Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. 5 StR 166/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6182

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 166/14

vom
23. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO), dass die Anordnung einer Nichtanrechnung von Zahlungen ent-fällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
September 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Die von der Strafvollstreckungsbehörde nach §
51 Abs.
2 StGB vorzunehmen-de Anrechnung ist obligatorisch. Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt

anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§
51 Abs.1 Satz 2 StGB)

nach Art.
103 Abs.
3 GG kein Spielraum (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 1967

2 [X.], [X.]St 21, 186, 187).

Schneider

Dölp König

Berger Bellay

Meta

5 StR 166/14

23.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. 5 StR 166/14 (REWIS RS 2014, 6182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6182

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