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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 59/12
vom
20. Mai 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Mai
2014 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari, die Richter
Dr.
[X.] und [X.] und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.
Gründe:
Die Gläubigerin
hat das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt, nachdem der Schuldner zwischenzeitlich die [X.] bezahlt hat. Der [X.] legt diese Erklärung dahin aus, dass die Gläubigerin
die Hauptsache für erledigt erklärt hat, denn allein das ist in ihrem Interesse. Die Drittschuldnerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt und der Schuld-ner hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass über die Kosten des Verfahrens gemäß
§
91a
Abs.
1
ZPO nach billigem Ermessen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes durch Beschluss
zu ent-scheiden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar
2003
VII
ZR
121/02, [X.], 1075, 1076).
Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu-bilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei 1
2
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der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwieri-gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären ([X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2008 -
VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 15. September 2009 -
IX ZB 36/08, [X.] 2010, 22 Rn.
3). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Anord-nung oder Feststellung der [X.] einer Pfändung durch das [X.] nach dahingehender vollstreckungsbeschränkender Vereinba-rung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Beteiligung des Drittschuldners zulässig ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und
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höchstrichterlich nicht geklärt
(vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Beispie-len aus der Rechtsprechung: [X.], [X.], 62). Bei summari-scher Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungs-kriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
[X.]
Safari
Chabestari
[X.]
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
2 M 3599/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
6 T 2396/12 -
Meta
20.05.2014
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. VII ZB 59/12 (REWIS RS 2014, 5408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5408
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