Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.01.2023, Az. 1 BvR 2148/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 415

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.] 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

2

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2148/22

24.01.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 6. Oktober 2022, Az: I-11 W 24/22, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.01.2023, Az. 1 BvR 2148/22 (REWIS RS 2023, 415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 415


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2148/22

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2148/22, 24.01.2023.


Az. 11 W 24/22

Oberlandesgericht Hamm, 11 W 24/22, 06.10.2022.

Oberlandesgericht Hamm, 11 W 24/22, 07.09.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2289/19

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