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PDF anzeigen[X.]/02vom20. Februar 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2001a) dahin geändert, daß die Anordnung des [X.] Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt entfällt,b) in den Aussprüchen über die Einziehung eines Fahrtenmes-sers und eines Handys [X.], blau silber mit schwarzer Ta-sche aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt und außerdem angeordnet, daß ein Jahr der Strafe vor der Un-terbringung zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung von näher be-zeichneten Gegenständen angeordnet. Der Angeklagte rügt die [X.]. Das Rechtsmittel hat Erfolg zum [X.] eines Tei-- 3 -les der Strafe vor der Maûregel und zur Einziehung der in der Beschluûformelgenannten Gegenst; im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat zur [X.] der gesetzli-chen Reihenfolge der Vollstreckung der Maûregel (§ 67 Abs. 2 StGB) im [X.], [X.] bei dem Angeklagten aufgrund des Wechsels [X.] nach [X.] von Tendenzen einer [X.] Entwurzelungauszugehen sei; deshalb sei eine gut vorbereitete und umfassende grlicheEingliederung in die Gesellschaft nach der Haftentlassung erforderlich. [X.] sei nur zu erreichen, wenn der Angeklagte "Schritt fr Schritt" aus der The-rapie direkt in die Freiheit entlassen werde. Wie der [X.] hat, hat das [X.] rsehen, [X.] - wie das Urteil an andererStelle ([X.]) r ausfrt - dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzen-der Wahrscheinlichkeit die Strafaussetzung zur Bewrung von zwei [X.] widerrufen wird, so [X.] ihm in Wirklichkeit freiheitsentziehendeMaûnahmen fr die Dauer von ff Jahren und neun Monaten und nicht nur dieverte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten drohen. [X.] die vom [X.] als wesentlicher Umstand fr den [X.] einem Jahr Freiheitsstrafe genannte direkte Entlassung in die Freiheitnach der Therapie in Frage gestellt. Soweit die Strafkammer meint, [X.] eineErfolgsaussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haft-strafe durchgefrt wird, fehlt es zudem an konkreten Anhaltspunkten dafr,weshalb eine Gefrdung des Erfolgs des [X.] durch einen [X.] Strafvollzug begrt werden kann und wie sich diese bei [X.] auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 II [X.], teil-weiser 7, 9, 11, 12; [X.], 427, 428).- 4 -2. [X.] und desHandys nebst Tasche hat ebenfalls keinen Bestand.Zu dem [X.] hat das [X.] lediglich ausgefrt, [X.] essich in der Ablage der Fahrertre des von dem Angeklagten geliehenen [X.], in dem er wrend der gesamten Fahrt auf der Beifahrerseite [X.], und[X.] es fr ihn deswegen nur schwer zu erreichen war. Es [X.] vor, [X.] er das Messer wrend des Erwerbs des Rauschgifts beisich gefrt habe. Diese Feststellungen belegen weder, [X.] das Messer [X.] gehörte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), noch [X.] er es zur Begehungder abgeurteilten Straftat gebrauchte oder [X.] es zu ihrer Begehung bestimmtwar (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 74 Rdn. 7, 8m. w. N.).Die Erws [X.]s, "Handys wrden von [X.] typischerweise auch dazu benutzt, um Kontakt mit den Dealern herzustel-len oder von diesen jederzeit erreicht zu werden" ([X.]), trt in dieserAllgemeinheit die [X.] nicht. Der Angeklagte hat im [X.] nur ein Telefonat aus einer Telefonzelle heraus gefrt.Es ist nicht festgestellt, [X.] er wrend der [X.] [X.] rhaupt ein Handy bei sich hatte (vgl. BGHR StGB § 74 [X.] 5, 6).Rissing-van Saan Miebach [X.] von [X.]
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 3 StR 14/02 (REWIS RS 2002, 4461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4461
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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