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PDF anzeigen[X.] 287/00vom20. September 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 1999 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]:Das [X.] hat in den Urteilsgründen auf nahezu32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegungder Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.Der [X.] hat wiederholt ausgesprochen, daßdie Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisauf-nahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeu-genäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis [X.] wiedergeben und die Nachprüfung der ge-troffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; ei-- 3 -ne umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den [X.] ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdi-gung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. [X.] NStZ 1997,377; [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 [X.] - und4. Mai 1999 - 1 [X.]). Eine bloße Wiedergabe [X.] ersetzt nicht die Würdigung der Beweise.Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Be-stand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, [X.] sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung dererhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortlicheWürdigung ersetzen ([X.] NStZ-RR 1998, 277; [X.]von [X.]
Meta
20.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 3 StR 287/00 (REWIS RS 2000, 1124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1124
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