Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. I ZR 172/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1051

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Oktober 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSportwetten-GenehmigungUWG § 1; StGB § 284; [X.] § 3a)Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks-spiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.b)Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, daß er sich Kenntnis vonden für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungenverschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonderssachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Gewerbetreibender, der weder [X.] seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewußtverschließt und der auch nicht auf die Haltung der Verwaltungsbehörden inunlauterer Weise eingewirkt hat, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlau-ter im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach derstrengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet, wenn diezuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als recht-lich zulässig bewerten.[X.], [X.]. v. 11. Oktober 2001 - [X.] - [X.] 2 -LG Kln- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 11. Oktober 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 21. Mai 1999 aufgehoben.Auf die Berufung des [X.]n wird das [X.]eil der [X.] frHandelssachen des [X.] vom 9. Oktober 1997 abge-rt.Die Klage wird abgewiesen.Die Klrin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der [X.] veranstaltet seit dem Jahre 1990 Sportwetten wie insbe-sondere Fuûballwetten, bei denen die Teilnehmer unter Einzahlung eines Ein-satzes von mindestens 2,-- DM pro Tippreihe auf den Ausgang bestimmterSpielpaarungen wetten. Er beruft sich dabei auf eine [X.],- 4 -die ihm der Rat des [X.] am 11. April 1990 erteilt hat. Dieser Bescheidhat u.a. folgenden [X.] Ihren Antrag vom 09.04.1990 erteilen wir Ihnen auf Grund des Ge-werbegesetzes der [X.] vom [X.] (GBl. I Nr. 17 [X.]) die [X.] zur Erffnung eines Wettros fr Sportwetten [X.] in N. -Straûe Nr. [X.] [X.] bewirbt seine Sportwetten bundesweit - u.a. in der Zeitung"[X.]" - wie nachstehend (verkleinert) [X.] -Die Klrin, die eine Gesellschafterin des [X.] ist, [X.] in [X.] Gewinnspiele durch, darunter das [X.]. Sie ist der Auffassung, der [X.] verstoûe mit dem Anbieten [X.] seiner Sportwetten gegen das aus § 284 StGB folgende Verbot,rdliche Erlaubnis ffentlich ein [X.] zu veranstalten, und [X.] zugleich gegen § 1 UWG. Im Berufungsverfahren hat die Klrin dazu [X.] vertreten, der [X.] ksich auf die vom Rat des [X.] unter dem 11. April 1990 erteilte [X.] selbst dann nicht [X.] 6 -zen, wenn diese wirksam gewesen sein sollte, weil die zustzlich erforderlicheGenehmigung des Ministers des Innern der [X.] nicht erteilt worden sei. [X.] hat die Klrin hilfsweise vorgetragen, Sportwetten seiennach dem Gewerbegesetz der [X.] schlechthin nicht erlaubnisfig gewesen;eine Genehmigung sei nur nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der[X.] in Betracht gekommen. Sollte die [X.] wirksam sein,gelte sie jedenfalls nur im Beitrittsgebiet fort; der [X.] sei daher keinesfallszu einer bundesweiten Veranstaltung seiner Sportwetten befugt.Die Klrin hat beantragt,den [X.]n unter Andrr bezeichneter Ordnungsmit-tel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gescftlichen [X.]/oder zum Zwecke der Werbung Sportwetten wie nachstehend wie-dergegeben - hilfsweise: r die neuen Bundeslr hinaus -anzubieten, zu bewerben und/oder Sportwetten [X.] folgt eine Ablichtung der vorstehend wiedergegebenen [X.] hat dagegen geltend gemacht, die ihm unter dem [X.] erteilte Genehmigung stelle eine den [X.] des § 284 [X.] Erlaubnis dar, neben der es keiner zustzlichenGenehmigung nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der [X.] bedurfthabe. Die Genehmigung wirke nach der [X.] im ge-samten [X.] fort.Das [X.] hat der Klage [X.] 7 -Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n entsprechenddem Antrag der Klrin mit der Maûgabe einer Neufassung des [X.], durch die vor den Worten "[X.]" die Worte "derart beworbene" eingeft wurden ([X.] 2000, 533).Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klrin beantragt, verfolgtder [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als [X.] angesehen, weil [X.] mit der Veranstaltung seiner Sportwetten gegen § 284 StGB und [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] zugleich gegen § 1 UWG ver-stoûe. Hierzu hat es ausge[X.]:Der [X.] [X.] keine ausreicrdliche Erlaubnis frseine als [X.]e im Sinne des § 284 StGB anzusehenden Sportwetten.Es kinstehen, ob ihm eine Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3 [X.] der [X.] vom 6. Mrz 1990 (GBl. I [X.]; im folgenden:[X.]) erteilt worden sei und ob diese Erlaubnis eine bundesweite Ttig-keit umfasse. Der [X.] habe jedenfalls daneben gemû § 3 Abs. 1 und 3der Sammlungs- und Lotterieverordnung der [X.] vom 18. Februar 1965(GBl. [X.]) eine Genehmigung des Ministers des Innern der [X.] tigt,die er jedoch nicht eingeholt habe. Die Verletzung des durch § 284 StGB straf-- 8 -bewehrten [X.]verbots begr, da diese Vorschrift [X.] sei,ohne weiteres den wettbewerbsrechtlichen [X.].I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Abweisungder Klage, weil das beanstandete Verhalten unter den besonderen Umstdes Einzelfalles auch dann nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 [X.] beurteilen ist, wenn der [X.] dabei den objektiven Tatbestand des§ 284 StGB, der das Veranstalten von [X.]rdliche [X.] mit Strafe bedroht, erfllen sollte.1. Ein Handeln zu Zwecken des [X.], das gesetzliche Vor-schriften auûerhalb des UWG verletzt, ist nicht ohne weiteres auch [X.] Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbe-werbsbezogen auszulegen (vgl. [X.]Z 140, 134, 138 f. - [X.], 255, 265 - Abgasemissionen; [X.], [X.]. v. 6.10.1999 - [X.], [X.], 237, 238 = [X.], 170 - Giftnotruf-Box; [X.]. v. 5.10.2000- I ZR 224/98, [X.], 354, 356 = [X.], 255 - Verbandsklage gegenVielfachabmahner; [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 314/98, [X.], 1073 - [X.], zum Abdruck in [X.]Z 147, 296 vorgesehen). Die Beurteilung, ob einbeanstandetes [X.]verhalten sittenwidrig ist, erfordert deshalb regel-mûig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Wrdigung [X.] des Verhaltens. Wenn das zrprfende [X.]-verhalten zugleich gegen ein Gesetz verstût, das dem Schutz wichtiger Ge-meinschaftster wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit der Bevlke-rung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen [X.]en Norm aller-dings grundstzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, [X.]es [X.] nicht der Feststellung weiterer [X.] -Dies hat seinen Grund darin, [X.] es auch in der Zielsetzung des § 1 [X.] zu verhindern, [X.] Wettbewerb unter Miûachtung gewichtiger Interessender Allgemeinheit betrieben wird (vgl. [X.]Z 144, 255, 266 - Abgasemissionen,m.w.N.). Auch in einem solchen Fall kann aber das Verhalten eines Gewerbe-treibenden nach den besonderen Umsts Einzelfalles als nicht wettbe-werbswidrig zu werten sein (vgl. [X.]Z 140, 134, 138 f. - [X.], 255, 266 f. - Abgasemissionen; [X.] GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-Box). So liegt der Fall hier.2. Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine sogenannte [X.]eNorm, die zudem unmittelbar wettbewerbsregelnden Charakter hat. Ein [X.] diese Strafvorschrift durch Veranstaltung eines [X.]s ohne be-rdliche Erlaubnis ist deshalb nicht lediglich ein [X.] gegen eine Marktzu-trittsregelung, sondern grundstzlich auch ein im Sinne des § 1 UWG sitten-widriges Marktverhalten (anders noch [X.], 319, 325 f.).Die Strafvorschrift richtet sich - wie das [X.] durch[X.]eil vom 28. Mrz 2001 entschieden hat (NJW 2001, 2648) - gegen ein un-erwschtes, weil sozial [X.] Verhalten. Zweck der Strafandrohung istes unter anderem, eirmûige Anregung der Nachfrage von Glcksspie-len zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemûen [X.] zu gewrleisten und einer Ausnutzung des natrlichen Spieltriebs zuprivaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegenzuwirken. Dem liegt [X.] zugrunde, [X.] das [X.] grundstzlich wegen seiner mg-lichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche [X.] der Spieler ([X.]) und seiner Eignung, [X.] nament-lich im Bereich der [X.], [X.] und [X.] ist. [X.] ist dem Gesetzgeber [X.], [X.] der Spieltrieb nicht zlich un-- 10 -terbunden werden kann. Die Vorschrift des § 284 StGB bietet deshalb mit [X.] Strafbewehrung aufrdlichen Erlaubnis ein Instrument zurKanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen. [X.] dient auch [X.] der Abwehr von Gefahren des [X.]s, das vom [X.] als generell fr die gesctzten Rechtster [X.] wird.3. Das beanstandete Verhalten des [X.]n ist jedoch, selbst wenn esden objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfllen sollte, nicht [X.]. Der [X.] [X.] r die ihm unter dem 11. April 1990 erteilte [X.] und handelt unter den im Streitfall gegebenen besonderen [X.] wettbewerblich unlauter, wenn er diese Genehmigung als ausrei-chende rechtliche Grundlage fr seine beanstandete Gescftsttigkeit [X.]) Von einem Gewerbetreibenden ist allerdings zu verlangen, [X.] ersich Kenntnis von den fr seinen Ttigkeitsbereich einschligen gesetzlichenBestimmungen verschafft (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, [X.], 699, 700 = [X.], 652 - qm-Preisangaben II) und in [X.] zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. DieLauterkeit des [X.] verlangt auch, [X.] ein Wettbewerber nicht ohneweiteres auf Kosten seiner Mitbewerber das Risiko rechtswidrigen Handelnseingeht. Es wre jedoch grundstzlich eine Überspannung der Pflicht zu laute-rem [X.]handeln und ein unzulssiger Eingriff in die [X.]frei-heit, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auchdann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zurichten, wenn die zustigen [X.]n und Gerichte sein Verhalten aus-drcklich als rechtlich zulssig bewerten (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v.8.10.1987- 11 -- [X.], [X.], 382, 383 - [X.]; [X.], [X.], 1991, [X.], 705 und 707 ff.; [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., Einf.[X.]. 293 m.w.N.). Anderes wird allerdings grundstzlich gelten, wenn der Ge-werbetreibende die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt, sich dieser Ein-sicht [X.] verschlieût oder auf die Haltung der [X.] in un-lauterer Weise eingewirkt hat.b) Nach diesen [X.] handelt der [X.] bei der bundesweitenDurchfrung von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig. Im Zeitpunkt der letz-ten mlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der fr die Beurteilungdes Unterlassungsanspruchs maûgeblich ist, konnte der [X.] seine An-sicht, nicht rechtswidrig zu handeln, darauf sttzen, [X.] die ihm erteilte [X.] zumindest nicht nichtig ist, die zustigen [X.]n indiesem Bescheid eine ausreichende rechtliche Grundlage fr seine bundes-weite Gescftsttigkeit sehen und ein weitgehend gleichgelagerter Fall einesanderen Gewerbetreibenden von dem [X.] in seinem Sinnbeurteilt worden ist.aa) Die dem [X.]n unter dem 11. April 1990 vom Rat des [X.]erteilte Genehmigung ist jedenfalls nicht nichtig. Sie besteht fort, weil sieweder zurckgenommen noch widerrufen worden ist.Im Recht der ehemaligen [X.] galt - letztlich nicht anders als in derBundesrepublik - der Grundsatz, [X.] von den Verwaltungsbehrden ("Orga-nen") getroffene Einzelentscheidungen (Verwaltungsakte) auch dann [X.] waren, wenn sie rechtliche Ml aufwiesen. Nur wenn der [X.] die rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend und [X.] zudem objektiv unzweifelhaft erkennbar war, [X.] die [X.] 12 -dung keine Rechtswirkung und war daher nichtig. War der [X.] nicht soschwerwiegend, verlor die Entscheidung, wenn der rechtliche Mangel nicht be-seitigt werden konnte, ihre Rechtswirkung erst durch die Aufhebung durch daszustige Organ, wobei eine den Adressatstigende Einzelentschei-dung nur dann aufgehoben werden konnte, wenn dessen berechtigte Interes-sen dem nicht entgegenstanden ([X.] in Lehrbuch des [X.], Staatsverlag der [X.], 2. Aufl. 1988, [X.] f.).Nach diesen [X.] war die dem [X.]n erteilte Genehmigungnicht nichtig. In dem Schreiben des Schsischen Staatsministeriums des [X.] 13. Januar 1994, das der [X.] im Berufungsverfahren vorgelegt hat,ist dargelegt, [X.] die Genehmigung als Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3[X.] wirksam erteilt worden ist und fortbesteht. Diese Beurteilungrechtfertigte sich aus der Erw, [X.] der Rat des [X.] in seiner [X.] als Gewerrde gemû §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] zum Gewerbegesetz vom 15. Mrz 1990 (GBl. [X.]. 169) fr die Erteilung von Genehmigungen fr erlaubnispflichtige Gewerbezustig war, zu denen gemû der Anlage zu § 1 der [X.] zum Gewerbegesetz vom 8. Mrz 1990 (GBl. I S. 140) u.a. - wennauch begrifflich [X.] mehrdeutig - "[X.]e gegen Geld" rechneten.bb) Nach der Beurteilung der [X.]n und Gerichte ist die erteilte [X.] [X.]. 19 EV auch eine ausreichende Grundlage fr die bun-desweite Ttigkeit des [X.]n.So hat das [X.] in seinem [X.] vom 13. Januar 1994 ausge[X.], [X.] die [X.] [X.] eine wirksame und rechtmûige Grundlage fr die vom Beklag-- 13 -ten bundesweit veranstalteten Sportwetten sei. Diese [X.] ist gemû § 10Abs. 1 des [X.] vom 16. Oktober 1992 (SchsGVBl. S. 471) zustig fr die Erteilung [X.] fr Lotterie- und Ausspielungsveranstaltungen, die zugleich imGebiet eines anderen Bundeslandes durchge[X.] werden.In diesem Sinn hat das [X.] durch [X.] Januar 1997 ([X.]) einen entsprechend gelagerten [X.]. Diese Entscheidung, bei der es um die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung einer Anfechtungsklage ging, ist im rigen nach der letztenmlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von dem [X.] mit [X.] vom 21. Oktober 1999 besttigt worden ([X.] 2000, 118).Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft [X.]- Zweigstelle [X.]- dem [X.] mit Schreiben vom 7. April 1998 mitgeteilt, [X.] das gegen ihn einge-leitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glcks-spiels eingestellt worden sei.Der [X.] kann sich schlieûlich auch darauf berufen, [X.] seine von [X.] beanstandete Gescftsttigkeit den zustigen [X.]n seit vie-len Jahren bekannt ist, ohne [X.] diese dagegen eingeschritten wren.- 14 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und das [X.]eil des[X.]s abzrn. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1ZPO abzuweisen.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 172/99

11.10.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. I ZR 172/99 (REWIS RS 2001, 1051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1051

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