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PDF anzeigenAbschrift
ECLI:[X.]:BGH:2017:210617BVIIZR318.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 318/16
vom
21. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2017 durch [X.]
Eick, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Borris
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Senat weist darauf hin, dass die Auffassung
des Berufungsgerichts im Urteil vom 22.
April 2015 (5
U
13/15
Hs) und im angefochtenen Urteil vom 7.
Dezember 2016 (5 U
114/16) hinsichtlich des Bestehens eines durch schlüssiges Handeln
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3
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zustande gekommenen Entsorgungsvertrages zwischen den Parteien keine Bindungswirkung analog §
563
Abs.
2 ZPO entfaltet, weil es sich insoweit nicht um diese Entscheidungen tragende Erwägungen handelt.
Eick
[X.]
Jurgeleit
[X.]
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2016 -
3 O 34/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.12.2016 -
5 [X.] -
Meta
21.06.2017
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. VII ZR 318/16 (REWIS RS 2017, 9285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9285
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