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PDF anzeigen[X.]/02vom19. Februar 2002in der [X.] mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2001, soweit es ihn betrifft, wird mit [X.] verworfen, daß die Anordnung des [X.] vondrei Jah[X.] und sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfah[X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.[X.] Der Angeklagte, der seit seinem 15. Lebensjahr im Übermaß [X.], hat in erheblich angetrunkenem Zustand den Geschädigten imStreit über eine Dose Bier so heftig gewürgt und geschlagen, daß dieser [X.] später an den Verletzungsfolgen verstarb. Dem hilflos daliegendenGeschädigten entwendete der Angeklagte die Geldbörse.Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den [X.] wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in [X.] Diebstahl (§ 242 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jah[X.] und drei Monaten verurteilt und seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB). Zugleich hat- 3 -sie bestimmt, [X.] drei Jahre und sechs Monate der Strafe vorweg zu vollzie-hen sind (§ 67 Abs. 2 StGB).2. [X.] [X.] der Anorr den teilweisen [X.] (§ 349 Abs. 4StPO), bleibt aber im rigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).a) Soweit sich die Revision mit [X.] gegen [X.] und den Strafausspruch wendet, nimmt der Senat auf die [X.] des [X.] in seinem Antrag vom 24. Januar 2002Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision nicht entkrftet sind.b) Auch die Unterbringungsanordnung ist rechtsfehlerfrei.c) Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll [X.] umge-hend mit der Behandlung des schtigen (oder kranken) [X.] be-gonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. [X.] bei lrer Strafdauer muû es darum gehen, den Angeklagten [X.] heilen und seine Perslichkeitsstrung zu behandeln, damit er im [X.] an der Verwirklichung des Vollzugsziels arbeiten kann. Ein Abweichen vonder Regelabfolge des Vollzugs kommt nur bei erkennbar gewichtigen Beson-derheiten des Einzelfalls in Betracht (st. Rspr., vgl. zusammenfassend [X.] bei [X.], [X.], 132, 137; weitere Nachw. bei [X.], 50. Aufl. § 67 Rdn. 6, 6a).Die Strafkammer verweist dem r jedoch nur darauf, [X.] der mitdem [X.] verbundene erte Leidensdruck die bessere Erreichbar-keit des Ziels des [X.] ermliche, wohingegen der Erfolg [X.] gefrdet wre, wenn nicht die Mlichkeit best, den Ange-klagten unmittelbar aus dem Maûregelvollzug in die Freiheit zu entlassen.- 4 -Diese eher allgemein gehaltenen Ausfrungen lassen fr sich genom-men gerade in der Person des Angeklagten liegende Besonderheiten, die [X.] von der gesetzlichen [X.] rechtfertigen [X.]n,nicht erkennen. Auch eine Gesamtschau der [X.] zu keinem an-de[X.] Ergebnis: Vielmehr ist der Angeklagte durch die Tat "beeindruckt undgeschockt", und es wird sein "Wille, seine Lebensverltnisse zrn, er-kennbar". Er "ûert den Willen zur Umkehr" und ist fr eine "Entziehungskur.... motiviert".3. Angesichts dieser Feststellungen ist ausgeschlossen, [X.] eine neueVerhandlung noch Erkenntnisse ergeben [X.], wonach ausnahmsweise beimAngeklagten durch einen (teilweisen) [X.] der Strafe der Zweck [X.] leichter erreicht [X.]. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entscheidetder Senat daher selbst, [X.] die Anordnung des teilweisen [X.] [X.] [X.] -4. Der Wegfall dieser Anordnung hat auf die Kostenentscheidung [X.] (§ 473 Abs. 4 StPO).Scfer [X.]Wahl Boetticher Kolz
Meta
19.02.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. 1 StR 28/02 (REWIS RS 2002, 4513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4513
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