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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 288/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 20. Juni 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2006 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 958.507,99 •
Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 1 I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung nach § 597 Abs. 1 ZPO getroffen und ein Sachurteil erlassen. Auf die besonderen [X.] des § 597 Abs. 2 ZPO und die hierauf bezogenen [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es mithin nicht an. 2 - 3 -
3 Eine Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein-gegangene Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 2006 zeigt, dass seitens des Berufungsgerichts zutreffende Hinweise (§ 139 Abs. 1 ZPO) gegeben worden sind, auf die die Klägerin mit entsprechendem Vortrag reagiert hat, den das Berufungsgericht berücksichtigt, indes als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Die weiteren verfahrensrechtli-chen Beanstandungen hat der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.
II. Auch im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Haftungsverfassung der [X.] ist durch die Rechtsprechung des [X.] des [X.] geklärt. Die Gesellschafter der beschränkt rechtsfähigen [X.] haften kraft Gesetzes für die [X.] auch persönlich und mit ihrem gesamten Pri-vatvermögen ([X.], 315, 318; 146, 341, 350). Ein einseitiger Aus-schluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich aus-geschlossen; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertragli-chen Vereinbarung mit dem Gläubiger ([X.], 1, 3; 142 aaO, 319 ff.), an der es hier ersichtlich fehlt. Fragen der [X.] oder [X.] stellen sich somit nicht, da der Gesellschafter [X.]in Ausübung seiner organschaftlichen ([X.] gehandelt hat, die auf die Gesellschaft zugeschnitten und zu der die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB lediglich Annex ist. Jedoch sind 4 - 4 -
die Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, deren Grundsätze auch für die organschaftliche Vertretung gelten (vgl. nur PWW/Frensch, [X.]. § 164 Rdn. 68). Da der für die Zedentin handelnde Geschäftsführer unstreitig den Inhalt des Gesellschaftsvertra-ges und insbesondere die Regelungen unter § 8 kannte, waren ihm - ebenso wie dem für die [X.] handelnden Gesellschafter [X.] - die für das Innenverhältnis geltenden Einschrän-kungen positiv bekannt, der Missbrauch der Vollmacht durch den [X.], ohne zugleich eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen herbeizuführen, mithin evident. III. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss, der die erforderli-che Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes (§ 177 Abs. 1 BGB; [X.], 357, 364) beinhalten könnte, ist nicht vorgetra-gen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe den Darlehensvertrag gekannt und - in Ersetzung ei-nes ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses - gebilligt, sei unsubstan-tiiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Hinweispflichten kann dahinstehen, weil kein erheblicher Vortrag dargetan wird, den die Klägerin auf einen unterstellten gerichtli-chen Hinweis hin nachgeschoben hätte. Eine konkludente Billigung durch den Beklagten ist schließlich nicht in der Unterzeichnung der [X.] der Gesellschaft zu sehen, in denen zwar Verbindlichkeiten der Zedentin gegen die [X.] ausgewiesen sind, aber nicht als (umgewandelte) [X.] erkennbar werden. Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, der Beklagte habe die Geschäfte über Jahre "laufen lassen" und alles dem Gesell-schafter [X.] überantwortet. Das bedeutet zwar, dass der [X.] -
ne Alleinvertretungsbefugnis, wie sie für ihn gemäß § 8 des [X.] bestand, nicht ausgeübt hat, lässt aber nicht zugleich den Schluss zu, der Beklagte habe sich der in § 8 enthaltenen, für das Innenverhältnis geltenden Schutzmechanismen begeben wollen.
Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass sich der Vor-trag der Klägerin zu den umgewandelten Verbindlichkeiten nicht ansatz-weise nachvollziehen lässt. Er erlaubt keine Feststellungen darüber, der Beklagte habe dem Gesellschafter [X.] - in einer die Evidenz des [X.] - zugestanden, über die aus § 8 des Gesellschaftsvertrages ersichtlichen Beschränkungen hinaus Verbindlichkeiten zu Lasten der [X.] und - vor allem - zu Lasten seines privaten Vermögens zu begründen. 6 IV. Nicht zuzustimmen ist der Nichtzulassungsbeschwerde zudem darin, das Berufungsgericht habe sich "in unhaltbarer Weise" einer [X.] bereicherungsrechtlicher Ansprüche entzogen. Das streitbefangene Darlehen ist der Klägerin zufolge das Ergebnis einer Umwandlung be-stehender Verbindlichkeiten gemäß den §§ 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. Ist die Umwandlung unwirksam, leben die umgewandelten [X.] wieder auf. Das Vorbringen der Klägerin unterstellt, resultieren diese aus "Finanzspritzen" und Ablösungen anderweit bestehender [X.]. Im Innenverhältnis der Zedentin zur [X.] liegt dem ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung zu-grunde, denn die Klägerin behauptet nicht, die Zedentin habe sich [X.] in Angelegenheiten der [X.] gemischt. Die daraus folgenden Aufwendungsersatzansprüche könnten nur Erfolg haben, wenn nachvollziehbarer Vortrag zu den "Finanzspritzen" bzw. den 7 - 6 -
abgelösten Verbindlichkeiten vorläge. Davon ist jedoch - wie dargelegt - nicht auszugehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] Seiffert Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2006 - 16 O 772/05 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 15 U 70/06 -
Meta
20.06.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 288/06 (REWIS RS 2007, 3317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3317
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