Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/10vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] tragen (vgl. [X.], NJW 2002, 2043, 2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstat-bestandes nicht beruhen. [X.] Eschelbach
Meta
14.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 419/10 (REWIS RS 2010, 2345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2345
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.