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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 54/13
vom
5. Juni 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juni
2014
durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Eick, Halfmeier
und Dr.
Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Den
[X.]
wird
für das Rechtsbeschwerdeverfahren ge-gen den Schuldner und die
Drittschuldnerin
ratenfreie Prozesskos-tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
P.
bewil-ligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gründe:
I.
Die [X.] betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstre-ckung wegen Unterhaltsansprüchen. Sie erwirkten am 28.
November
2012 ei-nen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, mit dem der Anspruch des Schuldners gegen die
Drittschuldnerin
auf Zahlung des gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und den [X.] zur Einziehung überwiesen worden ist. Der Schuldner war zum damaligen Zeit-punkt Büroleiter des Militärattachés der [X.] in C. Die
Dritt-schuldnerin
berechnete die an die [X.] abzuführenden Beträge
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse
mit der Maß-gabe, dass der [X.] gemäß §
53 [X.], die Aufwandsentschädi-1
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gung "Botschaft NATO
UNO" und der Kaufkraftausgleich gemäß §
55 [X.] als unpfändbare Einkommensbestandteile gemäß §
850a Nr.
3 ZPO dem Schuldner belassen wurden.
Die auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gerichtete Erinne-rung der [X.] hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung des [X.] im Übrigen angeordnet, dass die
Drittschuldnerin
bei der Berechnung der abzuführenden Beträge den [X.] gemäß §
53 [X.] zu zwei Dritteln, die Aufwandsentschädigung "[X.]" voll sowie den Kaufkraft-ausgleich in Höhe von 234,97
als Einkommen des Schuldners zu [X.] habe.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Schuldner als auch die
Dritt-schuldnerin
die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einge-legt. Nachdem das Amtsgericht nach Antragsrücknahme
der [X.]
den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 28.
November
2012 aufge-hoben hatte, haben sowohl der Schuldner als auch die
Drittschuldnerin
ihre
Rechtsbeschwerden
für erledigt erklärt. Die [X.] haben sich den Er-ledigungserklärungen angeschlossen und zugleich beantragt, ihnen Prozess-kostenhilfe
für die Rechtsbeschwerdeverfahren
zu bewilligen.
II.
Die Erklärung des Schuldners und der
Drittschuldnerin, die Rechtsbe-schwerde für erledigt zu erklären, legt der
[X.] dahin aus, dass die [X.] für erledigt erklärt werden soll,
weil dies nach Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vom 28.
November 2012 allein dem Interesse 2
3
4
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4
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der
Rechtsbeschwerdeführer entspricht. Die [X.] haben den Erledi-gungserklärungen zugestimmt. Gemäß §
91a Abs.
1 ZPO ist danach über die Kosten des Verfahrens insgesamt nach billigem Ermessen unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach-
und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar
2003 -
VII
ZR
121/02, [X.], 1075, 1076).
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prü-fung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypotheti-schen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären ([X.], Beschluss vom 15.
September
2009 -
IX
ZB
36/08, [X.] 2010, 22 Rn.
3; Beschluss vom 28.
Oktober
2008 -
VIII
ZB
28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn.
5 m.w.[X.]). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die
dem
5
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5
-
Schuldner geleisteten
Auslandszulagen gemäß §
850a Nr.
3 ZPO unpfändbar sind. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
[X.]
Eick
Halfmeier
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
21 M 5685/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2013 -
13 [X.] -
Meta
05.06.2014
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. VII ZB 54/13 (REWIS RS 2014, 5016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5016
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