Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 133/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2193

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[X.]:[X.]:BGH:2017:161117B2STR133.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 133/17
vom
16. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
November 2017 gemäß §
349 Abs. 2
und 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
([X.]) vom 30.
Januar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in [X.] 1. der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Bartel

Grube [X.]

Meta

2 StR 133/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 133/17 (REWIS RS 2017, 2193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2193

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