Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 528/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1663

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117B5STR528.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 528/17

vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, ge-gen die dafür bestimmten Einzelstrafen sowie gegen die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren richtet.
2.
Die
Entscheidung über die Revision im Übrigen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fünf [X.] unter Einbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildenden Urteil zu einer ersten Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen der im Tenor genannten Taten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen [X.] von einem Jahr und elf Monaten angeordnet und die [X.]
-
3
-
hörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahr-erlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen [X.] und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gegen die hierfür verhängten Strafen richtet (vgl. Antragsschrift des General-bundesanwalts).

Hinsichtlich der Verurteilung im ersten Tatkomplex sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer [X.] im Urteil zu klären (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2017

5 StR 50/17). Aufgrund des Gebots zügi-ger Verfahrensförderung in Haftsachen hat der Senat über die Revision gegen die davon nicht betroffenen Schuld-
und Strafaussprüche vorab entschieden (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 6. Juli 2004

4 [X.], [X.]St 49, 209, und Beschluss vom 8. Oktober 2014

2 [X.]). Dies hat zur Folge, dass auch die Entscheidung über die Revision hinsichtlich der Maßregeln und der Anord-nung des [X.] vorzubehalten ist.

Sander
Dölp
König

Berger
Mosbacher

2
3

Meta

5 StR 528/17

28.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 528/17 (REWIS RS 2017, 1663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1663

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5 StR 50/17

2 StR 137/14

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