Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.02.2022, Az. 1 BvR 2130/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 1400

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erforderlichkeit


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

2

Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2130/21

09.02.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 23. August 2021, Az: I-11 W 20/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.02.2022, Az. 1 BvR 2130/21 (REWIS RS 2022, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1400

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