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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070617B4STR49.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 49/17
vom
7. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Beihilfe zum Diebstahl
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
7.
Juni 2017 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.].) vom 25.
Oktober 2016 im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die [X.] des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
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1.
Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg; desgleichen weist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2.
Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbun-desanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
nicht auszuschließen ist, dass bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre. Ohne nähere Ausführungen hat das [X.] die zu verhängende Strafe offen-bar dem gemäß §§
27 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
243 Abs.
1 StGB entnommen (UA S.
35/36). Auch aus den [X.] Urteilsgründen ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine weitere [X.] des [X.] beim Teilnehmer. Dieses begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
[Es]
bestehen zum einen bereits Zweifel, ob hinsichtlich der [X.], abgesehen von den Taten A. Tatkomplex
1 Ziffer
2. (UA S.
8), die Annahme eines [X.] des §
243 Abs.
1 S.
2
Nr.
1 StGB aus-reichend begründet worden ist, da bei den einzelnen Taten (UA S.
8, 10
17) weder ein Einbrechen noch ein Einsteigen oder ein Eindringen hinreichend beschrieben worden ist.
Da zum anderen bei der Teilnahme an einer als besonders schwer ver-schärften Haupttat an sich keine Akzessorietät besteht, da §
243 StGB lediglich eine Strafrahmenerweiterung enthält, ist für die Anlastung besonders gefährlicher Begehungsweisen bzw. schutzobjektbezogener Erschwerungsgründe im Sinne des §
243 StGB zudem ein entsprechen-der Vorsatz auch des Teilnehmers erforderlich (vgl. [X.]/[X.]/
Eser/[X.] StGB §
243 Rn.
47; MüKoStGB/[X.] StGB §
243 Rn.
82). Die tatbezogenen Umstände können also nur zugerechnet werden, wenn der Teilnehmer Kenntnis davon hatte ([X.] StGB/[X.] StGB §
243 Rn.
32). Ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, dass 2
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die Haupttäter zur Erfüllung des [X.] §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 StGB in die geschützten Räume entweder einbrachen, einstiegen oder mit einem falschen Schlüssel eindrangen, wurde im Urteil jedoch nicht festgestellt.
Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilde-rungsgrund nach §
27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S.
35) trotz Annahme eines [X.] im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall
nach §
243 StGB zu verneinen ([X.], Beschluss vom 27.
Februar 1986
1
StR 31/86).
Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf [X.] beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben wer-
Dem schließt sich der Senat an.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Feilcke
4
Meta
07.06.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 4 StR 49/17 (REWIS RS 2017, 9839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9839
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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