Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. V ZB 183/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13938

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[X.]:[X.]:BGH:2018:150218BVZB183.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 183/17
vom

15. Februar 2018

in der Transitaufenthaltssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechts-beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbe-schluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. [X.] hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht verei-telt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens versto-ßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 -
V [X.], juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 2017 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf Verlegung des Termins enthalten.

1
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3
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann [X.] Weinland

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2017 -
934 [X.] 794/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2017 -
2-29 T 156/17 -

2

Meta

V ZB 183/17

15.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. V ZB 183/17 (REWIS RS 2018, 13938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13938

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