Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZB 2/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 629

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BVIIZB2.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/17

vom

14.
Dezember
2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14.
Dezember
2017
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und Dr.
Kartzke
und die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:
Die Parteien haben das Verfahren
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über alle bisher entstandenen Kosten des Verfah-rens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen,
gemäß §
91a Abs.
1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2003
-
VII [X.], [X.], 1075, 1076, juris Rn.
7 m.w.N.).
Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu-bilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwieri-gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2014 -
VII ZB 59/12 Rn.
2 m.w.N.). Die Frage, ob eine Sicherungsvoll-streckung nach Art. 47 Abs.
2 [X.] die Zustellung der Voll-streckbarerklärung an den Schuldner voraussetzt, ist umstritten und höchstrich-1
2
-
3
-
terlich nicht geklärt (vgl. [X.]/Mankowski, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, Bearbeitung
2011, Art.
47 [X.] Rn.
12b m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Andere Verteilungskriterien
liegen nicht vor.

Eick
Halfmeier
Kartzke

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2016 -
82 M 15838/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2017 -
2-9 T 570/16 -

Meta

VII ZB 2/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. VII ZB 2/17 (REWIS RS 2017, 629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 629

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 2/17

VII ZB 64/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.