Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. VII ZB 45/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3972

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 45/12

vom

18. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
a)
Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für [X.] tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit auf-nehmen darf, ist kein [X.] im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.
b)
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
[X.], Beschluss vom 18. Juli 2013 -
VII ZB 45/12 -
OLG Dresden

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Juli
2013
durch den Vor-sitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.],
[X.], Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:
Dem [X.]n wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 27.
Februar 2012 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des [X.]n
gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Februar 2012
wird zurückgewiesen.
Der [X.]
trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.360,36

Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das insbe-sondere Vermögensanlagen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt. Der [X.] war für sie aufgrund eines unter dem 25.
Mai/3.
Juli 2007 abge-schlossenen, vom [X.]n gekündigten [X.] als [X.]
-
3
-
delsvertreter tätig. Die Klägerin verlangt von dem [X.]n
die Rückzahlung angeblich überzahlter Provisionsvorschüsse in Höhe von 16.801,78

Zinsen und [X.] sowie die Rückzahlung eines dem [X.] in Höhe von 3.052,47

Ziffer
[X.] 5 des genannten [X.] lautet wie folgt:
"Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hat der [X.] vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schrift-lich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtli-che für die beabsichtigte
Tätigkeit
maßgebenden Umstände [X.] und vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterla-gen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tä-tigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die beabsichtigte [X.] darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden. Ein Verstoß hier-gegen stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar."
Ziffer [X.] dieses
Vertrags bestimmt:
"Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interessen der Gesell-schaft zu wahren, wie es ihm durch §
86 I HGB aufgegeben ist. Er hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das [X.] von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kun-den der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen."
Der [X.] hat in erster Instanz die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und geltend gemacht, dass nach § 2 Abs. 1 Nr.
3
i.[X.]. §
5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei.
Das [X.] hat der Klage nahezu vollständig stattgegeben. In
den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das [X.] ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
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4
-
Der [X.] hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sich nicht gegen die Verurteilung zur Darlehensrückzahlung richtet, und in der [X.] erneut die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Berufungsgericht ist in ein
Vorabverfahren nach §
17a [X.] eingetreten und hat durch Beschluss ausgesprochen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten eröffnet ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht zugelas-sen.
Der [X.] hat dem [X.]n auf dessen Antrag Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den genannten Beschluss bewilligt. Ferner hat der [X.] dem [X.]n nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der [X.] beantragt, ihm auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
In der Sache verfolgt der [X.] sein Begehren
weiter, die Be-schreitung des Rechtswegs
zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.
Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde des [X.]n zurückzu-weisen.

II.
1. Dem [X.]n ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Der [X.] war aufgrund seiner zur Bewilligung von [X.] führenden Mittellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO
zu begründen,
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§
233 ZPO; er hat die Wiedereinsetzung auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses beantragt und die versäumte [X.] nachgeholt (§ 234 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Die gemäß §
17a Abs.
4 Satz
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und -
nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
-
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gemäß § 13 [X.] er-öffnet.
Nach §
2 Abs.
1 Nr.
3
a ArbGG seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Um eine solche [X.] gehe es im Streitfall nicht, da der [X.] nicht [X.] im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des §
5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG
gewesen sei. Eine Zuständigkeit der Arbeitsge-richte ergebe sich auch nicht aus §
5 Abs.
3 ArbGG. Es fehle bereits an der von §
5 Abs.
3 ArbGG aufgestellten ersten Voraussetzung, denn der [X.] [X.] nicht zu dem Personenkreis, für den nach §
92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden könne. Keine der von §
92a HGB vorgesehenen Varianten sei einschlägig; weder sei der [X.] ein Handelsvertreter, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer habe tätig werden dürfen, noch sei es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlang-ten Tätigkeit nicht möglich gewesen, für weitere Unternehmer tätig zu werden.

Die Regelungen des [X.] vom 25.
Mai/3.
Juli 2007 ergäben nicht, dass es dem [X.]n versagt gewesen sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Ziffer
[X.] 5 dieses Vertrags
enthalte ein sol-11
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-
ches Tätigkeitsverbot nicht. Mit der Klausel werde dem Handelsvertreter [X.] lediglich eine Anzeige-
und Offenlegungspflicht auferlegt. Diese Pflichten erschwerten zwar die Aufnahme anderweitiger Tätigkeiten. Entscheidend sei
aber, dass die Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit nicht von einer Einwilli-gung der Klägerin abhängig gemacht werde.
[X.] werde der Handelsvertreter nicht bereits dadurch, dass er lediglich für die Frist von 21 Tagen an der Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit gehindert sei.
Ein Tätigkeitsverbot ergebe sich ebenso wenig aus der unter Ziffer
[X.]
des Vertrags enthaltenen Regelung. Diese statuiere ein bloßes Konkur-renzverbot, das über die sich aus §
86 Abs.
1 HGB ergebenden
Pflichten zur Interessenwahrung nicht hinausgehe.
Der [X.] sei für die Klägerin auch nicht als [X.] kraft Weisung gemäß §
92a Abs.
1 Satz
1
Alt.
2 HGB tätig gewesen. Die [X.] vertraglichen Regelungen
ließen weder auf eine organisatorische noch auf eine zeitliche Einbindung des [X.]n schließen, die ihm ein Tätigwerden für andere Unternehmer faktisch unmöglich gemacht habe. Dass die [X.] dazu geführt hätte, dass der [X.] allein für die Klägerin habe tätig werden können, sei nicht ersichtlich.
b)
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts
hält der rechtlichen [X.] stand.
aa) Nach § 13 [X.] gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerli-chen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von [X.] oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zu-ständig für näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-15
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-
7
-
nehmern und Arbeitgebern. Als Angestellter -
und damit gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
3 ArbGG
-
gilt ge-mäß § 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des §
84 Abs.
1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Handelsvertreter im Sinne des §
84 Abs.
1 HGB gelten nach §
5 Abs.
3 Satz
1 ArbGG nur dann als Arbeit-nehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach §
92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistun-gen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen ha-ben. §
5 Abs.
3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich ge-schlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ge-nannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Perso-nen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. [X.], Be-schluss
vom 27.
Oktober
2009 -
VIII ZB 42/08, [X.]Z 183, 49
Rn. 23; Be-schluss vom 25.
Oktober
2000 -
VIII ZB 30/00, [X.] 2001, 42, 44 m.w.N.).
[X.]) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der [X.] sei nicht Angestellter im Sinne des §
84 Abs.
2 HGB und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewesen, wird dies von der Rechtsbe-schwerde hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
[X.]) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend,
der [X.] sei als [X.] im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1
HGB einzustufen.
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8
-
(1) Zu dem Personenkreis, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, [X.]n Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§
92a Abs.
1 Satz
1 Alt. 1 HGB; so genannte [X.], vgl. BT-Drucks.
1/3856, [X.]), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten
Tätigkeit nicht möglich ist (§
92a Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 HGB; so genannte [X.] kraft Weisung, vgl. BT-Drucks.
1/3856,
[X.]). Ein vertragliches Verbot
im Sinne von §
92a Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertre-ter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem [X.] abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vgl. [X.], 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des §
92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen [X.] tätig zu werden (vgl. [X.], Beschluss
vom 27.
Oktober
2009 -
VIII
ZB
45/08, [X.]
2010, 2116 Rn. 22, m.w.N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausge-schlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. [X.], [X.], 2.
Aufl., §
92a Rn.
9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltlich der Sonderregelung gemäß § 92a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der [X.] aufgrund der Klauseln des [X.] vom 25.
Mai/3.
Juli
2007
nicht als [X.] (§
92a Abs.
1 Satz
1
Alt. 1 HGB) einzustufen, 21
22
-
9
-
weshalb hieraus keine Einstufung des [X.]n als Arbeitnehmer gemäß §
5 Abs.
3 Satz
1 ArbGG i.[X.]. §
92a HGB resultiert.
(a) Durch die vertragliche Regelung in Ziffer [X.] 5
wird eine Tätigkeit des [X.]n als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer [X.]
5 Satz 3 ge-nannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige und der Vorlage näher bezeichne-ter Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Ein-gang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwe-rungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der [X.] nach der vertraglichen Regelung in Ziffer [X.] 5
gehin-dert war, für Unternehmer
tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsauf-nahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist ab-warten können, ist diese Einschränkung nicht
gewichtig genug, um ein [X.] Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzuneh-men. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die darin liegt, dass der [X.] möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht ein-verstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92a HGB auf den [X.] findet ihre Rechtfertigung darin, dass er in [X.] Stellung am stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenver-treter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeits-kraft und -zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig ab-hängig ist (vgl. BT-Drucks. 1/3856, [X.]). So liegt der Fall hier angesichts der 23
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-
lediglich 21-tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin be-züglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die Klauseln in Ziffer [X.] 5 des [X.] vom 25.
Mai/3. Juli 2007 wirksam sind, insbesondere [X.] etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten.
(b) Der [X.] ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgrund der Klauseln in Ziffer [X.] des [X.] vom 25. Mai/3. Juli
2007
als [X.] (§
92a Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 HGB) einzustufen. Es kann im vorliegenden Zusammen-hang dahinstehen, ob mit dieser vertraglichen Regelung lediglich ein Konkur-renzverbot in dem Umfang statuiert wird, wie es sich bereits aus §
86 Abs.
1 HGB ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni
1964 -
VII ZR 254/62, [X.]Z

42, 59, 61; [X.], Beschluss vom 25.
September
1990 -
KVR 2/89, [X.]Z 112, 218, 221 -
Pauschalreisen-Vermittlung; [X.], 112, 127
m.w.N.),
oder ob sie
ein Tä-tigkeitsverbot enthält, das über das sich aus § 86 Abs. 1 HGB ergebende [X.] hinausgeht. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, reicht dies für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des §
92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB nicht aus, weil dadurch jedenfalls nicht die Möglichkeit aus-geschlossen wird, für Unternehmer eines anderen [X.] außerhalb der Vermittlung von Vermögensanlagen tätig zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober
2009 -
VIII
ZB
45/08, [X.] 2010, 2116 Rn. 22, zu einem ver-einbarten
Konkurrenzverbot). Insoweit kann dahinstehen, ob die Klauseln in Ziffer V. Abs.
1 des [X.] vom 25.
Mai/
3. Juli
2007 wirksam sind, insbesondere einer etwaigen Inhaltskontrolle in jeder Hinsicht standhalten.
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(3)
Ohne Erfolg rügt
die Rechtsbeschwerde des Weiteren mit einer Ver-fahrensrüge
aus §
286 ZPO, das Berufungsgericht habe von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vorgelegte Anlagen nicht gewürdigt, aus denen sich ergebe, dass der [X.] als Regionalgeschäftsstellenleiter seine frühere
Berufstätigkeit nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht habe fortführen dürfen, und ihm untersagt gewesen sei, eine anderweitige Berufstätigkeit neu aufzunehmen. Der [X.] hat diese Verfahrensrüge, die möglicherweise auch relevant sein könnte für die Beurteilung, ob der [X.] als [X.] kraft Weisung zu beurteilen ist, geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, §
577 Abs. 6 Satz 2, § 564 ZPO.
(4) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie die von der Klä-gerin gegenüber der Auskunftsstelle über den Versicherungs-/
Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in [X.] e.V. [X.] am 30.
Juni
2011 abgegebene Auskunft als Indiz dafür berücksichtigt wissen will, dass der [X.] während der Vertragslaufzeit nicht für weitere Unternehmer tätig werden durfte. In dieser
der genannten Selbsthilfeeinrichtung
am Ende der Vertragslaufzeit
erteilten
Auskunft hat die Klägerin den [X.]n
als "Ausschließlichkeitsagent gemäß §§ 84/92 HGB"
und nicht als "Mehrfach-vertreter gemäß §§ 84/92 HGB"
eingestuft. Das Berufungsgericht hat diese Auskunft dahingehend gewürdigt, sie belege allenfalls, dass
der [X.]

-
entsprechend
dem vereinbarten Konkurrenzverbot
-
hinsichtlich der von der Klägerin angebotenen Produkte ausschließlich für diese tätig geworden sei, nicht hingegen, dass der [X.] generell ausschließlich als Handelsvertreter für die Klägerin tätig werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler
obliegt ([X.], Beschluss vom 1.
August
2012 -
XII
ZB
438/11, [X.], 2885 Rn.
12), nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April
2013 -
II ZB 7/09, [X.], 1165 Rn. 11). Sie ist in diesem Rahmen
26
27
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12
-
vor dem Hintergrund der
abweichenden Vereinbarungen im [X.] vom 25.
Mai/3.
Juli
2007 nicht zu beanstanden.
(5) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie den Umstand, dass der [X.] für seine Tätigkeit bei der Klägerin nach §
34d Abs.
4 [X.]
keiner gewerberechtlichen Erlaubnis
bedurfte, als Indiz dafür [X.] wissen will, dass der [X.] während der Vertragslaufzeit nicht für weitere Unternehmer tätig werden durfte. Nach § 34d Abs. 4 [X.] bedarf ein Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) keiner Erlaubnis
nach § 34d Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn er (1.) seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines, oder wenn die [X.] nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und (2.) durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird. Das Berufungsgericht hat der Ent-behrlichkeit der gewerberechtlichen Erlaubnis keine indizielle Wirkung dahinge-hend
beigemessen, dass der [X.] durch den mit der Klägerin abgeschlos-senen Vertrag oder faktisch an einer Tätigkeit als Handelsvertreter für andere nicht konkurrierende Unternehmen gehindert gewesen sei. Diese tatrichterliche

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-
13
-
Würdigung lässt unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich § 34d [X.] speziell mit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, nicht mit der Tätigkeit
als Handelsvertreter generell befasst, keine Rechtsfehler erkennen.
3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Halfmeier

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
7 O 2820/10 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2012 -
17 U 1750/11 -

29

Meta

VII ZB 45/12

18.07.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. VII ZB 45/12 (REWIS RS 2013, 3972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 45/12

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