Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. XII ZR 135/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1211

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 135/01
vom 13. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. April 2001 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Kostenentschei-dung in Ziffer 3 des Berufungsurteils hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz wie folgt korrigiert wird: Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 73/81 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 23/27 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 zu tragen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben als [X.] 8/81 der Gerichtskosten und der außergerichtli-chen Kosten der Klägerin sowie 4/27 ihrer eigenen außergerichtli-chen Kosten zu tragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO Abs. 1 ZPO). Streitwert: 43.287 •.

- 3 - Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277). Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des [X.] wegen zu korrigieren (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.] - [X.], 46, 48; [X.], Beschluß vom 13. Juni 1995 - [X.] - [X.] 1996, 94 unter Aufgabe von [X.], Urteil vom 8. [X.] - [X.]/84 - NJW-RR 1986, 548, 549); Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil sie übersieht, daß die Beklagte zu 3 - wie schon im ersten Rechtszug - nicht unterlegen war und ihr deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden [X.]. Soweit nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 5) ausgeführt wird, das [X.] habe —dem Antrag der Klägerin gemäß entschiedenfi, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das [X.] die Klage auf Feststellung des Fort-bestandes des Mietvertrages abgewiesen, soweit diese sich mit ihrem Hauptan-trag (auch) gegen die Beklagte zu 3 richtete, und nur dem Hilfsantrag stattge-geben, der sich allein gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete. Allein darauf bezieht sich die im Tenor des [X.]s ausgesproche-ne Abweisung der Klage —im übrigenfi, und nicht etwa darauf, daß der [X.] des Mietvertrages mit den Beklagten zu 1 und 2 ausweislich des Tenors (nur) bis zum 31. August 2002 festgestellt wurde, obwohl die Klägerin den Fort-bestand des Mietvertrages nach dem im Tatbestand des landgerichtlichen Ur-teils wiedergegebenen Antrag bis zum 31. August 2003 beantragt haben soll. - 4 - Letzteres trifft aber nicht zu. Zwar sah der Mietvertrag in § 3 Abs. 2 b eine feste Laufzeit bis zum 31. August 2003 vor; die Klägerin hatte aber ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - wie schon in der Klageschrift - nur Feststellung bis zum 31. August 2002 beantragt. Das Berufungsgericht hat mit seiner abändernden Entscheidung der Klä-gerin nicht mehr, sondern weniger zugesprochen, so daß die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen blieb. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZR 135/01

13.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. XII ZR 135/01 (REWIS RS 2004, 1211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1211

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