Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 194/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5552

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Gegenstand

Rücknahme einer Revision vor Revisionsbegründung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 15. März 2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2022 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. November 2022 zunächst form- und fristgemäß Revision eingelegt. Der hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger hat dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023, dem [X.] auf elektronischem Weg am selben Tag wirksam zugegangen, formgerecht zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist indes erst am 23. März 2023 zu den Akten gelangt. Das [X.] hat mit Beschluss vom 15. März 2023 die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am 20. März 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag bei Gericht eingegangene „Beschwerde“ des Angeklagten vom 21. März 2023.

3

Die „Beschwerde“ ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des [X.] auszulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2005 – 3 StR 12/05, [X.], 583). Der fristgerechte Antrag hat Erfolg, weil das [X.] die Revision zu Unrecht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. Denn die Revision war bereits zuvor wirksam zurückgenommen worden, was der Senat unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses deklaratorisch auszusprechen hat (vgl. [X.], aaO).

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 194/23

16.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 194/23, Urteil

§ 302 StPO, § 346 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 194/23 (REWIS RS 2023, 5552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5552

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