Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 4 StR 199/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2873

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 119/05
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Juni 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] als Vorsitzender,
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible,

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2004 wird [X.]. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 68 Fällen sowie des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat - wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. - 4 - 1. Zu Unrecht rügt die Revision, das [X.] habe bei der gemäß § 31 Nr. 1 BtMG vorgenommenen Strafmilderung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens über weitere ge-plante Betäubungsmittelstraftaten, die schließlich zur Sicherstellung von 8 kg Haschisch und 100 g Kokain geführt hat, auch die Voraussetzungen des § 31 Nr. 2 BtMG erfüllt hat. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG als auch die des § 31 Nr. 2 BtMG vor, so hat der Tatrichter unter Berück-sichtigung beider Strafmilderungsgründe im Wege einer einheitlichen Ermes-sensentscheidung darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher [X.] und Umfang er von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB Ge-brauch macht. Dem hat das [X.] entsprochen. Zwar hat es die Bestim-mung des § 31 Nr. 2 BtMG nicht explizit genannt; es hat jedoch den Gesichts-punkt, daß durch den Hinweis des Angeklagten auf einen Rauschgifthändler die genannten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, bei seiner Ent-scheidung nach § 31 BtMG ausdrücklich berücksichtigt. 2. Entgegen der Auffassung des [X.]s unterliegt der Strafausspruch auch nicht deshalb der Aufhebung, weil sich die Urteilsgründe nicht zu einer (möglichen) rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verhalten. Nach nunmehr übereinstimmender Rechtsprechung der Strafsenate des [X.] muß ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben (vgl. [X.], Beschluß vom 11. No-vember 2004 Œ 5 [X.], [X.], 518 in Erledigung des [X.] - schlusses vom 13. November 2003, [X.], 639). Eine solche liegt jedoch nicht vor. Wird lediglich - wie hier - die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die [X.] aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung der vom [X.] wegen zur Kenntnis zu nehmenden [X.] - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende [X.] enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen [X.] drängen mußten (vgl. [X.] aaO). Keine dieser Vorausset-zungen ist hier gegeben. Den Urteilsgründen kann zum Verfahrensgang lediglich entnommen werden, daß der Angeklagte unmittelbar nach Begehung der letzten Tat am 23. Januar 2002 festgenommen worden ist und bei einer polizeilichen Verneh-mung mit umfassenden Angaben zu den [X.] von insgesamt fünf [X.] [X.] zu bedeutenden Aufklärungserfolgen beigetragen hat. Er wurde nicht in Haft genommen. Am 14. Oktober 2004 erfolgte die Anklageerhebung wegen der verfahrensgegenständlichen 95 Taten. Am 12. November 2004 [X.] die Anklage zugelassen, am 7. Dezember 2004 erging nach einer eintägi-gen Hauptverhandlung das angefochtene Urteil. Diese Feststellungen belegen für sich gesehen nicht bereits das Vorlie-gen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Bei einer Gesamtver-fahrensdauer von etwas über zwei Jahren und zehn Monaten liegt hier ein [X.] gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch unter Berücksichtigung des [X.] 6 - standes, daß der Angeklagte den Schuldvorwurf - zu einem in den [X.] nicht konkret festgestellten Zeitpunkt - eingeräumt hat, nicht einmal nahe. Die Urteilsgründe zeigen auch keine Umstände auf, die das [X.] zur Prüfung der Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen mußten. Nach den Urteilsfeststellungen kommen mannigfache Gründe in [X.], die - selbst im Falle eines umfassenden Geständnisses des Angeklag-ten unmittelbar nach seiner Festnahme - eine längere Verfahrensdauer erklä-ren können. Insbesondere sind die der Verurteilung zugrunde liegenden Sach-verhalte nicht einfach gelagert. Vielmehr verteilen sich die festgestellten 95 Einzeltaten auf einen Tatzeitraum von ca. 1 ½ Jahren sowie auf sieben unter-schiedlich beschaffene [X.] mit jeweils wechselnden Tatbeteiligten. Es liegt daher nahe, daß - auch bei einem Geständnis des Angeklagten - weitere, unter Umständen zeitaufwendige Ermittlungen zur Aufklärung der Einbindung des Angeklagten in den ihm angelasteten Drogenhandel durchzuführen waren. Ersichtlich ist dies auch geschehen, da dem Urteil entnommen werden kann, daß es infolge der Angaben des Angeklagten zu rechtskräftigen Verurteilungen weiterer Tatbeteiligter gekommen ist. Diese Ermittlungen haben sich schließ-lich auch zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, denn das [X.] hat dem Angeklagten gerade den durch seine Angaben bewirkten weiteren [X.] nach § 31 BtMG in erheblichem Umfang strafmildernd zugute [X.]. 3. Das Urteil läßt auch im übrigen zum Rechtsfolgenausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das [X.] nicht be-dacht, daß - teilweise - eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen den Taten zu [X.] 14 bis 59 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Juli 2000 bis 22. Mai 2001) mit der in den Urteilsgründen angesprochenen Verurteilung des [X.] - klagten durch das [X.] "im Jahr 2000 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe" in Betracht kam. Der [X.] kann eine entsprechende Prüfung auch nicht selbst vornehmen, da dem Urteil weder das genaue Datum der [X.] entnommen werden kann noch dieses Aufschluß darüber gibt, ob die verhängte Strafe vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB noch nicht erledigt war. Er kann jedoch nach Sachlage aus-schließen, daß der Angeklagte durch die (möglicherweise) unterbliebene nach-trägliche Gesamtstrafenbildung, die aufgrund der Zäsurwirkung der [X.] die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen nach sich gezogen hätte, beschwert ist. Maatz [X.] [X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 199/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 4 StR 199/05 (REWIS RS 2005, 2873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2873

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