Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 4 StR 378/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2262

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 9. April 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 [X.], [X.]St 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2014 - 5 [X.]/14).

Sost-Scheible                                 Roggenbuck                          [X.]

                           Mutzbauer                                  [X.]

Meta

4 StR 378/15

17.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 27. Mai 2015, Az: 32 KLs 3/15

§ 51 Abs 2 StGB, § 51 Abs 4 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 4 StR 378/15 (REWIS RS 2015, 2262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2262

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