Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 88/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3745

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 16. September 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit dendie Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen aufge-hoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Einzel-freiheitsstrafen: ein Jahr sechs Monate, zweimal ein Jahr acht Monate, einJahr zehn Monate und zwei Jahre vier Monate) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteteRevision des Angeklagten, dessen Verfahrensrüge schon wegen [X.] auf ein nicht unterzeichnetes [X.] unzulässig ist (vgl.[X.], 2411, 2412), erzielt mit der Sachrüge den aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, weil das [X.] die Voraussetzun-gen des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft [X.] -Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe dasin [X.] verkaufte Marihuana und Haschisch telefonisch bei dem nieder-ländischen Staatsangehörigen [X.]bestellt und in einem Fall vondiesem oder einem unbekannt gebliebenen Kurier und in vier Fällen von demNiederländer v d H an der Autobahnraststätte [X.] über-nommen. Das [X.] hat diese Angaben des Angeklagten den [X.] zugrundegelegt und ihm im Rahmen der Strafzumessung [X.], daß er bei seiner Festnahme sofort drei ähnliche Taten freiwil-lig offenbart hatte, ohne durch Ermittlungsergebnisse hierzu gedrängt [X.] sein ([X.]). Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG hat es abgelehnt,"da der Angeklagte keine Angaben zu nicht ohnehin bekannten [X.] hat" ([X.]).Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat mit die-ser Erwägung die freiwillige Offenbarung der Tatbeiträge der tatbeteiligtenniederländischen Staatsangehörigen durch den Angeklagten unter dem Ge-sichtspunkt der Aufdeckung unbekannter Taten bekannter Täter nicht er-kennbar bedacht. Eine solche Fallgestaltung ist aber nachvollziehbar abzu-handeln, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein [X.] zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde ([X.]StraFo 2003, 29, 30 m. w. N.).Über die [X.] muß neu befunden werden. Der Senat [X.] ausschließen, daß das [X.] bei Annahme eines [X.] bei Anwendung von § 29a Abs. 2 BtMG oder § 49 Abs. 2 StGB Œ auf- 4 -mildere Strafen erkannt hätte, und weist darauf hin, daß bei der Prüfung ei-nes Aufklärungserfolges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt dererneuten Hauptverhandlung abzustellen ist ([X.] aaO m. w. N.).Basdorf Häger [X.]

Meta

5 StR 88/03

25.03.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 88/03 (REWIS RS 2003, 3745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3745

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