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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BVIIZB2.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 2/17
vom
14.
Dezember
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14.
Dezember
2017
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und Dr.
Kartzke
und die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Parteien haben das Verfahren
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über alle bisher entstandenen Kosten des Verfah-rens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen,
gemäß §
91a Abs.
1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2003
-
VII [X.], [X.], 1075, 1076, juris Rn.
7 m.w.N.).
Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu-bilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwieri-gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2014 -
VII ZB 59/12 Rn.
2 m.w.N.). Die Frage, ob eine Sicherungsvoll-streckung nach Art. 47 Abs.
2 [X.] die Zustellung der Voll-streckbarerklärung an den Schuldner voraussetzt, ist umstritten und höchstrich-1
2
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3
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terlich nicht geklärt (vgl. [X.]/Mankowski, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, Bearbeitung
2011, Art.
47 [X.] Rn.
12b m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Andere Verteilungskriterien
liegen nicht vor.
Eick
Halfmeier
Kartzke
[X.]
Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2016 -
82 M 15838/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2017 -
2-9 T 570/16 -
Meta
14.12.2017
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZB 2/17 (REWIS RS 2017, 629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 629
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