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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Mai 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sachein [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die hier ver-hängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, daßein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft ent-spricht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnungund des [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentzie-hung. Die Entscheidung wirkt [X.] konstitutiv [X.] und muß daher auch in [X.] ihren Ausdruck finden (vgl. [X.]St 27, 287, 288; [X.],[X.]. vom 12. März 2003 [X.] 5 StR 67/03; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl.§ 51 Rdn. 18).Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage [X.] (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat esnicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den [X.] 3 -selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausge-schlossen (vgl. [X.] NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).Harms Häger [X.]
Meta
20.05.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. 5 StR 170/03 (REWIS RS 2003, 3013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3013
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