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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2009 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfrie-densbruch, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, der [X.]darüber hinaus wegen tateinheitlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Eschelbach
Meta
14.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 188/10 (REWIS RS 2010, 2384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2384
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