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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 158/04 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob sich der Wohnungsmieter, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs ge-kündigt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf das Freiwerden einer Alternativwohnung berufen kann, kommt es nicht an, weil das Be-rufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an-genommen hat, dass der Kläger vernünftige und nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der [X.] auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht. Von einer nähe-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgese-hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.056,00 •.
[X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VIII ZR 158/04 (REWIS RS 2005, 1158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1158
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