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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 121/04
vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr. Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen:
Das Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom
20. Juli 2005 - [X.] ZR 121/04 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO da-hingehend berichtigt, dass es auf [X.] unter [X.] in der letzten Zeile statt "denselben oder einen Qualitätsstandard haben als [X.]" heißen muss: "denselben oder einen höheren Qualitätsstan-dard haben als diese".
[X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2002 - 2/2 O 12/02 - O[X.], Entscheidung vom 25.03.2004 - 1 U 31/03 -
Meta
25.10.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VIII ZR 121/04 (REWIS RS 2005, 1160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1160
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