Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 3 StR 430/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16074

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B3STR430.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 430/16
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2016 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs, von denen es in elf Fällen beim Versuch blieb, sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen begingen die nicht revidierenden Angeklagten [X.]

, G.

und A.

H.

Betrügereien mittels sog. Rechnungsofferten. Sie beobachteten Online-Veröffentlichungen von [X.] und [X.] Behörden über [X.] in Marken-
und Patentregistern im [X.] und versendeten in unmit-telbarem zeitlichen Zusammenhang damit Schein-Rechnungen an die [X.] Rechteinhaber. Die Schreiben waren so gestaltet, dass die Empfänger bei flüchtiger Betrachtung glauben sollten, dass es sich um eine amtliche Kosten-rechnung für die Eintragung ihrer Marke bzw. ihres Patents in das behördliche 1
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Register handele. Nur durch genaue Lektüre des Kleingedruckten war ersicht-lich, dass das Schreiben lediglich das kostenpflichtige Angebot enthielt, die Ein-tragung der Marke bzw. des Patents in ein privates [X.] aufzuneh-men; dieses existierte tatsächlich nicht. In 65 Fällen überwiesen die bei den [X.] zuständigen Mitarbeiter den in dem Schreiben geforder-ten Betrag auf das angegebene Konto der Mitangeklagten.
Der Angeklagte half den Mitangeklagten beim Anfertigen der Schreiben und Kuvertieren der Briefe. Dabei hielt er es zumindest für möglich, sie dadurch bei der Begehung "betrügerischer Taten" zu unterstützen, nahm dies indes billi-gend in Kauf.
2. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb bereits [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. [X.] gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Schuldspruch entbehrt zwar einer [X.] Begründung, hat aber im Ergebnis Bestand.
[X.]) Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs, von denen es in elf Fällen beim Versuch blieb (§ 263 Abs. 1, §§ 22, 23, 27, 52 StGB), darauf gestützt, dass die Mitarbeiter der Rechnungsempfänger den von den Mitangeklagten geforderten Betrag in 54 Fällen nur deshalb überwiesen, weil sie dem Irrtum erlagen, es handele sich bei dem Schreiben um eine amtliche Rechnung, wäh-rend dies in den übrigen Fällen nicht eindeutig festzustellen gewesen sei. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es insoweit an einer tragfähigen 3
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Beweiswürdigung fehlt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, worauf die Feststellungen der [X.] zum Vorstellungsbild der Mitarbeiter beru-hen.
Der Schuldspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Betrugstaten der Mitangeklagten unter einem anderen Gesichtspunkt tragen. Danach täuschten die -
geständigen -
Mitangeklagten die Rechnungsempfänger nicht nur über den Charakter des Schreibens, sondern außerdem über die Existenz des privaten [X.]. Es ist ohne [X.] davon auszugehen, dass auch diejenigen, die den
wahren Inhalt des Schreibens erkannt hatten, den geforderten Betrag nur zahlten, weil sie irrtüm-lich annahmen, dass das private [X.] tatsächlich existiere.
bb) [X.] ist durch die Feststellungen hinreichend belegt. Danach hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, durch seine Mitwirkung bei der Erstellung der Schreiben und deren Kuvertie-rung "betrügerische Machenschaften" der Mitangeklagten zu unterstützen, und nahm dies billigend in Kauf.
Der Annahme des [X.] steht nicht entgegen, dass sich die Feststellungen nicht durchgehend dazu verhalten, ob der Angeklagte eine [X.] der Rechnungsempfänger lediglich im Hinblick auf den Charakter des Schreibens oder auch über die Existenz des privaten [X.] für [X.] hielt. Die Vorstellungen des Angeklagten über die von den Mitangeklagten begangenen Taten genügen ungeachtet dessen den an die Bestimmtheit des [X.] zu stellenden Anforderungen. Insoweit gilt:

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Der Vorsatz eines Teilnehmers -
sei er Anstifter oder Gehilfe -
muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren we-sentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten. Dem Be-stimmtheitserfordernis des Teilnehmervorsatzes liegt letztlich die Annahme zu-grunde, dass nur derjenige Teilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet, der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplans kennt. Für den [X.] des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände als wesentlich anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Die unterschiedlichen Teilnahmestrukturen, die verschiedene Nähe zur Tat und die differenzierten Strafdrohungen gebieten es, an den Gehilfenvorsatz andere Maßstäbe anzulegen als an den Vorsatz des Anstifters. Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor [X.] hat, erbringt der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber oder
hält es für möglich und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln als
unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann. Beihilfe kann deshalb schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (vgl. zu allem [X.], Urteil vom 18. April 1996 -
1 [X.], [X.]St 42, 135, 137 f.).
Daran gemessen war der Vorsatz des Angeklagten hinreichend be-stimmt. Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, dass die mit seiner Un-terstützung erstellten und kuvertierten Schreiben den Mitangeklagten dazu dienten, die Rechnungsempfänger zu betrügen. Er gab ihnen die maßgeblichen Tatmittel willentlich an die Hand und erhöhte damit bewusst das Risiko, dass die Mitangeklagten durch den Einsatz gerade dieser Mittel geförderte Betrugs-taten begingen. Sein Vorstellungsbild umfasste damit die wesentlichen Merk-11
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male der [X.]; das Ausmaß, in dem die Mitangeklagten die Rechnungs-empfänger täuschen wollten, betraf lediglich im Hinblick auf den [X.] nicht bedeutsame Einzelheiten der Taten.
cc) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass im Hinblick auf die [X.] der Rechnungsempfänger über die Existenz des privaten [X.] in allen 65 der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen von Beihilfe zu vollendetem Betrug (§§
263, 27 StGB) auszugehen ist.
b) Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler auf. Das [X.] ist zwar zu Unrecht davon ausgegan-gen, dass sich die Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zu gewerbsmäßi-gem Betrug im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB darstellten. Darauf beruht das Urteil aber nicht.
Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betrug hat die [X.] darin gesehen, dass die Mitangeklagten gewerbsmäßig handelten und der Angeklagte auch dies zumindest für möglich hielt sowie billigend in Kauf nahm. Sie hat dabei verkannt, dass es sich bei gewerbsmäßigem Handeln im Sinne von §
263 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 StGB um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, das gemäß § 28 Abs. 2 StGB nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt, bei dem es vorliegt. Dass auch der Angeklagte selbst gewerbsmäßig han-delte, hat die [X.] indes nicht festgestellt.
Der Rechtsfehler lässt den Strafausspruch jedoch unberührt, weil die [X.] trotz des von ihr als verwirklicht angesehenen Regelbeispiels des §
263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB allein aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe vom Wegfall der Regelwirkung ausgegangen ist und die Strafe dem -
nach den §§ 27, 49 StGB gemilderten -
Strafrahmen des §
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Abs.
1 StGB entnommen hat. Dabei hat sie die allgemeinen Strafmilderungs-gründe berücksichtigt, ohne ihnen im Hinblick auf den durch sie begründeten Wegfall der Regelwirkung lediglich eingeschränktes Gewicht beizumessen.
[X.] Gericke

Spaniol Tiemann

Meta

3 StR 430/16

07.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 3 StR 430/16 (REWIS RS 2017, 16074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16074

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