Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. VII ZB 14/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10190

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 14/10

vom
12. Januar 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Januar
2012
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in
[X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung be-trieben. Sie hat den
Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses beantragt, der sich auf den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemali-ger ehrenamtlicher Bürgermeister der Drittschuldnerin auf der Grundlage des Art.
138 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte ([X.]) [X.], erstrecken sollte.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung der Drittschuldnerin hin hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
den Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des [X.] gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Ent-scheidung des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
abgeändert und den ur-sprünglichen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufrechterhalten.
1
2
-
3
-
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat sich die Drittschuldnerin zunächst gegen die Pfändung des [X.] ge-wandt. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde beim [X.] hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie sich außergerichtlich mit dem Schuldner verglichen habe; daraufhin haben Drittschuldnerin und Gläubigerin die [X.] für erledigt erklärt.

II.
Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten
hat der [X.] über die Kosten des Verfahrens gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen zu [X.].
Es ist
nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach §
91a ZPO, Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden.
Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Aus-gang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären ([X.], Beschluss vom 28.
Oktober
2008 -
VIII
ZB
28/08, NJW-RR 2009, 422
Rn.
5 m.w.N.; Beschluss vom 15.
September
2009 -
IX
ZB
36/08, [X.] 2010, 22 Rn.
3). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veranlasst, die
Rechtsfrage zu entscheiden, ob bzw. in wel-chem Umfang der Ehrensold eines ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters in [X.] pfändbar ist. Die Frage ist umstritten und höchstrichterlich nicht ge-klärt. Das Beschwerdegericht hat in zwei weitgehend wortgleichen Beschlüssen die [X.] des [X.] bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht
Regensburg (Die Fundstelle 1983, Nr.
100) die Unpfändbarkeit mit §
850a ZPO 3
4
5
-
4
-
begründet. [X.] ([X.], 4.
Aufl., Art.
138 Anm.
12) nimmt Unpfändbarkeit an, weil der Anspruch auf Ehrensold nicht übertragbar sei, §
851 Abs.
1 ZPO. Das [X.] geht in seiner Bekanntmachung vom 18.
Januar
1986 ([X.]. 1986, S.
112 Anm.
3.12) ebenfalls von einer Nichtübertragbarkeit des Anspruchs aus, ohne sich zur Frage der [X.] zu äußern. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen.
Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
[X.]

Kuffer
[X.]

[X.]

Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
2 M 5858/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2010 -
9 T 2518/09 -

Meta

VII ZB 14/10

12.01.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. VII ZB 14/10 (REWIS RS 2012, 10190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10190

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