergeleitet.

        

(2) [X.]eschäftigte der [X.] 9, für die keine besonderen [X.]ufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter [X.]tnahme der in ihrer [X.]ufe zurückgelegten [X.]ufenlaufzeit in die [X.] 9b übergeleitet.

        

(3) 1[X.]eschäftigte der [X.] 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 ([X.]) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die [X.]ufe 5 [X.]ndstufe ist, sind unter [X.]tnahme der in ihrer [X.]ufe zurückgelegten [X.]ufenlaufzeit in die [X.]ufe der [X.] 9a übergeleitet, …“

        

§ 29d 

        

Überleitung in die Anlage [X.] zum [X.]T-K und zum [X.]T-[X.]

        

(1) 1[X.]e unter die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung ([X.]) fallenden [X.]eschäftigten sind stufengleich und unter [X.]tnahme der in ihrer [X.]ufe zurückgelegten [X.]ufenlaufzeit

        

von der [X.]
der Anlage 4

in die [X.]
der Anlage [X.]

        

KR 12a

P 16   

        

…       

…       

        

übergeleitet. …“

3

Mehrere Arbeitnehmer, deren vor dem 1. Januar 2017 begründete Arbeitsverhältnisse über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestanden und deren [X.]ingruppierungen der [X.]etriebsrat mitbestimmt hatte, stellten Anträge iSv. § 29b Abs. 1 [X.]. [X.]e Arbeitgeberin, welche auf Teilbetriebsversammlungen und einer Nachtwachenversammlung erklärt hatte, die entsprechende Antragsfrist bis 31. März 2018 zu verlängern, erbat bei deren [X.]ttgabe die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur [X.]öhergruppierung; bei einer Antragsablehnung informierte sie ihn lediglich.

4

Der [X.]etriebsrat hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und hinsichtlich einer Vielzahl namentlich genannter Arbeitnehmer - welche bis auf die im [X.] unter 105. und 106. angeführten Arbeitnehmerinnen [X.] und [X.] einen von der Arbeitgeberin abschlägig beschiedenen [X.]öhergruppierungsantrag gestellt hatten und im Übrigen mit ihren eingruppierungsrelevanten Daten vor und nach Inkrafttreten des [X.] in einer von den landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen umfassten Tabelle im [X.]inzelnen aufgelistet sind - die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin sei zur Durchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet.

5

[X.]r hat zuletzt - soweit für die [X.]chtsbeschwerde noch von [X.]elang - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur [X.]ingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

        

1.    

Kr    

        

2.    

Na    

        

3.    

[X.]    

        

4.    

Ta    

        

5.    

…       

        

6.    

…       

        

7.    

Lo    

        

8.    

[X.]    

        

9.    

Ke    

        

10.     

Ma    

        

11.     

Sa    

        

12.     

Kö    

        

13.     

Sz    

        

14.     

Po    

        

15.     

[X.]    

        

16.     

…       

        

17.     

[X.]    

        

18.     

Fe    

        

19.     

[X.]i    

        

20.     

Kr    

        

21.     

[X.]e    

        

22.     

Ki    

        

23.     

Ag    

        

24.     

Am    

        

25.     

An    

        

26.     

Ta    

        

27.     

Th    

        

28.     

[X.]a    

        

29.     

[X.]ie     

        

30.     

[X.]    

        

31.     

[X.]r    

        

32.     

Da    

        

33.     

…       

        

34.     

Mu    

        

35.     

[X.]l    

        

36.     

[X.]    

        

37.     

…       

        

38.     

[X.]ö    

        

39.     

[X.]o    

        

40.     

Im    

        

41.     

…       

        

42.     

Ka    

        

43.     

Ke    

        

44.     

Da    

        

45.     

[X.]    

        

46.     

…       

        

47.     

Ab    

        

48.     

Pe    

        

49.     

[X.]    

        

50.     

Sch     

        

51.     

[X.]     

        

52.     

[X.]e    

        

53.     

Wi    

        

54.     

Wl    

        

55.     

Wo    

        

56.     

Za    

        

57.     

Kn    

        

58.     

De    

        

59.     

Ge    

        

60.     

[X.]r    

        

61.     

…       

        

62.     

Ök    

        

63.     

Ko    

        

64.     

Kr    

        

65.     

Ve    

        

66.     

[X.]o    

        

67.     

Ja    

        

68.     

Kes     

        

69.     

Ku    

        

70.     

Go    

        

71.     

…       

        

72.     

Sc    

        

73.     

[X.]e     

        

74.     

[X.]ad     

        

75.     

Fr    

        

76.     

[X.]a     

        

77.     

Ja    

        

78.     

[X.]    

        

79.     

[X.]    

        

80.     

[X.]    

        

81.     

Sch     

        

82.     

Po    

        

83.     

Geb     

        

84.     

[X.]el     

        

85.     

[X.]ei     

        

86.     

[X.]ec     

        

87.     

Ro    

        

88.     

Th    

        

89.     

[X.]o     

        

90.     

[X.]ol     

        

91.     

Wo    

        

92.     

[X.]ie     

        

93.     

[X.]oc     

        

94.     

Ts    

        

95.     

[X.]l    

        

96.     

…       

        

97.     

…       

        

98.     

Jo    

        

99.     

R       

        

100.   

[X.]a    

        

101.   

[X.]en     

        

102.   

Al    

        

103.   

[X.]    

        

104.   

Schl   

        

105.   

[X.]       

        

106.   

[X.]       

        

107.   

…       

        

108.   

Ne    

        

109.   

[X.]    

        

110.   

…       

        

111.   

Tr    

        

112.   

No    

        

113.   

Pa    

        

114.   

Qu    

        

115.   

We    

        

116.   

Fu    

        

in die seit 1. Januar 2017 geltende [X.]ntgeltordnung des TVöD-[X.] ([X.]) einzuholen und im Falle der Verweigerung diese gerichtlich ersetzen zu lassen;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass bei der Zuordnung von [X.]tarbeiterinnen und [X.]tarbeitern durch die Arbeitgeberin zu den [X.]n der seit 1. Januar 2017 geltenden [X.]ntgeltordnung des TVöD-[X.] ([X.]) sein [X.]tbestimmungsrecht nach § 99 [X.]etrVG besteht, soweit die Arbeitgeberin einen [X.]öhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] abgelehnt hat bzw. abzulehnen beabsichtigt.

6

[X.]e Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, im Falle der Ablehnung von [X.]öhergruppierungsanträgen verbleibe es nach den tariflichen Vorgaben bei der (bisherigen) Zuordnung der Arbeitnehmer zur [X.]ntgeltordnung. [X.]ierin liege keine [X.]in- oder Umgruppierung; entsprechend habe der [X.]etriebsrat kein [X.]tbestimmungsrecht. [X.]ei nach dem 31. Dezember 2017 gestellten Anträgen fehle es zudem an einem fristgerechten Antrag sowie einem kollektiven [X.]tbestimmungstatbestand.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] - nach teilweiser [X.]instellung des Verfahrens hinsichtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer - dem hauptsächlichen [X.]egehren des [X.]etriebsrats entsprochen, wobei es (auch ausgedrückt im Tenor) von mitbestimmungspflichtigen [X.] ausgegangen ist. [X.]t ihrer [X.]chtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung.

8

[X.]. [X.]e zulässige [X.]chtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist überwiegend erfolglos. Lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen [X.] (105.) und [X.] (106.) hat das [X.] den arbeitsgerichtlichen [X.]eschluss zu Unrecht abgeändert und die Arbeitgeberin verpflichtet, die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu deren [X.] einzuholen und ggf. ersetzen zu lassen. Im Übrigen ist es im [X.]rgebnis zu [X.]cht davon ausgegangen, dass die vom hauptsächlichen Verlangen des [X.]etriebsrats umfassten personellen [X.]inzelmaßnahmen der [X.]tbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG unterliegen.

9

I. [X.]e [X.]chtsbeschwerde ist zulässig. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats genügt ihre [X.]egründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die [X.]chtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche [X.]estimmung durch den angefochtenen [X.]eschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den [X.]chtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. [X.]es erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden [X.]ünden des angefochtenen [X.]eschlusses ([X.]AG 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 57/17 - Rn. 12). Der [X.]chtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die [X.]egründung des [X.]eschwerdegerichts für unrichtig hält ([X.]AG 23. Februar 2016 - 1 A[X.]R 82/13 - Rn. 19). [X.]at das [X.]eschwerdegericht seine [X.]ntscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche [X.]rwägungen gestützt, muss die [X.]chtsbeschwerdebegründung alle [X.]rwägungen angreifen. [X.]tzt sie sich mit einer der selbständig tragenden [X.]rwägungen nicht auseinander, ist das [X.]chtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. [X.]AG 29. August 2018 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN).

2. [X.]esen Anforderungen wird die [X.]chtsbeschwerdebegründung gerecht. Das [X.] hat angenommen, das mittels des hauptsächlichen [X.]egehrens zu sichernde [X.]tbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG folge aus der Überleitung der [X.]eschäftigten in die Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) „an sich“ (§§ 29, 29a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daneben sei die Ablehnung von [X.]öhergruppierungsanträgen iSv. § 29b Abs. 1 [X.] mitbestimmungspflichtig. [X.]ei einigen Arbeitnehmern resultiere das [X.]tbestimmungsrecht zudem aus den besonderen Überleitungsvorschriften der §§ [X.], 29d [X.]. [X.]ese [X.]rwägungen - bei denen es sich nicht bezüglich aller Arbeitnehmer um jeweils selbständig tragende [X.]ünde handelt - greift die [X.]chtsbeschwerdebegründung ausreichend an. Sie wendet sich in argumentativer Auseinandersetzung sowohl gegen die [X.]ewertung, bereits die Überleitung sei eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung, als auch gegen das Verständnis, der [X.]öhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirke ein [X.]tbestimmungsrecht. Sie verhält sich auch zu einem aus § [X.] [X.] bzw. § 29d [X.] abgeleiteten [X.]tbestimmungsrecht. Soweit sie sich nicht ausdrücklich (auch) mit dem Argument des [X.]s auseinandersetzt, die Arbeitgeberin habe zu prüfen, „ob die [X.]ingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder [X.]erufsausbildung abhängt, mit der [X.]chtsfolge des § 29b [richtig § 29a] Abs. 2 [X.]“, ist dies unschädlich. [X.]ierbei handelt es sich um keine eigenständige rechtliche [X.]rwägung, sondern um einen Aspekt der Annahme des [X.]eschwerdegerichts, bereits die Überleitung der Arbeitnehmer in die Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) nach §§ 29, 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] löse das [X.]tbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats aus.

II. [X.]e [X.]chtsbeschwerde ist ganz überwiegend unbegründet.

1. [X.]e [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats gegen den antragsabweisenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts war zulässig.

a) Das [X.]chtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingelegte [X.]chtsmittel ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde ([X.]AG 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 30/18 - Rn. 12). [X.]s kommt nicht darauf an, ob das [X.] die [X.]eschwerde - wie hier - ausdrücklich als zulässig angesehen hat ([X.]AG 16. Juli 2008 - 7 A[X.]R 13/07 - Rn. 13, [X.]AG[X.] 127, 126).

b) [X.]e [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Zwar ist in der [X.]eschwerdeeinlegungsschrift die angegriffene [X.]ntscheidung falsch bezeichnet. Indes war aus den Umständen und insbesondere der beigefügten Abschrift des angefochtenen [X.]eschlusses eindeutig erkennbar, gegen welche arbeitsgerichtliche [X.]ntscheidung sich die [X.]eschwerde richtet. Auch an der nach § 89 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen ordnungsgemäßen [X.]eschwerdebegründung bestehen keine Zweifel.

2. [X.]e [X.]chtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat nicht deshalb [X.]rfolg, weil der angefochtene [X.]eschluss verfahrensfehlerhaft ist.

a) Allerdings hat das [X.] den Verfahrensgegenstand verkannt und somit gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, indem es seine dem [X.] stattgebende [X.]ntscheidung (auch) darauf gestützt hat, die Überleitung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der [X.]esitzstandsregelung gemäß §§ 29, 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] unterfalle bereits „an sich“ der [X.]tbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG.

aa) [X.]insichtlich dieser Überleitung hat der [X.]etriebsrat - wenngleich die sprachliche Fassung seines [X.]auptantrags dies nicht ausschließt - keine Sicherung seiner [X.]tbestimmung beansprucht. [X.]r hat vielmehr bereits in der Antragsschrift ausgeführt, nach seiner Ansicht sei die Überleitung von der „vorläufigen“ in die „endgültige“ [X.]ntgeltordnung nach dem [X.] keine seiner [X.]tbeurteilung unterliegende [X.]chtsanwendung. Folglich hat er - in der Annahme, auch die Arbeitnehmerinnen [X.] (105.) und [X.] (106.) hätten [X.] beantragt - das von ihm geltend gemachte [X.]chtsschutzziel auf nach § 29b Abs. 1 [X.] gestellte (abschlägig beschiedene) [X.]öhergruppierungsanträge gestützt und nicht etwa auf alle übergeleiteten Arbeitnehmer - also auch solche, die keine Anträge nach § 29b Abs. 1 [X.] gestellt haben - bezogen. [X.]eses [X.] folgt ebenso aus seinen weiteren schriftsätzlichen Ausführungen und wird bestätigt durch die Formulierung des [X.]ilfsantrags. [X.]eser ist ausdrücklich auf die Feststellung eines [X.]tbestimmungsrechts für den Fall gerichtet, dass die Arbeitgeberin einen [X.]öhergruppierungsantrag abgelehnt hat bzw. zurückzuweisen beabsichtigt. Der [X.]etriebsrat hat damit im Wege eines Feststellungsantrags den Sachverhalt abstrakt beschrieben, bei dem er - lediglich arbeitnehmerbezogen konkretisiert - mit seinem auf Leistung gerichteten [X.] die Sicherung eines seiner Ansicht nach eröffneten [X.]tbestimmungsrechts beansprucht.

[X.]) Das so verstandene [X.]egehren hat in der [X.]eschwerdeinstanz keine Änderung erfahren. Zwar hat das Arbeitsgericht ein [X.]tbestimmungsrecht (auch) bezüglich der Überleitung verneint und damit (ebenfalls) über einen weitergehenden als den zur [X.]ntscheidung gestellten Verfahrensgegenstand befunden. Der beschwerdeführende [X.]etriebsrat hat sich indes dieses modifizierte Verständnis des Verfahrensgegenstands nicht zu eigen gemacht. Auch in der [X.]eschwerdeinstanz hat er sich keines [X.]tbeurteilungsrechts auf der [X.]undlage von §§ 29, 29b Abs. 1 Satz 1 [X.] berühmt.

b) Soweit sich der [X.]etriebsrat nunmehr in der [X.]chtsbeschwerdeerwiderung - die Argumentation in der angefochtenen [X.]ntscheidung aufgreifend - dem [X.] des [X.]s anschließt und es sich zu eigen macht, handelt es sich um eine in der [X.]chtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung (§ 559 Abs. 1 ZPO).

c) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingt nicht zur Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. [X.]ine Zurückverweisung scheidet aus, wenn das [X.]chtsbeschwerdegericht auf [X.]undlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts den [X.]chtsstreit über das tatsächliche [X.]egehren abschließend entscheiden kann (vgl. [X.]AG 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 14). Das ist hier der Fall. Ausgehend vom zutreffenden Verständnis der mit dem hauptsächlichen Antrag angebrachten ([X.]inzel-)Verlangen des [X.]etriebsrats kann der [X.]nat nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO im [X.]inblick auf die ausführlichen und vollständigen landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden.

3. Das zulässige [X.] ist bis auf zwei von ihm umfasste [X.]inzelverlangen begründet.

a) [X.]ei ihm handelt es sich um in subjektiver Antragshäufung geltend gemachte Verpflichtungen der Arbeitgeberin zur [X.]inleitung und Durchführung von Zustimmungs(ersetzungs)verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 [X.]etrVG. [X.]e Angabe des Datums dient ersichtlich der Konkretisierung der maßgeblichen [X.]ntgeltordnung. In ihm drückt sich kein vergangenheitsbezogenes Verlangen aus. An der hinreichenden [X.]estimmtheit des [X.]s iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu diesem [X.]rfordernis [X.]AG 14. April 2015 - 1 A[X.]R 66/13 - Rn. 16, [X.]AG[X.] 151, 212) bestehen schon wegen seines [X.]ezugs zu den vom [X.] im [X.]inzelnen festgestellten und tabellarisch aufgelisteten Angaben und Daten (Funktionen der Arbeitnehmer, „[X.]G/[X.]ufe“, „[X.]G Neu/[X.]ufe“) keine Zweifel.

b) [X.]e geltend gemachten Verpflichtungen folgen - mit Ausnahme von zwei [X.]inzelverlangen - aus § 99 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 101 Satz 1 [X.]etrVG (entsprechend).

aa) Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der [X.]gel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den [X.]etriebsrat vor jeder [X.]in- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Nach der ständigen [X.]chtsprechung des [X.]nats kann der [X.]etriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine [X.]in- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG erforderliche Zustimmung des [X.]etriebsrats einzuholen, gemäß § 101 [X.]etrVG zur Sicherung seines [X.]tbestimmungsrechts die nachträgliche [X.]inholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG verlangen (vgl. [X.]AG 28. Juli 2020 - 1 A[X.]R 5/19 - Rn. 18 mwN).

[X.]) Das [X.]tbestimmungsrecht bei [X.]in- und [X.] ist ein [X.]tbeurteilungs- und kein [X.]tgestaltungsrecht. Das folgt daraus, dass [X.]in- oder [X.] in eine betriebliche [X.]ntgeltordnung keine konstitutiven Maßnahmen sind, sondern Akte der [X.]chtsanwendung. [X.]e [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats nach § 99 [X.]etrVG soll dazu beitragen, dass diese [X.]chtsanwendung möglichst zutreffende [X.]rgebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen [X.]ntgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (vgl. [X.]AG 12. August 1997 - 1 A[X.]R 13/97 - zu [X.] II 1 der [X.]ünde mwN).

[X.]) [X.]ingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ist die - erstmalige oder erneute - [X.]inreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. [X.]ine Umgruppierung ist jede Änderung dieser [X.]inreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine [X.]ntscheidung über eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (vgl. [X.]AG 30. [X.]ptember 2014 - 1 A[X.]R 32/13 - Rn. 21, [X.]AG[X.] 149, 182). Für die [X.]tbestimmung des [X.]etriebsrats und einen auf ihre Sicherung nach § 101 [X.]etrVG gerichteten Antrag ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der vom [X.]etriebsrat mitzubeurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers eine [X.]ingruppierung oder eine Umgruppierung ist. [X.]ntscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der [X.]chtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen [X.]rgebnisses stattfinden (vgl. [X.]AG 22. April 2009 - 4 A[X.]R 14/08 - Rn. 50 mwN, [X.]AG[X.] 130, 286).

dd) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen in den auf den [X.]öhergruppierungsanträgen iSv. § 29b Abs. 1 [X.] beruhenden [X.]chtsanwendungsakten der Arbeitgeberin (Neu-)[X.]ingruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG, die der [X.]etriebsrat - verfahrensrechtlich gesichert durch § 101 [X.]etrVG - mitzubeurteilen hat. Der betriebsverfassungsrechtliche [X.]tbestimmungstatbestand wird durch den Antrag ausgelöst. Das [X.]rgebnis der [X.]chtsanwendung, also die positive oder negative [X.]escheidung der Anträge durch die Arbeitgeberseite, ist ohne [X.]elang.

(1) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dem [X.]etriebsrat kommt daher nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ein [X.]tbestimmungsrecht bei [X.]in- und [X.] zu.

(2) Das [X.] des [X.]etriebsrats ist von vornherein unbegründet, soweit die Verlangen nach § 101 [X.]etrVG die Arbeitnehmerinnen [X.] und [X.] betreffen (105. und 106.). Der [X.]etriebsrat bezieht sein - im Wege des § 101 [X.]etrVG zu [X.] - [X.]tbestimmungsrecht auf durch die Antragstellung der Arbeitnehmer nach § 29b Abs. 1 [X.] ausgelöste [X.]chtsanwendungsakte. Insoweit kann er bei den genannten Arbeitnehmerinnen die erstrebte Sicherung bereits deshalb nicht beanspruchen, weil diese nach den den [X.]nat bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 1 ZPO) keine [X.]öhergruppierungsanträge gestellt haben.

(3) Alle anderen namentlich genannten [X.]eschäftigten haben eine [X.]öhergruppierung nach § 29b Abs. 1 [X.] beantragt. Das löst das [X.]tbeurteilungsrecht des [X.]etriebsrats aus.

(a) [X.]eim Antrag eines Arbeitnehmers nach § 29b Abs. 1 [X.] handelt es sich nicht lediglich um einen Teilaspekt eines einheitlichen, nicht trennbaren gedanklichen Zuordnungsvorgangs. Zwar vermag der [X.]etriebsrat - ebenso wie ein Arbeitgeber eine [X.]in- oder Umgruppierung, die mehrere „Prüfschritte“ beinhaltet, hinsichtlich des [X.]tbestimmungsverfahrens nicht auf einzelne Fragestellungen beschränken kann (vgl. ausf. [X.]AG 22. April 2009 - 4 A[X.]R 14/08 - Rn. 51, [X.]AG[X.] 130, 286) - seine zu sichernde [X.]tbestimmung nicht auf einzelne [X.]estandteile eines einheitlich zu wertenden [X.]in- oder Umgruppierungsvorgangs zu begrenzen. Anträge iSv. § 29b Abs. 1 [X.] und die durch sie bewirkte rechtliche Prüfung durch die Arbeitgeberseite sind aber nicht bloß Teilelemente einer [X.]in- oder Umgruppierung. Nach der tariflichen Überleitungssystematik sind mit ihnen vielmehr rechtliche [X.]eurteilungen erst veranlasst. Da die Überleitung in die neue [X.]ntgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter [X.]eibehaltung der bisherigen [X.] erfolgt und eine Überprüfung und Neufeststellung der [X.]ingruppierungen aufgrund der Überleitung in die [X.]ntgeltordnung für den [X.]ereich der [X.] nicht stattfindet (§ 29a Abs. 1 [X.]), bedingt das Inkrafttreten der Anlage 1 - [X.]ntgeltordnung ([X.]) - ggf. abgesehen von den Fällen der Zuordnung aus der [X.]G 9 in die [X.]G 9a oder 9b und aus der [X.]G 13 plus Zulage in die [X.]G 14 nach § [X.] Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] und aus den KR-[X.]uppen in die P-[X.]uppen nach § 29d Abs. 1 [X.] - grundsätzlich keinen [X.]eurteilungsakt. In dieser spezifischen tariflichen Überleitungssystematik liegt der Unterschied zu der der [X.]ntscheidung des Vierten [X.]nats des [X.]undesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (- 4 A[X.]R 14/08 - [X.]AG[X.] 130, 286; vgl. auch [X.]AG 19. Oktober 2016 - 4 A[X.]R 27/15 - Rn. 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung, bei der es um die der [X.]tbeurteilung des [X.]etriebsrats unterliegende (und im vorliegenden [X.]reitfall unstreitig mitbestimmt vorgenommene) Überleitung in die [X.]ntgeltordnung ([X.]) nach den Vorschriften der §§ 3 bis 7 [X.] ging.

(b) Auch das dem angefochtenen [X.]eschluss offensichtlich zugrunde liegende Verständnis, der [X.]öhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 [X.] sei ein [X.]lement der bereits aus der Anwendung des § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] folgenden mitbestimmten [X.]chtsanwendung, deren [X.]tbeurteilung die Tarifvertragsparteien mit § 29a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht suspendieren können, greift zu kurz. Abgesehen von besonderen Überleitungskonstellationen legt § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur fest, dass sich die erfolgte [X.]ingruppierung der [X.]eschäftigten für die Dauer einer unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht ändert. [X.]ntsprechend hat der Arbeitgeber keine ein- oder umgruppierungsrelevanten (gedanklichen) Zuordnungen der Arbeitnehmer zur (neuen) [X.]ntgeltordnung vorzunehmen. Wenn der Arbeitgeber aber nichts zu beurteilen hat, hat der [X.]etriebsrat nichts „mitzubeurteilen“ (wohl [X.] 2017, 26, 27). [X.]ei solch einer tariflichen Vorgabe ist die Kompetenz der [X.]etriebsparteien bei einer [X.]in- oder Umgruppierung nach § 99 [X.]etrVG nicht - wie das [X.]eschwerdegericht im Ausgangspunkt angenommen hat - in rechtswidriger Weise beschnitten.

(c) [X.]ei den durch die [X.]öhergruppierungsanträge nach § 29b Abs. 1 [X.] ausgelösten rechtlichen [X.]eurteilungen der Arbeitgeberin handelt sich unabhängig vom konkret gefundenen [X.]rgebnis um der [X.]tbestimmung unterliegende (Neu-)[X.]ingruppierungen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG. Das geben Inhalt und [X.]gelungssystematik der §§ 29 ff. [X.] vor.

(aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. [X.], die die Überleitung in die neue [X.]ntgeltordnung umfassend regeln (vgl. [X.]AG 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 16), war die [X.]ingruppierung (und [X.]ufe), die sich unter [X.]eachtung der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Tarifautomatik des durch die [X.]ntgeltordnung abgelösten [X.]ingruppierungsrechts ergab. [X.]e [X.]eschäftigten wurden „tarifmäßig eingruppiert“ übergeleitet. Insoweit sollten für sie durch die neue [X.]ntgeltordnung keine Veränderungen eintreten (vgl. [X.]reier/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] [X.]nd Januar 2021 Teil [X.] 2 § 29a [X.] Rn. 1, 7). [X.]e vorläufigen Zuordnungen der Arbeitnehmer zu den [X.]n sind über den [X.] (lediglich) zu „endgültigen“ geworden (vgl. ausf. Günther [X.] 2017, 1, 2; [X.] [X.] 2016, 153, 155). Insoweit setzen §§ 29 ff. [X.] auch - mit Wirkung für die Zukunft - die Tarifautomatik außer [X.] (vgl. zu den Überleitungsregelungen für die [X.]eschäftigten des [X.]undes und der Länder: [X.]AG 18. [X.]ptember 2019 - 4 [X.] - Rn. 27, 30, [X.]AG[X.] 168, 13; 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 35, 37).

([X.]) [X.]rst eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder ein (fristgerecht angebrachter) [X.]öhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 [X.] hat zur Folge, dass die Tarifautomatik wiederhergestellt wird (vgl. auch [X.]AG 18. [X.]ptember 2019 - 4 [X.] - Rn. 27, 30, [X.]AG[X.] 168, 13; 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 35, 37). Der Antrag hat damit konstitutive [X.]edeutung für das [X.]intreten der tariflichen (Neu-)[X.]ingruppierungswirkung (vgl. zu den Überleitungsregelungen für die [X.]eschäftigten der Länder [X.]eckOK TV-L/[X.] [X.]nd 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 25). [X.]ellt ein [X.]eschäftigter einen solchen Antrag, so wird seine auszuübende Tätigkeit an der neuen [X.]ntgeltordnung gemessen. Der Arbeitgeber muss - im Sinn eines rechtsanwendenden Aktes - prüfen, ob der antragstellende [X.]eschäftigte aufgrund der (dann wieder greifenden) Tarifautomatik höhergruppiert ist oder nicht (vgl. [X.]AG 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 35, aaO). [X.]ese rechtliche [X.]eurteilung unterliegt als [X.]ingruppierung der [X.]tbeurteilung des [X.]etriebsrats (vgl. ebenso [X.]eckOK [X.]/[X.] [X.]nd 1. Dezember 2020 [X.] § 29b Rn. 73 ff.).

([X.]) Der Verweis der [X.]chtsbeschwerde, bei abschlägig beschiedenen [X.]öhergruppierungsanträgen iSd. § 29b Abs. 1 [X.] scheide ein [X.]tbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats aus, weil gerade keine [X.]öhergruppierung stattfinde, verfängt nicht. [X.]r vernachlässigt die konkrete Ausgestaltung der §§ 29 ff. [X.] zur „endgültigen“ Überführung der [X.]eschäftigten in die neue [X.]ntgeltordnung. Nach den festgelegten Maßgaben haben die [X.]eschäftigten mit Inkrafttreten der neuen [X.]ntgeltordnung die Wahl, ob sie an einem in der bisherigen tarifgerechten [X.]ingruppierung zum Ausdruck kommenden [X.]esitzstand festhalten wollen oder mit (fristgerechtem) [X.]ellen eines [X.]öhergruppierungsantrags ggf. in die neue [X.]ntgeltordnung eingegliedert sind. [X.]ereits der Antrag - nicht erst das [X.]rgebnis einer [X.]ntscheidung über ihn - bewirkt eine [X.]chtsanwendung. [X.]t ihm ist eine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Wirkung ([X.]chtsfolge) nach neuem Tarifrecht erzeugt ([X.]eckOK [X.] [X.]ntgeltordnungen/[X.]epler/[X.]öhle/[X.]/[X.] [X.]nd 1. März 2017 [X.]e Neue [X.]ntgeltordnung zum [X.]-[X.] Rn. 123) und damit die Prüfung einer Zuordnung nach Maßgabe der neuen [X.]ntgeltordnung ausgelöst. [X.]eser rechtsanwendende Vorgang unterliegt betriebsverfassungsrechtlich der [X.]tbeurteilung des [X.]etriebsrats (vgl. ebenso - zum Personalvertretungsrecht - VG Münster 2. Mai 2019 - 22 [X.]/18.PVL - zu II der [X.]ünde; aA aber [X.] [auch [X.]] 12. November 2019 - 18 LP 4/18 - zu II 2 c der [X.]ünde). [X.]s handelt sich um eine andere als die von der [X.]chtsbeschwerde vergleichend herangezogene Sachlage, bei der ein Arbeitnehmer individuell eine [X.]öhergruppierung in einer unverändert geltenden oder anzuwendenden [X.]ntgeltordnung beansprucht, was der Arbeitgeber nach entsprechender Prüfung ablehnt.

(d) [X.] ist, dass die Arbeitgeberin in Abweichung von § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.]albs. 1 [X.] für die [X.]öhergruppierungsanträge eine Nachfrist gewährt hat. Allein das [X.]ellen der - im Übrigen auch nicht wegen „Verspätung“ abgelehnten - [X.]öhergruppierungsanträge bewirkt bei den streitbefangenen [X.]inzelverlangen die vom [X.]etriebsrat mitzubeurteilenden (Neu-)[X.]ingruppierungen als gedankliche Zuordnungsakte seitens der Arbeitgeberin. Für das betriebsverfassungsrechtliche [X.]tbeurteilungsrecht ist es im Übrigen nicht ausschlaggebend, ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 [X.] wegen Verfristung individuell keine [X.]öhergruppierung zu bewirken vermag. [X.]e weitergehende [X.]inwendung der [X.]chtsbeschwerde, bei den in der Nachfrist gestellten [X.]öhergruppierungsanträgen fehle es zudem an einem kollektiven [X.]tbestimmungstatbestand, ist von vornherein verfehlt. [X.]e [X.]tbestimmung des [X.]etriebsrats bei personellen [X.]inzelmaßnahmen nach § 99 [X.]etrVG setzt - im Gegensatz zur [X.]tbestimmung des [X.]etriebsrats in [X.] Angelegenheiten nach § 87 [X.]etrVG - keinen kollektiven Tatbestand voraus. Ihr ist immanent, dass sie sich auf einzelne Arbeitnehmer betreffende Gestaltungs- oder [X.]chtsanwendungsakte bezieht. [X.]in- oder [X.] sind stets personenbezogene [X.]inzelmaßnahmen (vgl. [X.]AG 19. April 2012 - 7 A[X.]R 52/10 - Rn. 29).

(e) Auch soweit das Leistungsbegehren des [X.]etriebsrats sich auf die Arbeitnehmerin [X.] (51.) und den Arbeitnehmer [X.] (78.) bezieht, ergeben sich keine Abweichungen. [X.]eide [X.]eschäftigte sind nach den Angaben der Arbeitgeberin im [X.]chtsbeschwerdeverfahren weiter bei ihr tätig, nunmehr allerdings im Rahmen eines geringfügigen [X.]eschäftigungsverhältnisses (sog. [X.]nijob). Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um neuen, in der [X.]chtsbeschwerdeinstanz nach § 92 Abs. 2 ArbGG iVm. § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag handelt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich für diese Arbeitnehmer infolge ihrer nunmehr entgeltgeringfügigen [X.]eschäftigung iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] IV die eingruppierungsrelevanten Faktoren - also die vereinbarten Tätigkeiten - geändert haben könnten. Daher hat die vorgebrachte „Umwandlung des [X.]eschäftigungsverhältnisses in einen [X.]nijob“ für das [X.]egehren des [X.]etriebsrats keine Auswirkungen. [X.]eide Arbeitnehmer unterfallen nach wie vor dem Geltungsbereich des § 1 [X.]-[X.] und sind nicht von der - nur für zeitgeringfügig [X.]eschäftigte iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] IV geltenden - [X.]ereichsausnahme des § 1 Abs. 2 [X.]uchst. m [X.]-[X.] betroffen.

(f) Der Umstand, dass Arbeitnehmer [X.]öhergruppierungsanträge gestellt haben, für die im [X.]inblick auf ihre (bisherige) [X.]ingruppierung ggf. die spezifischen [X.]gelungen der §§ [X.] und 29d [X.] greifen (vgl. hierzu ausf. [X.] 2020, 389), führt vorliegend ebenfalls nicht zu einer anderen [X.]ewertung. Auch diese [X.]eschäftigten haben einen Antrag iSv. § 29b Abs. 1 [X.] bei der Arbeitgeberin angebracht. [X.]ereits damit ist die der [X.]tbeurteilung des [X.]etriebsrats unterliegende [X.]eurteilung der [X.]chtslage durch die Arbeitgeberin ausgelöst.

(g) [X.]insichtlich des Arbeitnehmers [X.] (3.) ist das [X.]egehren des [X.]etriebsrats ebenfalls begründet. Zwar unterscheiden sich bei ihm als einzigem der tabellarisch aufgelisteten Arbeitnehmer die „[X.]G“ und die „[X.]G Neu“. Nach den Feststellungen des [X.]s ist aber davon auszugehen, dass der [X.]etriebsrat hinsichtlich des [X.]öhergruppierungsantrags auch dieses Arbeitnehmers nicht beteiligt worden ist. Das trägt sein Verlangen nach § 101 [X.]etrVG.

III. Über den echten [X.]ilfsantrag war nicht zu befinden. [X.]r ist auch nicht insoweit angefallen, als dass der [X.]auptantrag hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen [X.] und [X.] unbegründet ist. Das [X.] hat in [X.]ezug auf die beiden Arbeitnehmerinnen keinen [X.]rfolg, weil diese keinen [X.]öhergruppierungsantrag gestellt haben. Der [X.]ilfsantrag formuliert aber gerade ausdrücklich als Umstand für die verlangte Feststellung, dass ein solcher Antrag gestellt ist. [X.]e hierin (auch) ausgedrückte verfahrensrechtliche [X.]edingung für das [X.]ilfsbegehren tritt nicht ein.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Olaf Kunz    

        

    P. Merkel    

                 

Meta

1 ABR 4/20

23.02.2021

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Essen, 13. Juni 2019, Az: 1 BV 17/19, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 101 BetrVG, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA, § 29a TVÜ-VKA, § 29c TVÜ-VKA, § 29d TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, Az. 1 ABR 4/20 (REWIS RS 2021, 8499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8499

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 ABR 14/20 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Umgruppierung


14 BV 498/18 (Arbeitsgericht Köln)


12 TaBV 44/19 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


5 P 3/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA


4 ABR 27/15 (Bundesarbeitsgericht)

Zustimmungsersetzung - korrigierende Rückgruppierung - Überleitung nach TVÜ-VKA iVm. Kr-Anwendungstabelle


Referenzen
Wird zitiert von

2 TaBV 2/23

5 P 3/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.