Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015, Az. B 4 AS 32/14 R

4. Senat | REWIS RS 2015, 12111

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen - keine Ausnahme vom Zuflussprinzip bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Aus- bzw Nachzahlung einer laufenden Einnahme


Leitsatz

Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht noch die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von [X.] für den Monat Mai 2011 und ein damit verbundener Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 182,84 [X.].

2

Der 1970 geborene allein lebende Kläger stand bis einschließlich April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis. Im [X.] daran bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die Zeit von Mai bis August 2011 in Höhe von monatlich 748,50 [X.], die sich zusammensetzten aus 364 [X.] für den Regelbedarf und 384,50 [X.] für Kosten der Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 12.5.2011).

3

Am 31.5.2011 erhielt der Kläger gemäß einer für Mai 2011 noch erstellten Bezügeabrechnung einen Betrag von 328,55 [X.] als Nachzahlung seines letzten Arbeitgebers auf seinem Konto gut geschrieben. Diese beruhte auf zu Unrecht einbehaltenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in dem Zeitraum vom Januar 2010 bis April 2011 und wurde dem Beklagten im Oktober 2011 in Verbindung mit einem Weiterbewilligungsantrag bekannt.

4

Nach Anhörung des [X.] hob der Beklagte die Bewilligung vom 12.5.2011 teilweise für Mai 2011 in Höhe von 182,84 [X.] auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Wegen einer Steuererstattung hob er durch den gleichen Bescheid auch die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2012 in Höhe von 259,32 [X.] auf, ebenfalls verbunden mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch (Bescheid vom 18.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2012).

5

Die dagegen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 16.4.2013). Auf die zugelassene Berufung hat das [X.] den angefochtenen Bescheid "insoweit aufgehoben, als darin die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2012 teilweise aufgehoben und ein Erstattungsbetrag von 259,32 [X.] festgesetzt wird". Soweit der Monat Mai 2011 Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, hat das [X.] sich der Rechtsauffassung des [X.] angeschlossen und die Berufung zurückgewiesen. Die Nachzahlung aus dem Monat Mai 2011 sei von dem Beklagten zu Recht im Monat des Zuflusses und nicht im Folgemonat angerechnet worden. Es handele sich um eine einmalige Einnahme, da das Arbeitsverhältnis des [X.] bereits im April 2011 beendet worden sei. Die Regelung des § 11 Abs 3 S 2 [X.] zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen erst im Folgemonat, wenn bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien, sei nach seinem Sinn und Zweck nur anzuwenden, wenn der Leistungsträger die Leistungen für den Folgemonat noch nicht gewährt und ausbezahlt habe. Ansonsten müsse ohnehin eine Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung getroffen werden, sodass die Verschiebung der Anrechnung einer Leistung in den Monat nach dem Zufluss keinen Sinn mehr mache (Urteil vom 25.6.2014).

6

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 Abs 3 S 2 [X.]. Der Auslegung durch das [X.] und [X.] stehe der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die Verwaltung nach der Neufassung der Norm im Falle, dass Leistungen für den [X.] bereits erbracht worden seien, nicht mehr die Möglichkeit haben solle, einmalige Einnahmen in diesem Monat anzurechnen. Es liege kein Versehen des Gesetzgebers vor.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 25. Juni 2014 und des [X.] vom 16. April 2013 teilweise aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 insgesamt aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht haben [X.] und [X.] die [X.]lage abgewiesen, soweit die Aufhebung und die Erstattungsentscheidung den Monat Mai 2011 betreffen. Die dem [X.]läger im Mai 2011 zugeflossene Nachzahlung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aber nicht als einmalige, sondern als laufende Einnahme zu beurteilen, sodass sie schon deshalb im Monat Mai und nicht im Folgemonat als Einkommen zu berücksichtigen war.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2012, gegen den sich der [X.]läger zulässigerweise mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 [X.]G) wendet. Inhalt dieses Bescheides ist nur noch die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Mai 2011 in Höhe von 182,84 [X.] und ein entsprechender Erstattungsanspruch. Die von diesem Bescheid zunächst mitumfasste Aufhebung und die Erstattungsforderung für den Monat Juli 2012 hat sich erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X), weil das [X.] diesen Teil des Bescheides durch sein Urteil aufgehoben hat. Der Beklagte hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt, sodass das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig ist.

Die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2012 beurteilt sich nach § 40 [X.]B II iVm § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 [X.] [X.] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach [X.] der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des [X.]. Wegen § 40 Abs 2 [X.] iVm § 330 Abs 3 [X.] ist diese Rechtsfolge zwingend.

Die Voraussetzungen für die vom Beklagten verfügte teilweise Aufhebung liegen hier vor. Durch die dem [X.]läger noch im Mai 2011 gutgeschriebene Nachzahlung in Höhe von 328,55 [X.] ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denen, die der [X.] vom 12.5.2011 zugrunde lagen, eingetreten. Im Ergebnis zutreffend sind das [X.] und das [X.] davon ausgegangen, dass diese Nachzahlung bereits im Monat Mai 2011 als Einkommen zu berücksichtigen war und dem [X.]läger für Mai 2011 nur entsprechend niedrigere Leistungen nach dem [X.]B II zugestanden haben.

Bei der dem [X.]läger am 31.5.2011 gutgeschriebenen Nachzahlung aus dem zum 30.4.2011 beendeten Arbeitsverhältnis handelt es sich um Einkommen. Denn auch ein für zurückliegende Zeiträume, aber nach der Antragstellung, erbrachter Geldbetrag ist Einkommen und nicht Vermögen. Nach § 11 Abs 1 S 1 [X.]B II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] zur so genannten Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 [X.]B II, das er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist nach § 11 [X.]B II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht deren Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (vgl nur B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] A[X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3; Urteile des Senats vom 16.12.2008 - [X.] AS 48/07 R - Rd[X.]1, vom [X.] - [X.] AS 49/08 R - Rd[X.]2 und vom 16.5.2012 - [X.] AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]0). Unerheblich ist deshalb, dass das der Nachzahlung zugrunde liegende Entgelt bereits zu einem früheren Zeitpunkt erarbeitet wurde.

Diese Nachzahlung ist bereits für Mai 2011 anzurechnen, denn nach § 11 Abs 2 S 1 [X.]B II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Entgegen der Auffassung von [X.] und [X.] handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um eine einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 [X.]B II. Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 [X.] [X.]B II kommt schon deshalb nicht in Betracht.

Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] A[X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]7; Urteil des Senats vom 16.5.2012 - [X.] AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]1; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 11 RdNr 431 ff, Stand Dezember/2014; Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 11 RdNr 65; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 37).

Diese Abgrenzung bedarf einer weitergehenden Präzisierung für Fälle wie dem vorliegenden, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (so bereits - allerdings im Falle einer Auszahlung mit anderen laufenden Bezügen - Urteil des Senats vom 16.5.2012 - [X.] AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]1).

Ohne Bedeutung für die Abgrenzung ist es, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Da der Rechtsgrund der Zahlung maßgebliches Anknüpfungskriterium ist, ändert auch dies den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht. Würde man nur auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem das Rechtsverhältnis endet, wäre im Übrigen die Qualifizierung als einmalige oder laufende Einnahme von den Zufälligkeiten der Zahlungsmodalitäten abhängig. Gerade bei Arbeitsverhältnissen kann die Schlussabrechnung häufig überhaupt erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, etwa wenn variable Bezügebestandteile, wie Spesen (vgl dazu Urteil des Senats vom 11.12.2012 - [X.] A[X.]7/12 R - [X.] 4-4225 § 6 [X.] Rd[X.] ff) oder Provisionen, abzurechnen sind. Dementsprechend haben beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des B[X.] bereits mehrfach entschieden, dass auch die letzte (Abschluss-)Zahlung in einer Reihe laufender Zahlungen als laufende Einnahme zu qualifizieren ist (B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] A[X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]7; Urteil des Senats vom 16.12.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]9 Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 4/08 R - Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 13/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 21.12.2009 - [X.] AS 46/08 R - Rd[X.]4; Urteil des Senats vom 16.5.2012 - [X.] AS 154/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]0), ohne dass problematisiert wurde, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis überhaupt noch bestanden hat.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die dem [X.]läger am 31.5.2011 zugeflossene Zahlung als laufende Einnahme dar. Die Zahlung hatte ihre rechtliche Grundlage in dem vom [X.] bis 30.4.2011 bestehenden Arbeitsverhältnis. Die (abschließende) Bezügeabrechnung ergab eine Nachzahlung wegen zu Unrecht einbehaltener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. In der Sache handelt es sich bei der Nachzahlung um [X.] Arbeitsentgelt, das grundsätzlich regelmäßig monatlich zu erbringen gewesen wäre.

Die eingetretene Änderung berechtigte den Beklagten auch zu einer Aufhebung in Höhe von 182,84 [X.]. Von dem zugeflossenen Einkommen von 328,55 [X.] war zunächst die [X.] gemäß § 11b Abs 2 S 1 [X.]B II in Höhe von 100 [X.] und sodann von den verbleibenden 228,55 [X.] der [X.] gemäß § 11b Abs 3 S 1 und [X.] [X.] [X.]B II in Höhe von 20 % (45,71 [X.]) in Abzug zu bringen, sodass sich ein nach § 11 Abs 1 S 1 [X.]B II zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 182,84 [X.] ergibt.

Aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung hat der [X.]läger den vom Beklagten bereits erbrachten Betrag in Höhe von 182,84 [X.] gemäß § 50 Abs 1 [X.]B X zu erstatten.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 32/14 R

24.04.2015

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Konstanz, 16. April 2013, Az: S 11 AS 2587/12, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015, Az. B 4 AS 32/14 R (REWIS RS 2015, 12111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12111

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