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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:150218BVZB183.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 183/17
vom
15. Februar 2018
in der Transitaufenthaltssache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechts-beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbe-schluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. [X.] hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht verei-telt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens versto-ßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 -
V [X.], juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 2017 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf Verlegung des Termins enthalten.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann [X.] Weinland
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2017 -
934 [X.] 794/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2017 -
2-29 T 156/17 -
2
Meta
15.02.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. V ZB 183/17 (REWIS RS 2018, 13938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13938
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