Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 419/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2345

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/10vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] tragen (vgl. [X.], NJW 2002, 2043, 2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstat-bestandes nicht beruhen. [X.] Eschelbach

Meta

2 StR 419/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 419/10 (REWIS RS 2010, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2345

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