Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. IX ZB 48/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 742

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[X.][X.]/04
vom 11. November 2004 in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 63; [X.] § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5

a) Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines [X.] aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese ent-richtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer ge-rechtfertigt war.
b) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden [X.] aus der Masse entnehmen (Fortführung von [X.] 139, 309).

[X.], [X.]uß vom 11. November 2004 Œ [X.] ZB 48/04 Œ LG [X.]
AG [X.] - 2 -
-- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 11. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Zurückwei-sung im übrigen - der [X.]uß der 4. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 4. Februar 2004 und der [X.]uß des Amtsgerichts [X.] vom 6. Oktober 2003 insoweit aufge-hoben, als von der festgesetzten Vergütung "Rechtsanwaltsko-sten" von 6.365,17 • und "Kosten Führung Treuhandkonto, Kon-tieren der Belege etc." von 3.612,51 • abgezogen worden sind.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Masse zu 97 % und dem [X.] zu 3 % zur Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.335,58 •.

Gründe:
[X.] - 4 - Der [X.] ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]

(fortan: Schuldnerin). Er hat die Festsetzung seiner Vergütung auf 36.388,94 • beantragt. Mit [X.]uß vom 6. Oktober 2003 hat das Insolvenz-gericht die Vergütung auf 26.053,36 • festgesetzt. Es hat von der beantragten Vergütung abgezogen die Kosten der von dem [X.] be-auftragten Rechtsanwälte [X.]und [X.]in Höhe von insgesamt 6.723,07 • sowie der ebenfalls von dem [X.] beauftragten [X.]in Höhe von 3.612,51 •, die jener jeweils aus der Masse bezahlt hatte.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] mit [X.]uß vom 4. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der In-solvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 7 [X.]), zulässig (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.

1. Die Frage, ob das Insolvenzgericht die aus der Masse entnommene Vergütung eines vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts/Steuerberaters bei der Festsetzung der Verwaltervergütung abziehen kann, wenn es der Meinung ist, die Beauftragung dieser Fachleute sei nicht notwendig gewesen, ist umstrit-ten. Nach der einen Auffassung kann das Insolvenzgericht, falls es die Erstat-tungspflicht der Masse verneint, den Insolvenzverwalter anweisen, den [X.] 5 - nommenen Betrag in die Masse zurückzuzahlen, oder es kann die festzuset-zende Vergütung entsprechend kürzen ([X.] 1977, 56, 61; [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] § 5 [X.] Rn. 21; [X.], [X.]. § 5 [X.] Rn. 22 ; [X.]/Wutzke/[X.], Insolvenzrechtliche [X.]. § 5 [X.] Rn. 34; [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 5 [X.] Rn. 26). Nach anderer Auffassung wird im [X.] nicht geprüft, ob das Verwalterhandeln notwendig und angemessen war; die Berechtigung von Entnahmen sei vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu klä-ren ([X.] ZIP 1986, 1210, 1211 mit zustimmender [X.]. [X.] EWiR 1986, 1013; MünchKomm-[X.]/[X.], § 5 Rn. 4, § 8 [X.] Rn. 7; zu Rück-zahlungsanordnungen außerhalb eines [X.]s vgl. [X.] ZIP 1980, 438 f).

Insoweit lag eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vor (zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Gewährung eines Vorschusses für die Beauftragung eines Steuerberaters vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.], 1717, 1720).

Nach Auffassung des Senats ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, im Rahmen seines [X.] aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Mit der Vergütung sind die "allgemeinen Geschäftskosten" abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zur Erledigung "besonderer Aufgaben" darf der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der [X.] zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Nach § 5 Abs. 1 [X.] kann ein [X.] 6 - venzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter [X.] einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Nach § 5 Abs. 2 [X.] gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenz-verwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - [X.]. Die Tätigkeiten im Sinne von § 5 [X.] entsprechen den "besonderen Aufgaben" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Damit überprüft werden kann, ob die "besonderen Aufgaben" in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzli-che, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muß der [X.] die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 [X.]). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, daß keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, daß insbesondere die kostenträchtige [X.] Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergü-tung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen.

2. In den Vorinstanzen sind bei der Prüfung, inwieweit der [X.] bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse Rechtsanwälte und Steuerberater beauftragen darf, allerdings zu strenge Maß-stäbe angelegt worden.

a) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] stimmen im wesentlichen mit den Grundsätzen überein, die der Senat im Urteil vom 17. September 1998 ([X.] ZR 237/97, [X.] 139, 309) zum früheren Recht aufgestellt hat. In der ge-nannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt ([X.]O, [X.]), ein Konkurs-verwalter, der zugleich Rechtsanwalt sei, könne (über die Verwaltervergütung - 7 - hinaus) zusätzliche Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahr-genommen habe, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurft habe und [X.] von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist sei, bei sachgerechter Ar-beitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen. Dabei mache es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eine gericht-liche oder außergerichtliche Tätigkeit gehandelt habe.

Wenn ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt und/oder [X.] ist, eine Sondervergütung beanspruchen darf, falls er die betreffende Aufgabe selbst erledigt, dürfen die Kosten, die durch die Übertragung der [X.] auf Dritte entstehen, von der Vergütung des Rechtsanwalts nicht abgezo-gen werden.

b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat ([X.] 139, 309, 313 f) fest-gelegten Maßstäbe an, so wird deutlich, daß es sich bei den verfahrensgegen-ständlichen Tätigkeiten überwiegend um solche handelt, für die ein nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassener Verwalter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte.

[X.]) Allerdings begründen nicht schon die im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens notwendige Anbahnung und der Abschluß von Grund-stückskaufverträgen einen Anspruch auf [X.]. Das Vermögen des Schuldners in Geld umzusetzen, ist vielmehr eine Kernaufgabe des [X.]. Im Einzelfall kann indes die Verwertung etwa des Betriebsgrund-stücks mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, die ein [X.] ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann. So verhielt es sich in - 8 - dem Fall, welcher der Entscheidung des Senats vom 17. September 1998 ([X.] 139, 309) zugrunde lag. Damals hat der Senat unter anderem darauf abgestellt, daß der detaillierte Regelungen enthaltende Vertrag das Ergebnis umfangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Käuferin war und daß in deren Verlauf mehrere Entwürfe gefertigt sowie [X.] durchgeführt wurden ([X.]O S. 313 f).

Für den vorliegenden Fall gilt Entsprechendes. Nach dem Vortrag des [X.]s in den Tatsacheninstanzen, denen abweichende Feststellungen nicht entgegenstehen, bestand die Besonderheit der Veräuße-rung darin, daß nicht ein Grundstück der Schuldnerin, sondern ein Er[X.]aurecht verkauft wurde. Dazu mußte die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt und der Eintritt in den schuldrechtlichen Er[X.]aurechtsvertrag gere-gelt werden. Eine weitere Erschwernis lag darin, daß sich im Vermögen der Schuldnerin nur das Vertriebsunternehmen befand, während der [X.] zu dem Vermögen eines ebenfalls insolventen anderen Schuldners ge-hörte. Dieser Produktionsbetrieb, der sich auf dem Er[X.]augrundstück einge-mietet hatte, sollte zusammen mit dem Vertriebsunternehmen veräußert wer-den. Der zu veräußernde Betrieb fiel mithin in zwei Insolvenzmassen. Im Rah-men der Veräußerung des Er[X.]aurechts mußten zum Beispiel die Haftung für rückständige Er[X.]auzinsen und die Risikoverteilung im Falle des Bestehens von Altlasten geregelt werden. Die Veräußerung war aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Gläubigerversammlung, so daß auch Vorkehrungen für eine Rückabwicklung zu treffen waren. Der Vertrag war das Ergebnis um-fangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Käu-ferin. In deren Verlauf wurden insgesamt fünf Entwürfe gefertigt, und es fanden mehrere Besprechungen statt, an denen nicht nur die unmittelbaren [X.] 9 - beteiligten, deren Rechtsvertreter und der Notar, sondern auch ein Grund-pfandgläubiger teilgenommen haben.

Das [X.] ist hierauf im einzelnen nicht eingegangen. Es hat zwar die Veräußerung eines Er[X.]aurechts als "relevante Erschwernis" bezeichnet, andererseits in der Aufspaltung von Produktion und Vertrieb auf zwei Insol-venzmassen, die beide von dem [X.] verwaltet wurden, eine Arbeitserleichterung gesehen. Dies rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht. Eine etwaige Arbeitserleichterung wäre für die Unterscheidung zwischen [X.] und [X.] unergiebig. Maßgeblich sind allein die rechtlichen Schwierigkeiten, und diese werden dadurch, daß der [X.] für beide Insolvenzmassen verantwortlich war, kaum gemindert.

[X.]) Gleiches gilt, soweit das Beschwerdegericht die aus der Masse ent-nommenen Rechtsanwaltskosten, die durch die Aufhebung des [X.] über Gewerberäume angefallen sind, vergütungsmindernd abgezogen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, eine derarti-ge Vertragsaufhebung könne eine geschäftserfahrene Person, insbesondere ein Insolvenzverwalter, üblicherweise ohne anwaltlichen Beistand bewerkstelli-gen. Im weiteren hat es jedoch erheblichen Vortrag des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt. Danach hatte die Insolvenzschuldnerin auf dem Er[X.]au-grundstück Räumlichkeiten nicht nur an das Produktionsunternehmen, sondern auch an einen weiteren Betrieb vermietet und das Mietverhältnis aufgrund be-stehender Mietrückstände fristlos gekündigt. In einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter als Veräußerer, der Erwerberin und der [X.] wurden die Modalitäten der Räumung, der Zahlung einer Nutzungsent-schädigung sowie von Neben- und Betriebskosten geregelt. Es war vernünftig, - 10 - auch die Aufhebung des [X.] in anwaltliche Hände zu legen, weil sie mit zu dem Komplex der Unternehmensveräußerung gehörte, derentwegen der Insolvenzverwalter - wie oben zu [X.]) ausgeführt - einen Rechtsanwalt beauf-tragen durfte.

[X.]) Soweit das Beschwerdegericht auch den Abzug von Steuerberater-kosten bestätigt hat, die durch die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommene Aufbuchung angefallen sind, ist übersehen worden, daß die Buchhaltung vor der Insolvenzeröffnung außerhalb des [X.] erledigt wurde. In einem solchen Fall ist es dem [X.] nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und selbst oder von eigenen Mitarbeitern zu führen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.], 1717, 1720). Schaltet er deswegen zusätzliche Hilfskräfte ein, darf sich dies nicht vergütungsmindernd auswirken (vgl. [X.], [X.]O § 4 [X.] Rn. 15, 23; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 4 [X.] Rn. 10).

dd) Demgegenüber hat das Beschwerdegericht die Kosten der Einschal-tung des Rechtsanwalt [X.]zu dem Zweck, die Rückkaufswerte dreier von der Insolvenzschuldnerin abgeschlossener Lebensversicherungen schnellst-möglich zur Masse zu ziehen, mit Recht abgezogen.

Nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung darf ein nicht als Rechts-anwalt zugelassener Insolvenzverwalter für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen ([X.]/Wutzke/[X.], [X.]O § 5 [X.] Rn. 21). Ob dies so allgemein zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls bestand im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlaß für die Beauftragung eines Rechts-anwalts. Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters waren die von ihm ausge-- 11 - sprochenen Kündigungen von dem Versicherer in zwei Fällen nur für einen späteren Zeitpunkt akzeptiert worden. Der Feststellung des [X.], der Versicherer habe bereits aufgrund eines einfachen (allerdings an-waltlichen) Schreibens, in welchem auf den Inhalt der [X.] aufmerksam gemacht wurde, nachgegeben, setzt die Rechtsbeschwerde nichts entgegen. Ein entsprechendes Schreiben an den Versicherer hätte auch der [X.] selbst verfassen können. Die insoweit angefallenen Anwaltskosten von 357,90 • wären dann nicht ent-standen und sind somit zu Recht von der Vergütung abgezogen worden. [X.]) Soweit danach von "besonderen Aufgaben" auszugehen ist, kommt es nicht darauf an, daß es sich bei dem Rechtsanwalt [X.]und dem [X.], der möglicherweise hinter der [X.]steht, um Sozien des [X.]s handelte, so daß eine gewisse "Nähe" des Auftraggebers zu den Auftragnehmern bestand. Wenn der [X.] die Aufgaben - gegen besondere Vergütung - selbst hätte übernehmen können, durfte er sie auch auf nahestehende Personen übertragen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 48/04

11.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. IX ZB 48/04 (REWIS RS 2004, 742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 742

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