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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 9. April 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 [X.], [X.]St 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2014 - 5 [X.]/14).
Sost-Scheible Roggenbuck [X.]
Mutzbauer [X.]
Meta
17.11.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 27. Mai 2015, Az: 32 KLs 3/15
§ 51 Abs 2 StGB, § 51 Abs 4 S 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 4 StR 378/15 (REWIS RS 2015, 2262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2262
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 378/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 166/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 245/19 (Bundesgerichtshof)
Umfang der materiellen Rechtskraft einer Adhäsionsentscheidung
5 StR 327/11 (Bundesgerichtshof)
Nachtragsanklage: Einbeziehungsbeschluss in der Besetzung der Hauptverhandlung
5 StR 433/09 (Bundesgerichtshof)
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