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PDF anzeigenAbschrift
ECLI:[X.]:BGH:2016:150616BVIIZR108.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 108/14
vom
15. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2016 durch [X.]
Eick, die Richter [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die
Richterin Sacher
beschlossen:
Die Beschwerden des
Klägers
und der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilend-
und Grundurteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
April 2014 werden zurückgewiesen.
Von einer
Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst
(§
97
Abs.
1, § 100 Abs. 2
ZPO).
Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit das Berufungsgericht auf Seite 23 des Berufungsurteils -
für das Grundurteil nicht tragend -
ausführt, ein Mitverschulden müsse nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von [X.] zugerechnet werden, so werden die Instanzgerichte diese
Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Erwägungen auf Seite 22, 23 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. August 2014 zu überdenken haben.
Eick
[X.]
Kartzke
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
2 [X.]/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.04.2014 -
1 U 27/11 -
Meta
15.06.2016
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VII ZR 108/14 (REWIS RS 2016, 9898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9898
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