Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2019, Az. 4 StR 245/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4961

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Gegenstand

Umfang der materiellen Rechtskraft einer Adhäsionsentscheidung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2019 im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger       G.    ,             ,            , über den mit Urteil des [X.] vom 28. April 2016 rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des [X.] vom 14. Juni 2018 angeordneten Einziehung sowie über die Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Zahlungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen entfallen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen, soweit sie nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 verwarf der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück.

2

Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen und unter Auflösung dort gebildeter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt und wegen vom Angeklagten erbrachter Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen auf die Vollstreckung der Strafe 15 Tage angerechnet. Ferner hat es die Einziehungsentscheidung aus einem der beiden Strafbefehle aufrechterhalten. Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu zahlen und dessen Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den [X.] festgestellt.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

4

1. Schuld- und Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 [X.]).

5

2. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen nur teilweise Bestand. Das [X.] war an einer stattgebenden Entscheidung über die im zweiten Rechtsgang gestellten Adhäsionsanträge des [X.], den Angeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten [X.] zu verurteilen, das „in Höhe von mindestens 10.000 € angemessen“ sei, sowie dessen Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen, teilweise von Rechts wegen gehindert, weil die Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten und dessen Verpflichtung, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen, bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig ausgeurteilt worden waren. In diesem Umfang sind die Adhäsionsanträge unzulässig. Das [X.] hätte insoweit von einer Entscheidung über die neu gestellten Anträge gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 [X.] i.V.m. § 322 ZPO absehen müssen.

6

a) Der [X.] kann mit seinem Antrag keine Ansprüche geltend machen, die anderweit anhängig sind oder über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist gemäß § 403 [X.], § 322 ZPO unzulässig (vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 2015 – [X.], NJW 2015, 1252 f.; vom 24. Mai 1988 – [X.], [X.], 929, 930). Von einer Entscheidung über ihn ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 [X.] abzusehen.

7

Diese Konstellation liegt hier – teilweise – vor. Das Urteil des ersten [X.] vom 28. April 2016 ist insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, als das [X.] den Angeklagten verpflichtet hatte, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und dessen Ersatzpflicht für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des [X.] festgestellt hatte. Denn während der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verwarf, hob er das Urteil auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ausdrücklich unter Ausnahme der Entscheidung über die Adhäsionsanträge auf (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2007 – 2 [X.], [X.]St 52, 96, 97 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 [X.], [X.], 437, 438; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 406a Rn. 8).

8

b) Trotz der rechtskräftigen Adhäsionsentscheidung im Urteil vom 28. April 2016 war der Nebenkläger jedoch nicht daran gehindert, im zweiten Rechtsgang ein höheres als das mit 3.000 Euro bereits zuerkannte Schmerzensgeld geltend zu machen. Denn Schmerzensgeldansprüche, die über diesen Betrag hinausgehen, sind weder anderweit anhängig noch ist über sie bereits rechtskräftig entschieden. An einer rechtskräftigen Entscheidung über weiter gehende Schmerzensgeldansprüche fehlt es, weil das [X.] mit seinem Urteil vom 28. April 2016 dem damaligen Antrag des [X.] auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld nur teilweise entsprochen hatte (§ 406 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

9

aa) Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 958/06, NJW 2007, 1670, 1671; [X.], NJW 2011, 970) erwächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen [X.] nur insoweit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den [X.] mit seinem Antrag mit [X.] selbst abzuweisen, wenn dieser unbegründet erscheint. Stattdessen muss es – gegebenenfalls teilweise – von einer Entscheidung über den Antrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 [X.] absehen. Rechtskraft zu Ungunsten des [X.]s tritt dadurch nicht ein (vgl. [X.], Urteile vom 13. Mai 2003 – 1 [X.], [X.]R [X.] § 406 Teilentscheidung 1 [noch zu § 405 [X.] aF]; vom 15. Dezember 2006 – 5 [X.], [X.], 102, 108, insofern nicht abgedruckt in [X.]St 51, 165; vom 16. April 2008 – 5 StR 6/08, juris, Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).

Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 [X.] anderweit geltend machen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch – ohne selbst ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 406a [X.]) – auch in der Berufungsinstanz oder im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2017 – 4 [X.], NStZ-RR 2018, 24, 25; KG NStZ-RR 2007, 280; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 406 Rn. 6 mwN).

bb) Daher gilt hier das Folgende:

Mit der Verurteilung des Angeklagten vom 28. April 2016 zur Zahlung eines [X.] von 3.000 Euro hatte das [X.] dem im ersten Rechtsgang gestellten Antrag des [X.] nicht vollständig entsprochen, sondern den erhobenen Anspruch teilweise nicht zuerkannt. Zwar hatte der Nebenkläger mit seinem damaligen Antrag die Höhe des [X.] in das Ermessen des Gerichts gestellt, dabei aber ausdrücklich dargelegt, er halte „ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro für tat- und schuldangemessen“. Durch das Unterschreiten dieser Mindestsumme beschwerte das [X.] den Nebenkläger im Sinne des § 406 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Höhe des Differenzbetrags (vgl. [X.], Urteile vom 30. April 1996 – [X.], [X.]Z 132, 341, 351; vom 2. Februar 1999 – [X.], [X.]Z 140, 335, 340 f.; vom 10. Oktober 2002 – [X.], [X.], 1521, 1522; Beschluss vom 30. September 2003 – [X.], [X.]R ZPO § 2 Beschwer 6). Unabhängig davon, dass das [X.] es hierbei unterlassen hatte, das teilweise Absehen von einer Entscheidung über den [X.] in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN), war der Nebenkläger nach dieser Vorschrift daher berechtigt, seinen Anspruch auf ein höheres als das rechtskräftig zuerkannte Schmerzensgeld im zweiten Rechtsgang (erneut) geltend zu machen.

c) Die Annahme des [X.]s, dem im Tatzeitraum kindlichen Nebenkläger stehe wegen der abgeurteilten Sexualstraftaten zu seinem Nachteil ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000 Euro zu, weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes führt die bereits rechtskräftige Entscheidung über das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro und die Einstandspflicht des Angeklagten für zukünftige Schäden zur teilweisen Unzulässigkeit der Anträge in diesem Umfang. Dies war mit der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des [X.] zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund der teilweisen Unzulässigkeit der Anträge sowie in dem Umfang, in dem der im zweiten Rechtsgang zulässig gestellte Antrag vom 14. April 2019 („Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro“) unbegründet erscheint, war von einer Entscheidung über die Anträge teilweise abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

3. Die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14. Juni 2018 und über die Anrechnung der vom Angeklagten bereits erbrachten Leistungen auf eine der einbezogenen Geldstrafen mussten entfallen. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 2019 zutreffend ausgeführt:

„Allerdings hat die Aufrechterhaltung der Einziehung im [X.] zu entfallen. Diese Anordnung hat sich mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit Eintritt der Rechtskraft nach § 75 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, [X.], 368, 369; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 [X.]; Beschluss vom 4. April 2019 – 5 [X.]/19).

Ebenso liegt es hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der auf den rechtskräftigen Strafbefehl des [X.] vom 22. Februar 2017 geleisteten Geldzahlung durch den Angeklagten. Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 [X.], [X.]St 21, 186, 187). Da die Vollstreckungsbehörde für die Strafzeitberechnung zuständig ist, bedarf es auch hier keines Ausspruchs in der Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 [X.]; [X.], Beschluss vom 23. April 2014 – 5 [X.]/14).“

4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsausspruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kosten- und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Bender

      

Quentin     

      

Bartel     

      

Meta

4 StR 245/19

30.07.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Konstanz, 4. März 2019, Az: 36 Js 20362/15 jug - 4 KLs

§ 403 StPO, § 406 Abs 1 S 3 Alt 1 StPO, § 406 Abs 1 S 3 Alt 2 StPO, § 322 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2019, Az. 4 StR 245/19 (REWIS RS 2019, 4961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4961

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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