Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. XII ZR 300/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 952

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[X.] [X.]/99vom30. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats [X.] [X.] vom 29. September 1999wird angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, andie Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich gestaffelter Zinsenaus diesem Betrag zu zahlen.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Gründe:Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnisauch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des [X.] des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277),soweit das Berufungsgericht den Klägern Mietzinsansprüche (einschließlichZinsen daraus) bis zum 30. September 1996 zugesprochen hat. Für die Zeitdanach ist zu berücksichtigen, daß die Kündigungserklärung der Beklagten vom26. März 1996 möglicherweise hilfsweise als ordentliche Kündigung zu [X.] ist, und daß dies das Mietverhältnis zum 30. September 1996 beendet ha-ben könnte, wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag nichtder Schriftform des § 566 BGB a.F. genügt. Dies könnte fraglich sein, weil sichaus der Urkunde nicht ergibt, wer für die GbR unterschrieben hat und in [X.] er tätig geworden ist.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 300/99

30.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. XII ZR 300/99 (REWIS RS 2002, 952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 952

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