Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom24. Mai 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in [X.] Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf diehier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung unddes [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehungentsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. [X.] wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 51Rdn. 18).Maul Nack Boetticher Schluckebier Kolz
Meta
24.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. 1 StR 139/00 (REWIS RS 2000, 2143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2143
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.