Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZB 261/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4688

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[X.][X.]/03
vom 3. März 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. März 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2003 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der [X.]uß des [X.] vom 23. Juli 2003 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 561,74 • zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 •) zu [X.] der Insolvenzmasse festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren wird auf 651,62 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]

Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzuset-zen:
Vergütung 7.650,00 • Auslagenpauschale 1.912,95 • Umsatzsteuer 1.530,00 •
11.092,95 •
Zuvor hatte er der Masse 651,62 • zur Begleichung von Steuerberater-kosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsar-beiten an einen Steuerberater vergeben hatte.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 • festgesetzt. Es hat einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpau-schale einen Betrag von 561,74 • abgezogen, der dem Nettobetrag der [X.] entspricht.

Die gegen den Abzug der 561,74 • zuzüglich Umsatzsteuer gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
- 4 -

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 [X.] zuläs-sige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Ver-pflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfer-tigt war ([X.], [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] ZB 48/04, [X.], 36).

2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der [X.] bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.

Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des [X.] außerhalb des [X.] erledigt worden, ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätz-lich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken ([X.], [X.]. v. 11. November 2004 aaO; v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.], 1717, 1720; MünchKomm-[X.]/[X.], § 4 [X.] Rn. 10).
- 5 - Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpau-schale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzu-setzen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 261/03

03.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. IX ZB 261/03 (REWIS RS 2005, 4688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4688

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