Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZB 52/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6066

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[X.]:[X.]:BGH:2018:120718BVZB52.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 52/17
vom

12. Juli 2018

in der Transitaufenthaltssache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Be-schluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in der [X.] werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2016 auf dem [X.] von Beamten der beteiligten Behörde angehalten und in den [X.] verbracht, weil er keine gültigen Grenzübertrittspapiere bei sich führte. Sein Asylantrag vom 20. Oktober 2016 wurde mit Bescheid des [X.] vom 24. Oktober 2016 als offensicht-1
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lich unbegründet abgelehnt. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung vom 27. Oktober 2016
wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 zurück. Dieser Beschluss ging am 8. November 2016 bei der beteiligten Behörde ein, die noch am selben Tag bei dem Amtsgericht die [X.] bis einschließlich 20. Dezember 2016 [X.].

Der Betroffene hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufent-halts im Transitbereich, soweit noch von Interesse, in der [X.] vom 4. bis 8. [X.] beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen vom 5. November 2016 bis zum Erlass des [X.] am 8. November 2016 rechtswidrig war. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Betroffene beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Aufenthalt eines Aus-länders im Transitbereich eines Flughafens vor dem Ablauf von 30 Tagen im Grundsatz keine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung ist. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß §
18a [X.] werde der weitere Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich aber zu einer Freiheitsentziehung, die nur aufgrund
einer richterlichen Entscheidung fortdauern dürfe. Diese habe ab dem 4. November 2016 unverzüglich [X.] werden müssen. Der weitere Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens sei unter Berücksichtigung der der beteiligten Behörde einzu-2
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räumenden Vorbereitungszeit zwischen dem 5. und dem 8. November 2016 mangels richterlicher Entscheidung rechtswidrig gewesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist schon nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG) und die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3
FamFG zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

2. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in [X.] ohne Zulassung statthaft. Für die Rechtsbe-schwerde der beteiligten Behörde gilt das nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren richtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt ei-nes Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens ist vor Ablauf der in §
15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG bestimmten Frist von 30 Tagen als Freiheitsent-ziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1 FamFG anzuse-hen, wenn das zuständige [X.] den Asylantrag des Betroffenen abge-lehnt oder ihm die Einreise verweigert hat, das Verwaltungsgericht die Gewäh-rung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und seine Entscheidung der Grenzbehörde bekannt gemacht hat und wenn eine Überlegungsfrist von drei Kalendertagen seit der Bekanntgabe an den Betroffenen verstrichen ist (Senat, 4
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Beschluss vom 12.
Juli 2018 -
V [X.]/16, juris Rn.
4). Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des [X.] war der beteiligten Behörde am 5.
November 2016 noch nicht bekannt gegeben.

b) Auch die zweite Voraussetzung liegt nicht vor. Mit der Rechtsbe-schwerde wendet sich die beteiligte Behörde nicht, wie aber nach § 70 Abs.
3 Satz 3 FamFG geboten, gegen einen Beschluss, durch den eine freiheitsent-ziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 -
V [X.], juris Rn. 4).

3. [X.] beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2016
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934 [X.] 1606/16 B -

LG [X.], Entscheidung vom 16.02.2017 -
2-29 T 23/17 -

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Meta

V ZB 52/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. V ZB 52/17 (REWIS RS 2018, 6066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6066

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