Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.02.2022, Az. 1 BvR 2434/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 1059

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).

2

Vorliegend ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Außerdem bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bereits eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2434/21

23.02.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 5. Oktober 2021, Az: B 4 AS 119/21 C, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.02.2022, Az. 1 BvR 2434/21 (REWIS RS 2022, 1059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1059

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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