Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 1 StR 139/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2143

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[X.]/00vom24. Mai 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in [X.] Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf diehier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung unddes [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehungentsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. [X.] wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 51Rdn. 18).Maul Nack Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 139/00

24.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 1 StR 139/00 (REWIS RS 2000, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2143

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