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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894Enteignungen auf der Grundlage des [X.]-[X.] in der Spätphase [X.] nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber [X.] unterderen bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahmenach § 1 Abs. 3 [X.] dar.Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser [X.] aber keinen Vorrang vordem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege derGrundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbe-schluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.[X.], Urt. v. 12. Mai 2000 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 1998 wird [X.] der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Be-richtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglichim Eigentum des am 14. Dezember 1979 in [X.] verstorbenen [X.] ist der Kläger.Auf der Grundlage einer Beschlußvorlage des [X.] 29. Juni 1989 beschloß der Rat des [X.]am 12. [X.], die erwähnten Grundstücke zur "Durchführung der geplanten Baumaß-nahmen - Neubau von 2 Eigenheimen - gemäß § 12 des [X.]" [X.] zu überführen. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Ent-eignung zur planmäßigen Durchführung der genannten Baumaßnahmen erfor-derlich sei. Verhandlungen zum freihändigen Ankauf hätten nicht geführt wer-den können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der [X.] -nicht reagiert habe. Die bisherigen Eigentümer sollten eine Entschädigung [X.]. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt; er trägt einen amtli-chen Vermerk, daß er seit 15. Januar 1990 rechtskräftig sei.Auf der Grundlage eines [X.] vom 14. Februar 1990wurde im Grundbuch am 18. April 1990 das "Eigentum des Volkes, Rechtsträ-ger: Rat der Gemeinde Z..." eingetragen. Mit Feststellungsbescheid des [X.] vom 19. Juni 1990 wurde eine Entschädigung in Höhe von5.754 [X.] festgesetzt. Darin heißt es, daß der Eigentümer vom Rat der [X.] vertreten werde.Der Kläger vertritt die Ansicht, Volkseigentum sei nicht begründet [X.], eine Heilung der unwirksamen Enteignung nach Art. 237 § 1 EGBGB seinicht eingetreten. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, einerGrundbuchberichtigung dahin zuzustimmen, daß er (der Kläger) [X.] beiden Grundstücke ist.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] [X.] stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zu-rückweisung der Kläger beantragt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers nach § 894BGB. Es verneint einen Vorrang des [X.]es, weil weder der [X.] des § 1 Abs. 1 Buchst. a [X.] noch der des § 1 Abs. 3 [X.] vor-liege. Es hält die Enteignung schon deshalb für unwirksam, weil die erforderli-- 4 -che Zustellung unterblieben sei. Eine Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGBsei nicht eingetreten, weil im konkreten Fall nach dem Baulandgesetz eineEnteignung nicht möglich gewesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt.Im übrigen seien die Grundstücke auch nicht für konkrete Bauvorhaben benö-tigt worden.II.Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten [X.] zur Grundbuchberichtigung verlangen (Art. 233 § 2 Abs. 1 [X.].[X.]. § 894 BGB).1. a) [X.] verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit [X.]. Allerdings wird eine Enteignung nach dem [X.] den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b [X.] nicht erfaßt. [X.] grundsätzlich unabhängig davon, ob die in den Entschädigungsvorschriftender [X.] vorgesehenen Entschädigungspflicht im Einzelfall erfüllt wurde, [X.] die Entschädigung nicht festgesetzt, nicht ausgezahlt, verrechnet oder sonstder Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten blieb ([X.]Z 129, 112,115). Hier wurde im übrigen eine Entschädigung festgesetzt, und es gibt auchkeinen Anhaltspunkt dafür, daß sie geringer war, als sie Bürgern der [X.] zu-stand.Die Enteignung hat hier aber den Charakter einer unlauteren [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.]). Wie der [X.] in [X.]Z 129, 115 in Übereinstim-mung mit dem [X.] ausgeführt hat, kann eine Enteignungnach dem Baulandgesetz diesen Tatbestand erfüllen, wenn z.B. die staatlichen- 5 -Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nurvorgeschoben hatten. Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusam-menhang fest, daß die in Anspruch genommenen Grundstücke des [X.] der Gemeinde Z. gar nicht als Bauland benötigt wurden und ein kon-kreter [X.] nicht gegeben war. Diese Feststellung wird von [X.] nicht angegriffen. Dann aber ergibt sich daraus, daß der Rat der [X.] ein entsprechendes Vorhaben (Bau von zwei Eigenheimen) nur vor-geschoben hatte, wobei unerheblich ist, ob - wegen des anderslautenden [X.] - auch der Rat des [X.] von diesem Fehlen eines[X.]s Kenntnis hatte. Darüber hinaus stellt nach der neuerenRechtsprechung des [X.]s ([X.] 1999, 523 ff), die [X.] bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte,die Durchführung von Enteignungen gegenüber [X.] unter derenbewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der [X.] nach dem [X.] (Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden [X.]) grundsätzlich eine schä-digende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 [X.] dar. Hier geht es um eine Enteig-nung nach diesem [X.]punkt, die unstreitig gravierende formelle und materielleMängel aufweist, die zeigen, daß hier in manipulativer, sittlich vorwerfbarerWeise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der [X.] nicht "alles mit rech-ten Dingen" zugegangen ist. Die für Enteignungen vor dem 18. Oktober 1989aufgestellten Maßstäbe ([X.]E 104, 186, 190) lassen sich auf den vorlie-genden Fall nicht übertragen (vgl. auch [X.], [X.] 1999, 523, 524).Nach dem 18. Oktober 1989 waren indes zahlreiche Normen erlassenworden, die zu einem Wandel des sozialistischen Staates in einen Rechtsstaatbeitrugen. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die Darstellung des Bundes-verwaltungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 ([X.] 1999, 525). Vor diesem- 6 -Hintergrund haben die zuständigen [X.]-Behörden vorwiegend [X.]gewissermaßen in "letzter Minute" unter klarem Verstoß gegen die Rechtsnor-men des [X.] entzogen. Sie haben - wie das Berufungsgericht inanderem Zusammenhang ausführt - den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beach-tet. Es hätte nämlich zunächst versucht werden müssen, einen freihändigenErwerb durch Vertrag zustande zu bringen (§ 4 Satz 2, § 11 [X.]). Dies [X.] auch § 9 Abs. 1 der [X.] zum [X.]. Dem Antrag auf Entzug des [X.] waren die erforderlichen Unterlagen nach Anlage 1 der [X.] beizufü-gen (§ 8 [X.]/[X.]). Dazu gehörte der "Nachweis" gescheiterter Verhandlun-gen mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über den Eigentumser-werb (Protokoll, Niederschrift, Schriftverkehr; Anlage 1 [X.]/[X.] dort Nr. 5).Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür - und die Beklagte trägt dazu auch nichtsvor -, daß auch nur versucht worden wäre, den in [X.] lebendenEigentümer oder dessen Erben ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt auf-zunehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl die in der [X.] auch im [X.] selbst gegebene Begründung, es hätten [X.] zum freihändigen Ankauf geführt werden können, weil [X.] auf Veräußerungsgebote nicht reagiert habe, substanzlos. [X.], daß nach den unangefochtenen Feststellungen des [X.] als Bauland nicht benötigt wurden, eine konkrete Baumaß-nahme nicht beabsichtigt war und damit die materielle Grundlage der Enteig-nung fehlte (§ 12 Abs. 2 und Abs. 4 [X.]). Demgemäß benannte der [X.] auch nicht die Namen von Bauinteressenten.Auf der Linie einer "manipulativen" Enteignung liegt es schließlich, daßder [X.] dem betroffenen Eigentümer entgegen der aus-drücklichen Bestimmung in § 20 Satz 2 [X.] nicht bekannt gegeben und so-- 7 -gar die Rechtskraft des Beschlusses amtlich bestätigt wurde, obwohl mangelsZustellung eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden sein kann (§ 21Abs. 1 Satz 2 [X.]). Abgerundet wird dieses Bild durch die von der [X.] vom 28. Juni 1989, 13. Juli 1989 und14. September 1989 zu weiteren Enteignungen, die sich alle auf [X.] in [X.] lebenden Eigentümern beziehen und in denen mit wort-gleich unsubstantiierten Ausführungen eine Beteiligung der betroffenen Ei-gentümer umgangen wurde.Bei dieser Sachlage hält es der [X.] nicht mehr für ausschlaggebend,daß - anders als in dem vom [X.] entschiedenen Fall -die Enteignung nicht auf der Grundlage einer Globalliste erfolgte und es [X.] des Staatssekretärs im [X.] vom 26. [X.] (vgl. [X.] 1996, 412) noch nicht gab, in dem eine genaue Einzelfallprü-fung am Prinzip der Rechtsstaatlichkeit angemahnt wurde. Das Bundesver-waltungsgericht hält ohnehin eine individuelle Kenntnis der [X.]-Bedienstetenvon diesem Schreiben nicht für entscheidend.b) Die genannte zeitliche Zäsur setzt aber nicht nur andere Maßstäbe fürdie Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 3 [X.], sondern sie ist auchvon Bedeutung für die Frage, ob die vermögensrechtliche Abwicklung nochVorrang vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach§ 894 BGB (vgl. z.B. [X.]Z 122, 204, 207 m.w.N.) hat. Auch wenn die hier zubeurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 [X.] erfüllt, ist [X.] nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteig-nung (Unrichtigkeit des Grundbuchs) vor den Zivilgerichten geltend zu machen(vgl. dazu [X.]surt. v. 14. Januar 2000, [X.], zur Veröffentlichung- 8 -bestimmt). Der Vorrang des [X.]es ist nach der [X.]srechtspre-chung um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungs-interesse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willengerechtfertigt ([X.]Z 118, 34, 38 ff). Dieser besondere Schutz findet aber dortseine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionieren-den Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerbmit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerbauf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der [X.] in der [X.] teilgenommen hatte ([X.]Z 120, 204). [X.] bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mitdem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind,den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten ([X.]Z 130, 231). Als zeitlicheGrenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen kann regelmäßig der18. Oktober 1989 (Rücktritt [X.]s) angesehen werden. Danach muß [X.] abgestellt werden, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen [X.] und rechtlichen Verhältnissen den Erwerb erschüttert hätte. Der [X.] [X.] im Urteil vom 14. Januar 2000 (aaO) für den unterstellten Tatbestand nach§ 1 Abs. 1 Buchst. c [X.] im Zusammenhang mit einer unwirksamen Ver-walterbestellung nach Aufhebung der Anordnung Nr. 2 angenommen. [X.] auf die Ausführungen des [X.]s ([X.] 1999,523 ff) zu Enteignungen, die nach dem 18. Oktober 1989 unter bewußterNichtbeteiligung von [X.] erfolgten, ist kein Grund ersichtlich,dies im vorliegenden Fall für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 [X.] nunmehranders zu beurteilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß seit 1. Juli 1989in der [X.] das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der [X.] Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen in [X.] getreten war ([X.]GBl. [X.]). Der betroffene Eigentümer hätte demnach im Falle einer [X.] -rückweisung seiner Beschwerde (§ 21 [X.]) die gerichtliche Nachprüfung [X.] verlangen (§ 3 des genannten Gesetzes) und insoweiteine umfassende Nachprüfung dahin erreichen können, ob die für die [X.] eingehalten worden waren (§ 9des Gesetzes). Da kurz nach der vorliegenden Enteignung am 26. Januar 1990eine Verlautbarung des Staatssekretärs im [X.] erging(vgl. [X.] 1996, 412), wonach auch bei der Enteignung von [X.] einegenaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze not-wendig war, läßt sich nicht mehr annehmen, diese Prüfung wäre in der [X.]nicht ernstgenommen worden und die unwirksame Enteignung hätte Bestandgehabt.2. Zutreffend hält das Berufungsgericht den [X.] fürnichtig, weil er mangels zwingend vorgeschriebener Bekanntgabe an den [X.] Eigentümer (§ 20 [X.], § 9 Abs. 3 [X.]/[X.]) rechtlich nicht [X.] wurde und damit auch nicht zur Begründung von Volkseigentum führenkonnte ([X.]Z 129, 112, 116 ff). [X.] hat auch die Möglichkeit, daßder Bescheid etwa einem verfügungsberechtigten Verwalter zugestellt wurde(vgl. [X.]Z, aaO, [X.] ff). Die Beschlußvorlage des [X.] ausdrücklich fest, es existiere kein verfügungsberechtigter Verwalter inder [X.]. Etwas anderes ist weder behauptet noch festgestellt. Dies alles ziehtdie Revision nicht in Zweifel.3. Soweit das Berufungsgericht eine Heilung des Mangels nach Art. 237§ 1 Abs. 1 EGBGB verneint und die Revision hiergegen [X.] erhebt, [X.] alles dahinstehen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwend-bar, weil - wie oben unter Ziff. [X.] ausgeführt - ein Sachverhalt vorliegt, der- 10 -den Tatbestand von § 1 [X.] erfüllt (Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB). In [X.] hat der Gesetzgeber generell eine Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen.Soweit die genannte [X.] darauf verweist, es gelte [X.], ist dies nicht dahin zu verstehen, das Restitutionsverfahrenverdränge auch im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche. In der [X.] Gesetzesbegründung heißt es zwar, es bedürfe im [X.] keiner Regelung für fehlerhafte Überführungenin Volkseigentum, weil nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] diese Fälle einheitlich nach dem [X.] zu behandeln seien und dieses Gesetz in seinem Anwendungsbe-reich eine abschließende Sonderregelung darstelle (BT-Drucks. 13/7275S. 42). Diese Begründung zeigt aber nur, daß der Gesetzgeber der damaligenRechtsprechung Rechnung tragen wollte, die nach wie vor für Fälle vor [X.] Oktober 1989 gilt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, das Vermögensge-setz verdränge unabhängig von den Ausführungen unter II 1 b auf der [X.] der neueren Rechtsprechung des [X.]s auch den hier gegebenen Be-richtigungsanspruch. Sinn und Zweck von Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB bestehtdarin, eine Heilungsmöglichkeit in Sachverhalten auszuschließen, die den [X.] des [X.]es erfüllen, um - auch zur Klarstellung - einenRestitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers durch die Heilungsmöglich-keit nicht in Frage zu stellen. Ob das [X.] gegenüber zivilrechtli-chen Ansprüchen auch noch eine verdrängende Wirkung entfaltet, ist eine an-dere Frage, die nunmehr für die Spätphase der [X.] nach der neueren Recht-sprechung des [X.]s beantwortet werden muß. Wie die [X.] übrigen zeigt, ging der Gesetzgeber für die genannte Bestimmung auch da-von aus, daß sie eine dynamische Wirkung entfalte, mithin auch "künftige Er-- 11 -gänzungen des [X.]es" einschließe (BT-Drucks. 13/7275, aaO).War Ausgangspunkt der Regelung die damalige Rechtsprechung des [X.], so liegt es nahe, nunmehr auch deren Veränderung zu berück-sichtigen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.] Klein [X.]
Meta
12.05.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2000, Az. V ZR 47/99 (REWIS RS 2000, 2278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2278
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