Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. III ZB 30/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11270

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:270820BIIIZB30.20.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZB 30/20
vom

27. August 2020

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1

Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 -
[X.]/17, [X.]Z 219, 243), der die -
ein soziales Internet-Netzwerk betreibende -
Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbe-nen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzer-konto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.

[X.], Beschluss vom 27. August 2020 -
III ZB 30/20 -
KG [X.]

LG [X.]

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. August 2020 durch [X.]
[X.], [X.]
Remmert, die Richterinnen Dr.
Arend und Dr.
Böttcher sowie [X.]
Kessen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2019 -
21 W 11/19 -
aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuld-nerin
gegen den Beschluss des [X.] [X.] -
Zivilkammer 20 -
vom 13. Februar 2019 -
20 [X.]/15 -
wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Zugang zum Benutzerkonto eines soge-nannten [X.] Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Gläubigerin hat [X.], Zugang zu dem bei der Schuldnerin unterhaltenen Konto ihrer ver-storbenen minderjährigen Tochter und den darin vorgehaltenen [X.] zu erhalten. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbengemein-schaft.
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Das [X.] hat die Schuldnerin am 17. Dezember 2015 verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erb-lasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren (LG [X.], [X.] 2016, 471). Auf die Berufung der Schuldnerin hat das [X.] das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewie-sen. Auf die Revision der Gläubigerin hat der [X.] mit Urteil vom 12. Juli 2018 das Urteil des [X.] aufgehoben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen ([X.]/17, [X.]Z 219, 243).

Die Schuldnerin hat am 30. August 2018 der Gläubigerin einen [X.] übermittelt,
der eine [X.] mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen bei der Schuldnerin geführten Konto enthält. [X.] den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015 erfüllt ist und inwie-weit die auf dem [X.] enthaltenen Daten strukturiert angeordnet sind.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 gegen die Schuldnerin [X.] 2019, 613). Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] den Beschluss des [X.] aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen (Beschluss vom 9. Dezember 2019, [X.], 183). Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

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II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist begründet.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Schuldnerin
sei mit der Übermittlung des [X.]s ihrer Verpflichtung, den Zugang zu dem vollstän-digen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen [X.] zu gewähren, hinreichend nachgekommen, so dass die [X.] eines Zwangsmittels
nach § 888 ZPO nicht gerechtfertigt sei.

Es sei durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Handlung durch diesen geboten sei. Dabei sei vom Tenor der zu vollstrecken-den Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls seien ergänzend die [X.] heranzuziehen. Vorliegend führe die Auslegung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung allein zu keinem eindeutigen Ergebnis zum Umfang der von der Schuldnerin geschuldeten Handlung. Unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des Urteils des [X.] vom 12. Juli 2018 ergebe sich, dass die Verpflichtung der Schuldnerin sich darin erschöpfe, der Gläubigerin Kenntnis vom Inhalt der im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalte zu vermitteln. Zwar verwende der [X.] verschiedentlich eine Formulierung, bei der ein Zugang zum Benutzerkonto scheinbar kumulativ zum Zugang zu den darin vorgehaltenen Kommunikations-inhalten bestehen solle. Entscheidend sei aber, dass er im Revisionsurteil aus-führe, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben. Dann aber könne der Begriff des "[X.] zum Konto"
nur dahin verstanden werden, dass er sich auf die Vermitt-5
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lung der in dem Konto enthaltenen Informationen beschränke, ohne dass damit eine besondere Art und Weise des Zugangs zu den Informationen in Form ei-nes Zugangs zum Benutzerkonto gemeint sei, der die Gläubigerin in die Lage versetze, sich dort in einer Weise zu bewegen, die einem "Login"
eines
originä-ren
"Account"-Inhabers
gleichkomme. Die Beschränkung der Verpflichtung der Schuldnerin auf die bloße Vermittlung der Kommunikationsinhalte werde durch weitere Formulierungen des [X.] bestätigt.

Der Schuldnerin stehe es grundsätzlich frei, auf welche Weise sie der Gläubigerin die Inhalte des Benutzerkontos vermittele. Sie sei ihrer Verpflich-tung durch die Übermittlung des [X.] nachgekommen. Die Schuldnerin habe unter Vorlage einzelner "[X.]"
vorgetragen, dass sie der Gläubigerin nahezu 14.000 Seiten elektronisch durchsuchbarer Daten zur [X.] gestellt habe, die nach Kategorien in chronologischer Form gegliedert seien. So gäben die Daten Tausende von Seiten mit Nachrichten, die die [X.] mit anderen Nutzern der Schuldnerin ausgetauscht habe, wieder, die den Inhalt der Nachrichten, die Namen von Sender und Empfänger, Rückant-worten und Datum sowie Uhrzeit des Versands chronologisch für jeden Nach-richtenstrang geordnet enthielten. Diesem Vortrag sei die Gläubigerin nicht ent-gegengetreten. Daher sei ihr ursprüngliches Vorbringen, das Dokument enthal-te weder eine Strukturierung noch eine Gliederung, ein Inhaltsverzeichnis, Na-vigationshilfen oder sonstige Hinweise, die den Inhalt des Dokuments in irgend-einer Weise handha[X.]ar machten, zu unsubstantiiert, um damit die Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem landgerichtlichen Urteil zu bestrei-ten. Die Gläubigerin habe auch nicht hinreichend bestritten, dass ihr mit der Übermittlung des [X.]s sämtliche Inhalte des bei der Schuldnerin geführ-ten Benutzerkontos der
Erblasserin übermittelt worden seien. Der Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin stehe nicht entgegen, dass aufgrund des mit 8
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14.000 Seiten einhergehenden Dateivolumens die Scroll-
und Suchvorgänge innerhalb des Dokuments zeitaufwändig gewesen seien.

Ohne Erfolg moniere die Gläubigerin schließlich, die Suchfunktion des übermittelten Dokuments funktioniere nur mit Hilfe von [X.] Suchbegrif-fen. Denn sie habe die ihr von der Schuldnerin angebotene Hilfe zur Wahrneh-mung der übermittelten Inhalte nicht angenommen.

2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Schuldnerin mit der am 30. August 2018 erfolgten Übermittlung eines [X.]s an die Gläu-bigerin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen [X.] und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewäh-ren, nicht erfüllt.

a) Der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto beinhaltet die Mög-lichkeit der Gläubigerin, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und [X.] Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das bedeutet, dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto -
mit Ausnahme einer aktiven Nutzung
-
so "bewegen"
können muss wie zuvor die Erblasserin selbst. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Tenor des Vollstre-ckungstitels (nachfolgend zu [X.]), jedenfalls aber aus dessen [X.] und den Entscheidungsgründen des [X.] vom 12. Juli 2018 (nachfolgend zu cc).

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aa) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungsti-tels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; [X.] sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraus-setzungen auch die Antrags-
oder Klagebegründung und der Parteivortrag her-anzuziehen ([X.], Beschluss vom 5. März 2015 -
I [X.], [X.], 1949 Rn. 20 mwN). In diesem Rahmen können, anders als das Beschwerdegericht meint, vorliegend auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils
vom 17. Dezember 2015 herangezogen werden, das der
[X.] wiederherge-stellt hat
(vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 25. Februar 2014 -
X [X.], [X.], 630 Rn. 23; [X.], [X.], 245, 248).

Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung we-gen der Formalisierung des [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann das Prozessgericht, das als Vollstreckungsor-gan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen ([X.], Beschluss vom 5. März 2015 aaO Rn. 21 f mwN).

[X.]) Vorliegend ergibt bereits die Auslegung des Tenors des Vollstre-ckungstitels -
wie das [X.] zutreffend erkannt hat -, dass der Gläubigerin durch die Schuldnerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Mög-lichkeit einzuräumen ist,
vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf die-selbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte.
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Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläu-bigerin, "Zugang"
zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, weist schon sprachlich darauf hin, dass die Gläubigerin in das im Herrschaftsbereich der Schuldnerin befindliche Konto "hineingehen"
können muss und ihr nicht le-diglich dessen Inhalte zu übermitteln sind (zutreffend Braun, jurisPR-ITR 15/2019 Anm.
3
Buchst. [X.]; [X.] aaO S. 247). Dieses Verständnis wird durch die kumulative Nennung der Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständi-gen Benutzerkonto als auch zu den dort vorgehaltenen Kommunikationsinhal-ten im Tenor bestätigt. Daraus folgt, dass der Zugang allein zu den Kommuni-kationsinhalten nicht genügt, sondern mehr, nämlich der Zugang zum Konto selbst, zu gewähren ist (so auch [X.] aaO).

cc) Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des [X.] vom 17.
Dezember 2015 und des [X.] vom 12. Juli 2018 ergibt sich
[X.], dass der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, zu dessen Gewäh-rung die Schuldnerin verurteilt worden ist, auch die Möglichkeit der Gläubigerin beinhaltet, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Die Gläubigerin muss sich in dem Benutzerkonto -
mit Ausnahme einer aktiven Nutzung -
so "bewegen"
können wie zuvor die Erblasserin selbst.

(1) (a) Nach den Ausführungen des [X.] in dessen Urteil vom 17.
Dezember 2015 ist das Recht der Erblasserin, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben und auf die Server der [X.] zuzugreifen, zusammen mit dem mit der [X.] bestehenden Vertragsverhältnis im Wege der [X.] gemäß § 1922 BGB auf ihre Erben übergegangen. Der [X.] stehe aus dem auf sie gemäß §
1922 BGB übergegangenen Vertrag 15
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ein Anspruch dergestalt zu, dass die Beklagte ihr Zugang zu dem Benutzer-Account der Erblasserin zu verschaffen habe (LG [X.], [X.] 2016, 471, 473 f, 478). Aus dieser erbrechtlichen Herleitung des Anspruchs der Erben folgt unmittelbar, dass sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Erblasserin, deren Rechte auf sie gemäß § 1922 BGB im Wege der [X.] übergegangen sind, und dass ihnen daher als (neuen) Vertragspartnern der [X.] ein nach Art und Weise identischer Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie der Erblasserin selbst (so auch [X.], [X.] 2020, 343, 344).

Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen vertritt das [X.] die Auf-fassung, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Erben gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB dar, wenn nach den Nutzungsbedingungen der [X.] eine beliebige Person der Freundesliste eine Versetzung des Profils in den [X.] veranlassen könne und dann eine Anmeldung des [X.] selbst mit gültigen Zugangsdaten für die Erben nicht mehr möglich sei (aaO S. 475). Auch hieraus ist erkennbar, dass das [X.] auf einen Anspruch der Klägerin auf Zugang zu dem Benutzerkonto mittels der gültigen [X.] und damit auf einen Zugang erkannt hat, wie er gemäß dem Nutzungsver-trag mit der [X.] auch der Erblasserin zur Verfügung stand.

Die weitere Feststellung des [X.], der -
von ihm bejahte -
Aus-kunftsanspruch der Erben nach § 34 BDSG gehe auf Zugangsgewährung, denn die Beklagte müsse nicht selbst referieren, was in dem Account der Erblasserin stehe (aaO S. 477), lässt ebenfalls erkennen, dass das Gericht
zwischen der Übermittlung des Inhalts des Benutzerkontos (Referieren durch die Beklagte) und dem von der [X.] zu gewährenden Zugang zu dem Konto bewusst unterschieden
hat.
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(b) Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung ausführt, aus der zur Aus-legung des Vollstreckungstitels heranzuziehenden prozessualen Vorgeschichte ergebe sich, dass die Gläubigerin lediglich die Inhalte des Benutzerkontos habe zur Kenntnis nehmen wollen, aber nicht an dessen darüber hinausgehender Funktionalität interessiert gewesen sei, erschließt sich dies aus den von ihr in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubigerin nicht.

Das gilt vor allem für die Klageschrift vom 24. April 2015. Aus ihr wird vielmehr eindeutig erkennbar, dass die Klägerin (und jetzige Gläubigerin) nicht nur die Kenntnis von den Inhalten des Benutzerkontos, sondern auch den [X.] Zugriff auf das Konto selbst begehrt hat. So wird dort geschildert, die Kläge-rin habe die Beklagte mehrfach zum Entsperren des Nutzerkontos aufgefordert. Anfragen bei der [X.] hätten nicht zu der geforderten Freischaltung des Nutzerkontos geführt (S. 6 f der Klageschrift). Mit dem Tod der Erblasserin [X.] die Rechte an der Nutzung des Profils automatisch auf die Klägerin als Mit-erbin und gleichzeitig nächste Angehörige der Verstorbenen übergegangen (Klageschrift S. 9). Die Beklagte sei unschwer in der Lage, die gewünschte Auskunft zu erteilen, sie habe lediglich das Einloggen mit den bekannten, kor-rekten Login-Daten der L.

W.

wieder zuzulassen. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie bereits zu Lebzeiten ihrer Tochter berechtigt gewesen sei, auf deren vollständiges Nutzerprofil bei dem Dienst der [X.]
zuzugreifen. Es [X.] daher unbillig, dass sich dies durch den Tod der Erblasserin geändert haben solle (Klageschrift S. 14).
Das Gewähren des [X.] der Klägerin in das Nutzerkonto "L.

J.

W.

"
sei nicht "unbefugt"
i.S.v. § 206 StGB. Die [X.] solle gerade nicht die Daten von [X.] herausgeben, sondern einer der ursprünglich Berechtigten das per Nutzungsvertrag eingeräumte Recht wieder gewähren (Klageschrift S. 15).
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Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezo-genen Schriftsätze der Klägerin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils. So hat sie mit Schriftsatz vom 14.
Juni 2016
(S.
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f) ausgeführt, während des ge-samten Rechtsstreits sei die (zeitlich befristete) Freischaltung des F.

-Accounts der verstorbenen L.

W.

streitgegenständlich gewesen. Für die Entsperrung des Accounts habe die Beklagte eine derartige Funktion bereits eingerichtet. Die in diesem Schriftsatz ebenfalls erwähnte [X.] bezieht sich auf den Inhalt des Benutzerkontos, der nach dem Ge-samtzusammenhang des Schriftsatzes zusätzlich zu dem Benutzerkonto selbst zugänglich zu machen war.

Soweit die Klägerin in ihrer [X.] vom 10. Februar 2017 (S.
5) ausgeführt hat, die Beklagte verfüge über mindestens zwei Funktionen, die eine Zugangsgewährung ermöglichten, die dem Tenor des Urteils des [X.] gerecht werde, zum einen die Entsperrung des Nutzerprofils und zum anderen den Download des vollständigen Benutzerkontos als Datei-[X.]ontainer, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin nunmehr -
in Abkehr von ihrem erstinstanzlichen Begehren -
allein durch die Übermittlung eines Datei-[X.]ontainers die ausgeurteilte Verpflichtung der [X.] als erfüllt ansah. Selbst wenn indes
ihre Ausführungen so zu verstehen sein sollten, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit dem "Download des vollständigen Benutzerkontos als Datei-[X.]ontainer" eine -
später seitens der [X.] erfolgte
-
Übermittlung einer einzigen [X.] als den Urteilstenor des [X.] vollständig erfüllend ansah. Nach ihrem bisherigen Stand-punkt und Vorbringen konnte ein solcher Datei-[X.]ontainer vielmehr allenfalls ausreichend sein, wenn er dieselbe Funktionalität aufwies wie das Benutzer-konto
selbst, d.h. dieses nicht nur in seinen Inhalten, sondern auch seinen 22
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Funktionalitäten vollständig a[X.]ildete (vgl. dazu nachfolgend unter [X.]). Soweit die Klägerin im [X.] auf Seite 11 der [X.] zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht die Fortführung des Benutzerkontos begehrt, kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass sie nur die Kenntnisnahme von dessen Kommunikationsinhalten verlangt. Vielmehr hat sie dort zugleich ausgeführt, dass es ihr um den Zugriff auf das Nutzerprofil gehe. Auf Seite 16 desselben Schriftsatzes hat sie sodann geltend gemacht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Sperrung des F.

-Profils gebe. Auch hieraus wird deutlich, dass sie -
wie bereits erstinstanzlich -
weiterhin die Entsperrung des Nutzerprofils für die Erben begehrt hat.

Soweit die Klägerin schließlich in ihrer Revisionsbegründung
(S. 42) [X.] hat, sie mache für die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto bei der [X.] geltend, um nähere Kenntnisse vom Inhalt des Kontos zu erlangen, hat der [X.] dies im Revisionsverfahren nicht im Sinne einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die Kenntniserlangung vom Kontoinhalt verstanden. Vielmehr differenziert die Klägerin mit dieser [X.] zwischen dem von ihr geltend gemachten Anspruch einerseits (Zu-gang zu dem Benutzerkonto) und dessen Zweck andererseits (Kenntniserlan-gung vom Inhalt des Benutzerkontos). Das Motiv einer Klage darf aber nicht mit dem Inhalt des Klagebegehrens verwechselt werden.

(2) Auch aus den Entscheidungsgründen des [X.] vom 12. Juli 2018 ergibt sich eindeutig, dass
der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkon-to, zu dessen Gewährung die Schuldnerin verurteilt worden ist, die Möglichkeit der Gläubigerin [X.], vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte,
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und dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto -
mit Ausnahme einer akti-ven Nutzung -
so "bewegen"
können muss wie zuvor die Erblasserin selbst.

(a) Dies ist bereits an der zahlreich im [X.]surteil erfolgenden Bestim-mung der Verpflichtung der Schuldnerin zur kumulativen Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständigen Benutzerkonto als auch zu dessen Kommuni-kationsinhalten erkennbar (vgl. [X.]surteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 17, 18, 21, 28, 29, 31, 38, 54 und 78; ähnlich bereits oben unter [X.] zur Auslegung des Tenors des Vollstreckungstitels).

Vor allem aber ergibt sich eine solche Auslegung des [X.] aus seiner erbrechtlichen Herleitung des Anspruchs der Gläubigerin (vgl. hierzu [X.] aaO S. 249 und [X.] aaO; zur
erbrechtlichen Begründung bereits des Urteils des [X.] siehe oben unter (1) (a)). Der [X.] hat ausge-führt, das Vertragsverhältnis sei mit seinen Rechten und Pflichten mit dem Tod der Erblasserin auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses
eingetre-ten seien und deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten hätten ([X.]surteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 21 ff, 44, 50, 78, 91). Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der [X.] bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor der Erblasserin. Einen Unterschied zwischen den diesbezüglichen Rech-ten der Erben und der Erblasserin gibt es -
mit Ausnahme der aktiven Nutzung -
nicht.

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Dementsprechend hat der [X.] an anderer Stelle ausgeführt, das Ver-setzen in den [X.] führe dazu, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfie-len, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich sei ([X.] vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 31). Auch hieraus wird deutlich, dass der [X.] unter dem "Zugang zu dem Benutzerkonto"
einen solchen verstanden hat, wie er der Erblasserin möglich war, nämlich im Wege
des aktiven "Zugriffs"
auf die dort (und nicht auf einem anderen Medium) gespeicherten Inhalte, und wie er infolge des Versetzens des Kontos in den [X.] jetzt nicht mehr möglich ist.

Dieses Verständnis des [X.]s zeigt sich auch in seinen Ausführungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Danach erfolgt die Zugangsgewäh-rung für den Erben im Rahmen des -
unterstellt -
durch das Fernmeldegeheim-nis geschützten Kommunikationsvorgangs. Der Erbe werde mit dem Tod des ursprünglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberech-tigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge (Urteil vom 12.
Juli 2018 aaO Rn. 60). Eine Zugangsgewährung im Rahmen eines Kommunikationsvorgangs ist indes eine solche, wie sie auch gegenüber der Erblasserin im Wege des [X.] in das Benutzerkonto mit den [X.] erfolgte.

Zum Datenschutz hat der [X.] ausgeführt, mit dem Zugang zum [X.] erhalte der Erbe die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder oder sonstigen Inhalte zuzugreifen. Die Beklagte sei in den [X.] insoweit eingebunden, als sie die Nachrich-29
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ten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstelle sowie den Zugriff auf die geteilten Inhalte ermögliche und die entsprechende Plattform zur Verfügung stelle (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 69). Der hier beschriebene Zugang zum Benutzerkonto zur Ermöglichung des "Zugriffs"
auf dessen Inhalte unter Inan-spruchnahme der Plattform der [X.] entspricht der Art und Weise des [X.], wie ihn die Erblasserin hatte. Dementsprechend ist die Beklagte nach der Entscheidung
des [X.]s verpflichtet,
den Abruf
der auf ihrem Server ge-speicherten Nachrichten
dauerhaft zu ermöglichen, wobei der Tod des ur-sprünglich Berechtigten hieran nichts ändert, da das Konto nach dem Erbfall fortbesteht und der Erbe damit Berechtigter wird (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 73).

(b) Die Auffassung des [X.], aus der Begründung des [X.] vom 12. Juli 2018 ergebe sich, dass die Verpflichtung der Schuld-nerin sich darin erschöpfe, der Gläubigerin Kenntnis vom Inhalt der im [X.] vorgehaltenen Inhalte zu vermitteln, trifft nicht zu.

Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdegericht herangezogene Text-stelle in Randnummer 36 des [X.], wonach Gegenstand des [X.] lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben ist. Mit dieser Formulierung hat der [X.] allein die aktive [X.] des Benutzerkontos durch die Erben vom Streitgegenstand des Rechtsstreits abgegrenzt, der eine solche aktive Weiternutzung nicht umfasst. Erörtert wird dort eine eventuelle Unverer[X.]arkeit des Vertragsverhältnisses.
Diese könnte wegen deren höchstpersönlicher Natur allenfalls im Hinblick auf eine aktive Nutzung des Kontos gegeben sein. Aus den Ausführungen des Se-nats kann dagegen nicht geschlossen werden, dass die Nutzung des Kontos im 31
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Übrigen nicht dergestalt zu ermöglichen ist, wie sie auch der Erblasserin zur Verfügung zu stellen war (so auch [X.] aaO S. 248).

Soweit nach Randnummer 69 des [X.] vom 12. Juli 2018 der Erbe mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers die Möglichkeit erhält, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder und sonsti-gen Inhalte zuzugreifen, ergibt sich auch aus diesem -
vom Beschwerdegericht aus dem Kontext gerissenen -
Satz nicht, dass die Beklagte lediglich zur [X.] zu den im Benutzerkonto gespeicherten Inhalten verur-teilt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vorstehend unter (a)) wird vielmehr [X.] in dieser Textstelle des [X.] deutlich, dass der dort beschriebene Zugang zum Benutzerkonto zur Ermöglichung des Zugriffs auf dessen Inhalte unter Inanspruchnahme der Plattform der [X.] der Art und Weise des [X.] entspricht, wie ihn die Erblasserin unter Verwendung ihrer Zugangsdaten hatte.

Soweit der [X.] in Randnummer 79 seines Urteils vom 12. Juli 2018 ausgeführt hat, der Zugang zu dem Benutzerkonto diene regelmäßig auch da-zu, um zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt Ansprüche der Erblasserin gegen [X.] oder Ansprüche Dritter gegen die Erblasserin ergäben, folgt hieraus nicht, dass die
Verurteilung der [X.] auf die Gewährung allein des Zugangs zu den Kommunikationsinhalten des Benutzerkontos
beschränkt ist. Erörtert wer-den an dieser Stelle berechtigte Interessen der Erben im Sinne des Daten-schutzrechts. Die Prüfung von Ansprüchen der Erblasserin gegen Dritte oder Dritter gegen die Erblasserin wird hier nur als eines von mehreren berechtigten Interessen genannt. Ein anderes gewichtiges berechtigtes Interesse besteht -
wie in der vorangehenden Randnummer 78 ausgeführt wird -
darin, dass das Vertragsverhältnis auf die Erben übergegangen ist und diese deshalb als Ver-33
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tragspartner einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten haben. Hier wird erneut deutlich, dass die Nutzung des Kontos -
entsprechend dem auf die Erben übergegange-nen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin -
den Erben genauso zur Verfü-gung
zu stellen ist wie zuvor der Erblasserin.

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(c) Aus den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung darüber hinaus her-angezogenen Textstellen des [X.] vom 12. Juli 2018 ergibt sich [X.] nicht, dass sich die Verpflichtung der Schuldnerin auf die bloße Vermittlung der Kommunikationsinhalte des Benutzerkontos beschränkt.

Dies gilt zunächst für die Ausführungen des [X.]s in Randnummer 62 des vorgenannten Urteils, in denen die Gleichbehandlung von auf Medien des Erblassers gespeicherten digitalen Inhalten und solchen, die lediglich auf [X.] des Anbieters abrufbar sind, gefordert wird. Es geht dort allein um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG und den Begriff des "anderen", dem nach dieser Vorschrift keine Kenntnis vom Inhalt der Telekommunikation verschafft werden darf. Gegenstand des Fernmeldege-heimnisses sind "Inhalte". Dementsprechend wird in der vorgenannten Textstel-le des [X.] auch nur der Inhalt des Benutzerkontos behandelt. Dass die Klägerin nur einen
Anspruch auf Kenntnisnahme vom Inhalt des Kontos und nicht auch auf einen Zugang zu Letzterem dergestalt hat, wie ihn die Erblasse-rin hatte, folgt hieraus nicht.

Ähnliches
gilt für die von der Schuldnerin
in Bezug genommenen Ausfüh-rungen in Randnummer 70 des [X.], wonach die Verarbeitung der [X.] Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte für die Erben datenschutzrechtlich zulässig ist. Daraus, dass an dieser Stelle infolge der [X.] Betrachtung allein die Inhalte des Benutzerkontos behan-delt werden, kann nicht geschlossen werden, dass über den Zugang zu diesen Inhalten hinaus von der [X.] nicht auch -
mit Ausnahme der Möglichkeit einer aktiven Weiternutzung -
der Zugang zu dem Benutzerkonto insgesamt, d.h. dergestalt, wie es der Erblasserin zur Verfügung stand, zu gewähren ist. 35
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung erfolgt die (vorge-nannte) Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der Inhalte des [X.] zudem nicht zwingend
außerhalb des Kontos, zum Beispiel durch die Übergabe eines [X.]s. Sie kann vielmehr ebenfalls mittels der Gewäh-rung des Zugangs zu dem Konto selbst mit Hilfe der Zugangsdaten des Nutzers beziehungsweise seiner Erben durchgeführt werden.

b) Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015, der Gläubigerin Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsin-halten zu gewähren, nicht erfüllt. Sie hat der Gläubigerin nicht die Möglichkeit eingeräumt, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, d.h. sich in dem Benutzerkonto -
mit Ausnahme einer aktiven Nutzung -
so "bewegen"
zu können wie zuvor die Erblasserin selbst. Es kann auch nicht von einer Einigung der Parteien dergestalt [X.] werden, dass mit der Übersendung des [X.]s an die Gläubigerin durch die Schuldnerin am 30. August 2018 deren Verpflichtung aus dem [X.] erfüllt werden konnte.

aa) [X.] (S.
20) räumt ein, mit der Über-lassung des [X.]s der Gläubigerin keinen "direkten"
Zugang zum [X.] gewährt zu haben. Letzteres ist indes -
wie ausgeführt -
zur Erfüllung der titulierten Forderung der Gläubigerin erforderlich. Ob dieser Verpflichtung überhaupt mittels der Übergabe eines [X.]s nachgekommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denkbar wäre das allenfalls, wenn durch die auf dem Stick befindlichen Dateien das Benutzerkonto vollstän-dig und originalgetreu abgebildet werden würde einschließlich nicht nur der Darstellung seiner Inhalte, sondern auch der Eröffnung aller seiner Funktionali-38
39
-

20

-

täten -
mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen -
und der ([X.]) Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Die Schuldnerin hat einen solchen Inhalt des von ihr übergebenen [X.]s, auf dem sich
unstreitig nur eine einzige [X.] befindet, nicht vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich ein fehlendes original-getreues A[X.]ild von dem Benutzerkonto bereits daraus, dass die Inhalte der vorgenannten [X.] -
im Unterschied zu dem Benutzerkonto selbst -
zum Teil in [X.] gehalten sind.

[X.]) Es kann auch nicht von einer Einigung der Parteien dahingehend ausgegangen werden, dass die Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel dadurch erfüllt werden kann, dass die Schuldnerin dem Gläubigervertreter ei-nen [X.] übersendet, auf dem die Inhalte des Benutzerkontos gespeichert sind. Die von der Schuldnerin (Schriftsatz vom 28. Januar 2019, [X.]) be-haupteten Äußerungen des [X.] sind -
wie das [X.] zu-treffend ausgeführt hat ([X.], 2019, 613 f) -
nicht im Sinne einer Einigung auf die Übergabe eines [X.]s mit beliebigem Inhalt zu verstehen. [X.] behielt sich danach der Gläubigervertreter zumindest vor, den Inhalt des Sticks dahin zu überprüfen, ob er einem tatsächlichen Zugang zu dem [X.] gleichkam. Dies ist, wie ausgeführt (vorstehend aa), nicht der Fall und wird auch von der Schuldnerin nicht behauptet.

c) Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Schuldnerin ist es nicht unmöglich oder unzumutbar
(geworden), ihre Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel zu erfüllen.

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41
42
-

21

-

aa) [X.] macht unter Berufung auf ent-sprechenden Instanzvortrag der Schuldnerin geltend, gegenwärtig gebe es kei-nen "read only"-Zugang. Das Netzwerk "F.

"
sei so aufgebaut, dass mit dem "Einloggen"
und der Kontonutzung automatische Prozesse aktiviert [X.], etwa der Versand einer Mitteilung an Freunde, dass der jeweilige Nutzer wieder aktiv sei. Dies umfasse automatische Erinnerungen an den Geburtstag der verstorbenen
L.

W.

an ihre "Freunde"
und automatische Vorschlä-ge an andere Nutzer, die Verstorbene zum "Freund"
zu machen. Diejenigen, die die Verstorbene gekannt hätten, wären dadurch innerlich tief und negativ be-rührt. Die Schuldnerin zu verpflichten, den F.

-Dienst so zu verändern, dass Nutzer unerwartete und verstörende Nachrichten wie [X.] von verstorbenen Nutzern erhielten, sei jedenfalls dann unzumutbar,
wenn -
wie vorliegend -
eine Überlassung gut strukturierter und durchsuchbarer Daten per Memory-Stick ohne direkten Zugang zum Konto der L.

W.

dem Inte-resse der Gläubigerin gerecht werde, von den Inhalten des Kontos Kenntnis zu nehmen. Eine Verpflichtung der Schuldnerin, einen nur lesenden Zugang ("read only"-Zugang) zu dem Konto selbst zu schaffen, stehe außer Verhältnis, zumal nicht einmal sicher sei, ob ein solcher Zugang technisch eingerichtet werden könne.

Ebenso wenig könne einfach der [X.] aufgehoben werden. Dies führe dazu, dass der Gläubigerin die aktive Nutzung des Kontos der Erb-lasserin unter deren Namen möglich wäre, was den vertraglichen Bestimmun-gen widerspreche. Zudem würden die Kommunikationspartner der Erblasserin in diesem Fall Nachrichten erhalten, aus denen sich ergäbe, dass diese wieder aktiv sei. Die Aktivierung der Benutzerkonten von Verstorbenen könne zu [X.] Irritationen, Bestürzung und traumatischen Erfahrungen bei anderen Mitgliedern der F.

-Gemeinschaft führen. Aus den vorgenannten Grün-43
-

22

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den liege in Forderungen der Gläubigerin, die über die Vermittlung der in dem Konto der Erblasserin vorhandenen Informationen hinausgingen, eine unzuläs-sige Rechtsausübung.

[X.]) Dem ist nicht zu folgen. Es kann weder von einer Unmöglichkeit noch von einer Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit der
Erfüllung der titulier-ten Verpflichtung der Schuldnerin ausgegangen werden.

(1) Dabei kann unterstellt werden, dass es derzeit zu den Benutzerkon-ten des Netzwerks der [X.] keinen "read only"-Zugang gibt, d.h. einen auf die übliche Weise mittels der Zugangsdaten erfolgenden Zugang zu dem [X.], der lediglich die aktive Nutzung des Kontos nicht zulässt. [X.] ist vorliegend allein, ob die Schuldnerin in der Lage ist, einen Zugang -
ge-gebenenfalls erstmals -
herzustellen, mittels dessen
Gewährung sie ihre Ver-pflichtung aus dem Vollstreckungstitel erfüllen kann. Die [X.] trägt in diesem Zusammenhang nicht mit der erforderlichen [X.] vor, dass es technisch nicht möglich ist, einen "read only"-Zugang in vorgenanntem Sinne einzurichten (zum Unmöglichkeitseinwand im Zwangsvoll-streckungsverfahren vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2008 -
I [X.], NJW-RR
2009, 443 Rn.
13; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 888 Rn. 13). Auch aus dem von ihr in Bezug genommenen Sachvortrag der Schuldnerin ergibt sich dies nicht.

(2) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Einrichtung ei-nes "read only"-Zugangs ist nur eine von mehreren Handlungen, mittels derer die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel erfüllen kann. Dies kann etwa auch durch die Aufhebung des [X.]es erfolgen, durch den der Gläubigerin derzeit der Zugang zu dem Benutzerkonto verwehrt 44
45
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-

23

-

wird. Soweit ihr hierdurch ein über den titulierten Anspruch hinausgehender Zu-gang gewährt werden würde, der es ihr faktisch ermöglichen würde, das [X.] auch aktiv weiterzunutzen, ist dies -
worauf die Rechtsbeschwerdebe-gründung zutreffend hinweist -
vollstreckungsrechtlich unbedenklich. Die Gläu-bigerin wäre zu einer solchen weitergehenden Nutzung des Kontos nicht auf-grund des Vollstreckungstitels berechtigt. Ist die Schuldnerin der Auffassung, dass die Gläubigerin zu einer derartigen Nutzung auch materiell-rechtlich nicht berechtigt ist, kann sie von ihr Unterlassung verlangen. Im Übrigen
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gläubigerin im Falle der [X.] das Benutzerkonto aktiv weiternutzen würde. Weder hat sie dies angekündigt noch ist ein Interesse ihrerseits hieran ersichtlich.

(3) Der Schuldnerin ist die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vollstre-ckungstitel im Wege der Aufhebung des [X.]es auch nicht -
unab-hängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen
Einwands im Vollstre-ckungsverfahren (verneinend MüKoZPO/[X.] aaO Rn. 14 mwN) -
aus den von ihr angeführten Gründen unzumutbar. Denn sie könnte -
worauf die Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls zutreffend hinweist -
das Benutzer-konto umbenennen und hierdurch oder auf andere Weise gegenüber den Nut-zern des Netzwerks kenntlich machen, dass das Konto nicht mehr von der Erb-lasserin, sondern von deren Erben genutzt wird und daher etwaige automatisch generierte Meldungen nicht von der Erblasserin stammen oder durch deren Kontonutzung angestoßen worden sind. Bei einer solchen Verfahrensweise droht der Schuldnerin auch kein unverhältnismäßiger Nachteil (zur Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2006 -
VII ZB 88/06, NJW 2007, 1276 Rn. 21).

47
-

24

-

3.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der [X.] kann in der [X.] selbst entscheiden (§
577 Abs.
5 ZPO). Da die
Voraussetzungen des § 888 Abs.
1 Satz 1 ZPO vorliegen, erweist sich der Beschluss des [X.] als richtig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist un-begründet und zurückzuweisen.

[X.]

Remmert

Arend

Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.02.2019 -
20 [X.]/15 -

KG [X.], Entscheidung vom 09.12.2019 -
21 W 11/19 -

48

Meta

III ZB 30/20

27.08.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2020, Az. III ZB 30/20 (REWIS RS 2020, 11270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 W 29/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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III ZB 30/20

III ZR 183/17

I ZB 74/14

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