Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 514/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1980

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[X.] vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 208.930 • Ansprüche der Verletzten entgegen stehen. Im [X.] der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie die Revision des Angeklagten [X.]werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte [X.]des besonders schweren Raubs in acht Fällen sowie der Verabredung zum [X.] schweren Raub in einem Fall und der Angeklagte [X.]

S. des besonders schweren Raubs in zwei Fällen sowie der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall schuldig sind. 3. Der Angeklagte [X.] S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zu den Schuldsprüchen und den [X.] nur insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als die begangenen bzw. verabredeten Taten gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils als besonders schwerer Raub zu bezeichnen waren. Der [X.] hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. 1 Die Feststellung gemäß § 111i StPO hinsichtlich des Angeklagten H.

S. hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den [X.] Feststellungen die genannten Beträge aus den Banküberfällen erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es fehlt jedoch an [X.] dazu, ob sich der Wert des [X.] noch im Vermögen des Angeklag-ten befindet (§ 73c StGB); hieran bestehen nach den sonstigen Feststellungen nahe liegende Zweifel, denen der Tatrichter nachzugehen hatte (vgl. [X.]sbe-schluss vom 5. August 2010 - 2 StR 245/10). 2 - 4 - Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält das ange-fochtene Urteil nicht; insoweit sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 Fischer [X.] Eschelbach Ott

Meta

2 StR 514/10

27.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 514/10 (REWIS RS 2010, 1980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1980

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