Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 286/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4936

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917BIXZR286.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
286/16
vom

21. September
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am
21. September 2017
beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 21. Dezember 2016,
wird zugelassen, so-weit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen für einen vor dem 8. November 2011 liegenden Zeit-raum wendet.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird [X.].
Auf die Revision der
Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens vor dem [X.]
wird auf

-
3
-
Gründe:

1. Nur insoweit, als
die Beklagten zur Zahlung von Zinsen für einen vor dem 8. November 2011 liegenden Zeitraum verurteilt wurden, ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil gemäß §
544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem [X.],
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG, §
308 Abs.
1, §
528 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht dem Kläger Verzugszinsen seit dem 24.
Januar 2009 zugesprochen. Bezüglich des
aus der Rechnung Nummer 110812/289 zugesprochenen Hauptsachebetrages hatte der Kläger dies als Nebenforde-rung nicht mehr beantragt, sondern ausweislich der [X.] die im Urteil des [X.] vorgenommene Reduzierung, zuzusprechen seien nur [X.] seit dem 8.
November 2011, hingenommen (Beru-fungsurteil vom 28.
Oktober 2016, Seiten 10/11, 13). Die Beklagten haben [X.] das Fehlen der Voraussetzungen des
Verzuges im Berufungsverfahren be-anstandet. All dies hatte das Berufungsgericht nach eigenem Bekunden "aus dem Auge verloren" und
"übersehen" (Berichtigungsbeschluss vom 21.
Dezem-ber 2016, Seite 4).

Dies führt in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§
544 Abs.
7, §
562 ZPO).

1
2
3
-
4
-

2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die hierzu geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Soweit die Beschwerde Vortrag der Beklagten dazu als übergangen rügt, sie seien Verbraucher mit der Folge, dass statt des zugesprochenen Zinssatzes allenfalls ein solcher von fünf Prozentpunkten
für das Jahr über dem [X.] gerechtfertigt sei, wäre ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht ent-scheidungserheblich. Denn der Vortrag ist nicht geeignet, eine sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt und den Begleitumständen der [X.]

ergebende Zuordnung zur gewerblich-beruflichen Tätigkeit der Beklagten in Frage zu stellen. Rechtsgeschäfte im Zu-ge einer Existenzgründung sind regelmäßig nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZB 36/04, [X.]Z 162, 253, 256
f; [X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
III
ZR 295/06, [X.], 435
Rn.
6). Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte zur Fortführung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit, etwa -
wie hier
-
die Anmietung von Geschäftsräumen oder die Neugründung einer hierzu zwischengeschalteten Besitzgesellschaft.

4
5
-
5
-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.09.2014 -
29 O 11/11 -

O[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
17 U 87/14 -

6

Meta

IX ZR 286/16

21.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 286/16 (REWIS RS 2017, 4936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4936

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 20/99 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 37/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 324/16 (Bundesgerichtshof)

Rückabwicklung eines Altvertrages über eine private Rentenversicherung: Beschränkung der Revisionszulassung auf den zugesprochenen Teilanspruch in …


IV ZR 1/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 207/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

17 U 87/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.