Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 288/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3317

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 288/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 20. Juni 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2006 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 958.507,99 •

Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 1 I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung nach § 597 Abs. 1 ZPO getroffen und ein Sachurteil erlassen. Auf die besonderen [X.] des § 597 Abs. 2 ZPO und die hierauf bezogenen [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es mithin nicht an. 2 - 3 -

3 Eine Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein-gegangene Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 2006 zeigt, dass seitens des Berufungsgerichts zutreffende Hinweise (§ 139 Abs. 1 ZPO) gegeben worden sind, auf die die Klägerin mit entsprechendem Vortrag reagiert hat, den das Berufungsgericht berücksichtigt, indes als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Die weiteren verfahrensrechtli-chen Beanstandungen hat der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.

II. Auch im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Haftungsverfassung der [X.] ist durch die Rechtsprechung des [X.] des [X.] geklärt. Die Gesellschafter der beschränkt rechtsfähigen [X.] haften kraft Gesetzes für die [X.] auch persönlich und mit ihrem gesamten Pri-vatvermögen ([X.], 315, 318; 146, 341, 350). Ein einseitiger Aus-schluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich aus-geschlossen; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertragli-chen Vereinbarung mit dem Gläubiger ([X.], 1, 3; 142 aaO, 319 ff.), an der es hier ersichtlich fehlt. Fragen der [X.] oder [X.] stellen sich somit nicht, da der Gesellschafter [X.]in Ausübung seiner organschaftlichen ([X.] gehandelt hat, die auf die Gesellschaft zugeschnitten und zu der die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB lediglich Annex ist. Jedoch sind 4 - 4 -

die Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, deren Grundsätze auch für die organschaftliche Vertretung gelten (vgl. nur PWW/Frensch, [X.]. § 164 Rdn. 68). Da der für die Zedentin handelnde Geschäftsführer unstreitig den Inhalt des Gesellschaftsvertra-ges und insbesondere die Regelungen unter § 8 kannte, waren ihm - ebenso wie dem für die [X.] handelnden Gesellschafter [X.] - die für das Innenverhältnis geltenden Einschrän-kungen positiv bekannt, der Missbrauch der Vollmacht durch den [X.], ohne zugleich eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen herbeizuführen, mithin evident. III. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss, der die erforderli-che Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes (§ 177 Abs. 1 BGB; [X.], 357, 364) beinhalten könnte, ist nicht vorgetra-gen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe den Darlehensvertrag gekannt und - in Ersetzung ei-nes ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses - gebilligt, sei unsubstan-tiiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Hinweispflichten kann dahinstehen, weil kein erheblicher Vortrag dargetan wird, den die Klägerin auf einen unterstellten gerichtli-chen Hinweis hin nachgeschoben hätte. Eine konkludente Billigung durch den Beklagten ist schließlich nicht in der Unterzeichnung der [X.] der Gesellschaft zu sehen, in denen zwar Verbindlichkeiten der Zedentin gegen die [X.] ausgewiesen sind, aber nicht als (umgewandelte) [X.] erkennbar werden. Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, der Beklagte habe die Geschäfte über Jahre "laufen lassen" und alles dem Gesell-schafter [X.] überantwortet. Das bedeutet zwar, dass der [X.] -

ne Alleinvertretungsbefugnis, wie sie für ihn gemäß § 8 des [X.] bestand, nicht ausgeübt hat, lässt aber nicht zugleich den Schluss zu, der Beklagte habe sich der in § 8 enthaltenen, für das Innenverhältnis geltenden Schutzmechanismen begeben wollen.
Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass sich der Vor-trag der Klägerin zu den umgewandelten Verbindlichkeiten nicht ansatz-weise nachvollziehen lässt. Er erlaubt keine Feststellungen darüber, der Beklagte habe dem Gesellschafter [X.] - in einer die Evidenz des [X.] - zugestanden, über die aus § 8 des Gesellschaftsvertrages ersichtlichen Beschränkungen hinaus Verbindlichkeiten zu Lasten der [X.] und - vor allem - zu Lasten seines privaten Vermögens zu begründen. 6 IV. Nicht zuzustimmen ist der Nichtzulassungsbeschwerde zudem darin, das Berufungsgericht habe sich "in unhaltbarer Weise" einer [X.] bereicherungsrechtlicher Ansprüche entzogen. Das streitbefangene Darlehen ist der Klägerin zufolge das Ergebnis einer Umwandlung be-stehender Verbindlichkeiten gemäß den §§ 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. Ist die Umwandlung unwirksam, leben die umgewandelten [X.] wieder auf. Das Vorbringen der Klägerin unterstellt, resultieren diese aus "Finanzspritzen" und Ablösungen anderweit bestehender [X.]. Im Innenverhältnis der Zedentin zur [X.] liegt dem ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung zu-grunde, denn die Klägerin behauptet nicht, die Zedentin habe sich [X.] in Angelegenheiten der [X.] gemischt. Die daraus folgenden Aufwendungsersatzansprüche könnten nur Erfolg haben, wenn nachvollziehbarer Vortrag zu den "Finanzspritzen" bzw. den 7 - 6 -

abgelösten Verbindlichkeiten vorläge. Davon ist jedoch - wie dargelegt - nicht auszugehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] Seiffert Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2006 - 16 O 772/05 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 15 U 70/06 -

Meta

IV ZR 288/06

20.06.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 288/06 (REWIS RS 2007, 3317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3317

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

15 U 70/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.