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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:161117B2STR133.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 133/17
vom
16. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
November 2017 gemäß §
349 Abs. 2
und 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
([X.]) vom 30.
Januar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in [X.] 1. der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Bartel
Grube [X.]
Meta
16.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 133/17 (REWIS RS 2017, 2193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2193
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