Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 5 StR 180/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6498

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718B5STR180.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
5. Juli 2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2017 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
sowie wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wer-tes des [X.] angeordnet. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge [X.]; einer Entscheidung über die ebenfalls erhobene Sachbeschwerde bedarf es daher nicht.

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1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Mit-teilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung fand auf Initiative der Verteidi-gung ein [X.] zwischen der Vorsitzenden der [X.], dem [X.] der Staatsanwaltschaft sowie den Verteidigern des [X.] und der Mitangeklagten über die Möglichkeiten einer Verstän-digung nach § 257c StPO statt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers stellte die Vorsitzende für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bis zu vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht. Der Staatsanwalt
lehnte eine Verständigung auf dieser Grundlage ab, da seiner Auffassung nach h-frage des Verteidigers des Beschwerdeführers erklärte er, im Falle einer Straf-obergrenze von fünf Jahren einer Verständigung zustimmen zu können. Die Vorsitzende kündigte an, das [X.] mit den weiteren Mitgliedern der [X.] zu erörtern.
In der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende mit, dass nach einem [X.] mit den Verteidigern und dem [X.] der Staatsan-waltschaft eine Verständigung in Betracht komme, die für den [X.] im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen vier und fünf Jahren vorsah. Die von ihr zu Beginn des [X.] in Aussicht gestellte Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten sowie die insoweit ableh-nende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnte die Vorsitzende nicht. Anschließend schlug die [X.] eine Verständigung vor, die dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Ergebnis des [X.]es entsprach. Der 2
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Beschwerdeführer stimmte dem Vorschlag zu und räumte in der Folge die An-klagevorwürfe ein.
b) Die Mitteilung über das [X.] genügt nicht den [X.] nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Denn die Vorsitzende hat lediglich das Ergebnis des [X.] mitgeteilt, nicht aber ihren anfänglichen [X.] und den hierzu vertretenen (ablehnenden) Standpunkt der Staatsan-waltschaft (vgl. [X.] 133, 168, 217; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017

3 [X.], [X.], 363, 364). Dass an dem Gespräch lediglich die Vorsitzende der [X.] teilgenommen hat, nimmt ihm nicht den Charak-ter einer die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auslösenden
Erör-terung über die Möglichkeit einer Verständigung nach §§ 202a, 212 StPO (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 2017

3 [X.], [X.], 221, 222; Beschluss vom 12. Juli 2016

1 StR 136/16).
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Nach der insoweit von der herkömmlichen Dogmatik zum Beruhen (§ 337 StPO) abweichenden Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] [X.], 489, 490, 494) kann der [X.] nicht ausschließen, dass der Schuldspruch auf der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Januar
2015

2 BvR 2055/14, [X.], 172, 173
f.; vom 23. Mai 2016

2 BvR 2477/15).
3. Ergänzend bemerkt der [X.]:
Um die Aufhebung materiell-rechtlich fehlerfreier Urteile allein wegen ei-ner Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu [X.], empfiehlt es sich, den über ein Verständigungsgespräch (alsbald) zu fertigenden, den Erfordernissen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO genügenden 6
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Aktenvermerk (§ 202a Satz 2, § 212 StPO) in der Hauptverhandlung zu verle-sen und als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu nehmen.

Mutzbauer
Sander

Berger

Ri[X.] Prof. Dr. Mosbacher

ist infolge Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer

Köhler

Meta

5 StR 180/18

05.07.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 5 StR 180/18 (REWIS RS 2018, 6498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6498

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 180/18

3 StR 216/16

3 StR 470/14

1 StR 136/16

2 BvR 2055/14

2 BvR 2477/15

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