Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019, Az. 7 W 29/19

7. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3777

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.04.2019 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.03.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.05.2019 abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der ihr durch Teilanerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 auferlegten Verpflichtung, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise jeweils Zwangshaft von 1 Tag je 200 € verhängt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 11.250 € festgesetzt.

Gründe

                                                                       I.

Das Landgericht hat die Schuldnerin mit rechtskräftigem Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.10.2018 verurteilt, der Gläubigerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.09.2016 verstorbenen Frau A. durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses. Dabei wurde von der Schuldnerin anerkannt, dass die notarielle Auskunft unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Schuldnerin hat im Laufe des Verfahrens ein notarielles Verzeichnis nebst Ergänzung vorgelegt und beruft sich auf Erfüllung.

  II.

Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ist gewahrt, § 569 Abs. 1 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich die Zustellung des Vollstreckungstitels sowie die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung sind gegeben.

Gemäß § 888 ZPO ist, - sofern der Schuldner seiner Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt – auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme des Zwangsgeldes anzuhalten sei, § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die mit dem Teilanerkenntnisurteil titulierte Auskunftsverpflichtung stellt eine unvertretbare Handlung dar. Gleichwohl ist die Schuldnerin auf die Bereitschaft des Notars angewiesen, das Verzeichnis zu erstellen. Der Notar ist seinerseits darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17).

Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll allerdings eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten; dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGH a.a.O.; BGHZ 33, 373). Dabei darf sich der Notar, der zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen darf, nicht auf diese beschränken und lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen; vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen und dabei diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH a.a.O.).

Hier reicht das vorgelegte notarielle Verzeichnis nebst Ergänzungsverzeichnis nicht aus, um diesen Anspruch der Gläubigerin zu erfüllen.

Das Verzeichnis ist schon formal unvollständig, weil die Auskunft nicht – wie tenoriert – unter umfassender Belegvorlage erfolgt ist. Da hier ein Anspruch auf Belegvorlage anerkannt und tenoriert worden ist, kommt es auf die Frage, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere von Kontoauszügen für den Todestag besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17), nicht an.

Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis nebst Ergänzungsverzeichnis ist auch inhaltlich nicht zur Erfüllung geeignet, da es erkennbar unvollständig ist.

Ein Auskunftsanspruch kann zwar nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 – 5 W 312/10). Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht aber dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen und die Angaben erkennbar unvollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1983 – IV b ZR 391/81; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Aus der Urkunde ist zunächst nicht eindeutig zu erkennen, dass sich die angegebenen Kontostände tatsächlich auf den Todestag der Erblasserin beziehen. Darüber hinaus fehlt es – wie bereits ausgeführt - an einer Übermittlung der Kontobelege.

Hinsichtlich der vorzulegenden Kontoauszüge ist in Bezug auf den fiktiven Nachlass allerdings festzuhalten, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17). Vielmehr erstreckt sich der Auskunftsanspruch nur auf solche Gegenstände bzw. Zuwendungen, die nur deshalb nicht mehr zum Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkt worden sind (Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2014, § 2314 BGB Rn. 16). Dabei muss der Erbe im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten nur bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt (Senat, Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17).

Welcher Zeitraum vor dem Todesfall von dem Notar zu untersuchen ist, kann dabei nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden. Hier beinhaltet der Tenor des landgerichtlichen Urteils konkrete Fristen, die die Schuldnerin anerkannt hat.

Die erteilte Auskunft über Schmuck und Bilder ist im notariellen Verzeichnis ebenfalls unvollständig. Zwar bezieht sich der Notar auf Fotos und Gutachten, die die Schuldnerin gemacht habe. Aus dem notariellen Verzeichnis selbst lassen sich jedoch keine wertbildenden Faktoren des Schmucks und der Bilder ablesen. Dazu werden lediglich Preiseangaben gemacht.

Die Angabe von Preisen oder Werten gehört jedoch schon nicht zur Verpflichtung des Notars zur Auskunft. Vielmehr müssen Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch streng unterschieden werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2012 – 11 U 117/10). Der Notar hat keinen Wert von Nachlassbestandteilen, auch nicht von Schmuck und Bildern zu ermitteln, sondern die Beschaffenheit bzw. die wertbildenden Faktoren (bei Schmuck also z.B. Schmuckart, Material, Hersteller, Herstellungszeitraum) anzugeben.

Zu dem Objektes B-Platz Nr. 0, bei dem der Notar nicht ausschließt, dass es sich um ein Einzelunternehmen der Erblasserin handelt, hätte der Notar zudem das Unternehmen konkret beschreiben und u.a. auch die Ansprüche der Erblasserin aus (etwa mit dem Hotelpächter) abgeschlossenen Verträgen aufführen müssen. Zum Nachlass gehören als Aktiva nämlich sämtliche Forderungen, die der Erblasserin zustanden und nunmehr dem Erben zustehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 – I-7 U 9/17).

Es fehlen zudem Angaben zu einem etwaigen Erbverzicht.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es für die Verhängung eines Zwangsgelds nicht darauf ankommt, wem ein Verschulden an der nicht ausreichenden Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anzulasten ist. Ein solches Verschulden ist für das Zwangsgeldverfahren nicht erforderlich. Vielmehr soll der Schuldner durch die Festsetzung des Zwangsgeldes dazu angehalten werden, alles in seiner Macht stehende zu tun, um seine titulierte Verpflichtung zu erfüllen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hier einerseits um eine erste Vollstreckungsmaßnahme handelt und zudem bereits ein erstes notarielles Verzeichnis nebst Ergänzung vorgelegt ist, andererseits die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nunmehr bereits seit einiger Zeit nicht nachgekommen ist, ist die festgesetzte Höhe des Zwangsgelds von 1.000 € erforderlich und ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Für die Bemessung des Beschwerdewertes ist auf das Interesse der Gläubigerin an der Auskunft abzustellen. Dieses kann mit 5 % des Betrages angesetzt werden, der der Gläubigerin nach ihrer Vorstellung zusteht. Dies ergibt hier 5 % von 225.000 €  gleich 11.250 €.

Meta

7 W 29/19

10.09.2019

Oberlandesgericht Düsseldorf 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2019, Az. 7 W 29/19 (REWIS RS 2019, 3777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3777

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I ZB 109/17

7 U 9/17

12 W 12/18

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