Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. V ZB 56/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10079

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[X.]:[X.]:BGH:2017:010617BVZB56.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/17
vom

1. Juni 2017

in der Transitaufenthaltssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Juni
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den
Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der [X.] werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28.
Juli 2015 den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des [X.] bis zum 8.
September 2015 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 28.
August 2015 hat sein Verfahrensbevollmächtigter beantragt, den Beschluss des [X.] und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des [X.] in seinen Rechten verletzt. Am 1
-
3
-
2.
September 2015 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Das Amtsge-richt hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das [X.] festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Haft vom 28.
August bis zum 2.
September 2015 angeordnet worden war. Dagegen wendet
sich die beteiligte Behörde mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Betroffene beantragt.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Aufrechterhaltung der Haftanordnung jedenfalls ab dem Haftaufhebungsantrag vom 28.
August 2015 rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die betei-ligte Behörde gegen das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot verstoßen habe.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maß-nahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. §
70 Abs.
3 Satz
3
FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß §
62 FamFG erforderli-chen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Ent-scheidung sie in ihren Rechten verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom [X.] 2015 -
V [X.], [X.] 2016, 34, Rn. 9 ff.; Beschluss vom
2.
März
2017 -
V
ZB 142/16, juris Rn.
3 mwN). Schließlich steht der Zulässigkeit §
70 Abs.
4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vor-läufige Freiheitsentziehungen
von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die -
wie hier
-
im Verfahren über die Aufhebung einer 2
3
-
4
-
einstweiligen Anordnung ergangen sind (Senat, Beschluss vom 16.
März
2017
-
V
ZB 147/16, juris Rn.
8).
2. [X.] beruht auf §§
84, 430 FamFG, Art.
5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] richtet sich nach §
36 Abs.
3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
934 [X.] 1073/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.02.2017 -
2-29 T 88/16 -

4

Meta

V ZB 56/17

01.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. V ZB 56/17 (REWIS RS 2017, 10079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10079

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V ZB 169/14

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