Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4459

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 1570 a) Im Rahmen der Billigkeitsents[X.]heidung über eine Verlängerung des [X.] aus kindbezogenen Gründen na[X.]h § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunä[X.]hst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in wel-[X.]hem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesi[X.]hert ist oder in kindgere[X.]hten Betreuungseinri[X.]htungen gesi[X.]hert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des na[X.]heheli[X.]hen [X.] in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönli[X.]hen Betreuung aufgegeben. b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des [X.] aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen ni[X.]ht gere[X.]ht. [X.]) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise si[X.]hergestellt oder in einer kindgere[X.]hten Einri[X.]htung mögli[X.]h ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils au[X.]h entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Ans[X.]hluss an das [X.] vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748 f.). [X.], Urteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. März 2009 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hterin Weber-Mone[X.]ke, den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats - [X.] für Familiensa[X.]hen - des Kammergeri[X.]hts in [X.] vom 25. April 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Re[X.]htsmit-tels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unter-haltsansprü[X.]he der Klägerin für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 ents[X.]hieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur erneuten Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Kammergeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt. 1 Sie hatten im Januar 2000 die Ehe ges[X.]hlossen, aus der ihr im [X.] 2001 geborener [X.] hervorgegangen ist. Na[X.]h der Trennung im Septem-ber 2003 wurde die Ehe im April 2006 re[X.]htskräftig ges[X.]hieden. 2 - 3 - Der [X.] lebt seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin. Seit 2005 besu[X.]hte er eine Kindertagesstätte mit Na[X.]hmittagsbetreuung, seit September 2007 geht er zur S[X.]hule und dana[X.]h bis 16.00 Uhr in einen Hort. Er leidet unter [X.]hronis[X.]hem Asthma. 3 4 Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wo[X.]henstunden) erwerbstätig. Das Amtsgeri[X.]ht hat den Beklagten zur Zahlung na[X.]heheli[X.]hen Betreu-ungs- und Aufsto[X.]kungsunterhalts in zeitli[X.]h gestaffelter Höhe, zuletzt für die [X.] ab November 2007 in Höhe von monatli[X.]h 837 • verurteilt. Das Kammerge-ri[X.]ht hat die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monat-li[X.]hen Unterhalts auf 416,32 • für die [X.] ab November 2007 und eine zeitli[X.]he Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt hat, zurü[X.]kgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, "weil die Fragen, ob die Klägerin aufgrund des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsre[X.]hts gehalten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit na[X.]hzugehen und ihr Unterhaltsanspru[X.]h zeitli[X.]h zu befristen ist, grundsätzli[X.]he Bedeutung haben". 5 Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Beklagte [X.] in vollem Umfang weiter. 6 Ents[X.]heidungsgründe: A Die Revision ist unzulässig, soweit sie si[X.]h gegen die Verurteilung zu na[X.]heheli[X.]hem Unterhalt für die [X.] bis Ende 2007 ri[X.]htet. Denn insoweit hat das Berufungsgeri[X.]ht die Revision ni[X.]ht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). 7 - 4 - Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs kann si[X.]h eine wirksame Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels au[X.]h bei uneinges[X.]hränkter Zulas-sung im Tenor der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung aus dessen Ents[X.]heidungs-gründen ergeben ([X.]sbes[X.]hluss vom 14. Mai 2008 - [X.] ZB 78/07 - [X.], 1339, 1340; [X.]surteile [X.] 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 612). Eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Mögli[X.]h-keit einer Na[X.]hprüfung im Revisions- oder Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren hinrei-[X.]hend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Ents[X.]heidung begrenzt hat ([X.] vom 12. Juli 2000 - [X.] ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 8 Den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgeri[X.]ht die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-unterhalts na[X.]h dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsre[X.]ht [X.] wollte. Die grundsätzli[X.]h zu klärende Re[X.]htsfrage wirkt si[X.]h deswegen nur auf den Unterhaltsanspru[X.]h ab Januar 2008 aus. Bezieht si[X.]h in einem Unter-haltsre[X.]htsstreit die [X.] - wie hier - nur auf einen Teil des streiti-gen [X.]raums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgeri[X.]ht habe die Revision nur hinsi[X.]htli[X.]h des von der [X.] betroffenen Teils [X.] wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspru[X.]hs über die Zulassung trägt au[X.]h der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgeri[X.]hts auf re[X.]htsgrundsätzli[X.]he Fragen Re[X.]hnung. Es verhin-dert umgekehrt, dass dur[X.]h eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersi[X.]htli[X.]hen Grund einer revisionsge-ri[X.]htli[X.]hen Prüfung unterzogen werden müssen ([X.]surteil vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). 9 - 5 - [X.] Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht. [X.] Das Kammergeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 1948 veröf-fentli[X.]ht ist, hat die Berufung des Beklagten zurü[X.]kgewiesen, weil der Klägerin jedenfalls ein Anspru[X.]h auf Betreuungs- und Aufsto[X.]kungsunterhalt in der vom Amtsgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Höhe zustehe und eine Befristung des Unter-haltsanspru[X.]hs gegenwärtig ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme. 11 Die für die Verlängerung des Anspru[X.]hs auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus darlegungs- und beweispfli[X.]htige Klägerin habe s[X.]hlüssig dargelegt, dass es ihr aus [X.] derzeit ni[X.]ht zumutbar sei, einer vollen Erwerbstätigkeit na[X.]hzu-gehen. Das gemeinsame Kind sei im November 2007 erst se[X.]hs Jahre alt ge-worden und gehe seit September 2007 zur S[X.]hule. Es leide unstreitig an [X.]hro-nis[X.]hem Asthma. Selbst wenn der Gesetzgeber für das neue Unterhaltsre[X.]ht das frühere Altersphasenmodell aufgegeben habe, folge daraus ni[X.]ht automa-tis[X.]h, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes auf eine volls[X.]hi[X.]htige Erwerbstätigkeit zu verweisen sei. Vielmehr entspre[X.]he es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation der Billigkeit, den Anspru[X.]h auf Betreuungsunterhalt zu verlängern. Eine volls[X.]hi[X.]htige Erwerbstä-tigkeit des betreuenden Elternteils beeinträ[X.]htige au[X.]h die Belange des Kindes. Ein gerade erst einges[X.]hultes Kind benötige no[X.]h die Zuwendung und Betreu-12 - 6 - ung eines Elternteils, was mit erhebli[X.]hem zeitli[X.]hem Aufwand verbunden sei. Jedes Kind solle si[X.]h darauf verlassen können, dass es jedenfalls na[X.]h einem Hortbesu[X.]h zu Hause auf einen Elternteil treffe, der genügend [X.] habe, si[X.]h ihm zu widmen und ni[X.]ht dur[X.]h die Führung des Haushalts oder andere der Grundversorgung dienende Tätigkeiten daran gehindert sei. 13 Die Klägerin sei ni[X.]ht darauf verwiesen, die Großeltern mütterli[X.]herseits oder andere Privatpersonen zu Betreuungszwe[X.]ken in Anspru[X.]h zu nehmen, weil das Kind si[X.]h ni[X.]ht zugunsten des unterhaltspfli[X.]htigen Elternteils darauf verweisen lassen müsse, zwis[X.]hen den einzelnen Betreuungsinstitutionen hin und her ges[X.]hoben zu werden, damit der betreuende Elternteil seinen Lebens-unterhalt verdienen oder berufli[X.]he Na[X.]hteile ausglei[X.]hen könne. Eine regel-mäßige Inanspru[X.]hnahme dritter Bezugspersonen neben der Hortbetreuung stelle eine Zumutung dar, zumal die Klägerin ohnehin im Falle einer Erkrankung des Kindes auf diese Betreuungsmögli[X.]hkeit angewiesen sei. S[X.]hließli[X.]h sei die Klägerin bereits jetzt zu fast 70 % teils[X.]hi[X.]htig erwerbstätig. Vom Nettoeinkommen des Beklagten seien keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpa[X.]htung abzusetzen, weil es si[X.]h bei den wesentli-[X.]hen Aufwendungen für die Eigentumswohnung ni[X.]ht um Erhaltungs-, sondern um Modernisierungsarbeiten handele, die in den hier relevanten Folgejahren ni[X.]ht entstünden. Es seien deswegen insoweit zusätzli[X.]he Einnahmen in Höhe von 389 • monatli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Vom Nettoeinkommen der Klägerin seien neben den Kosten für die Kranken- und Pflegeversi[X.]herung au[X.]h weitere Aufwendungen für eine zusätzli[X.]he Altersvorsorge abzusetzen. Die [X.] seien allerdings na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs auf 4 % des Bruttoeinkommens, also auf rund 105 •, begrenzt. 14 - 7 - Der Unterhaltsanspru[X.]h der Klägerin sei weder zeitli[X.]h zu befristen no[X.]h zur Höhe zu begrenzen. Zwar lege die Aufspaltung des Unterhaltsanspru[X.]hs in einen Basisunterhalt von drei Jahren und einen Folgeunterhalt aus kind- und ehebezogenen Gründen nahe, in Anknüpfung an den [X.] eine Befristung auszuspre[X.]hen, soweit der Wegfall des [X.]es ab-sehbar sei. Der Anspru[X.]h auf Betreuungsunterhalt sei aus si[X.]h heraus dur[X.]h die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes begrenzt, dessen genaue Dauer ni[X.]ht exakt absehbar sei. Eine Befristung des Unterhaltsanspru[X.]hs und eine Verwei-sung des betreuenden Elternteils auf eine prozessuale Dur[X.]hsetzung seines künftigen Anspru[X.]hs widersprä[X.]hen au[X.]h dem Grundsatz der na[X.]heheli[X.]hen Solidarität. Denn der Anspru[X.]h solle die wirts[X.]haftli[X.]hen Grundlagen für eine stabile Betreuungs- und Lebenssituation s[X.]haffen. 15 Zurzeit komme eine Befristung s[X.]hon deswegen ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die weitere Entwi[X.]klung des Kindes ni[X.]ht vorhersehbar sei. Außerdem könne no[X.]h keine si[X.]here Prognose abgegeben werden, ob und in wel[X.]hem Umfang der Klägerin infolge der Kindesbetreuung weitere ehebedingte Na[X.]hteile ent-stünden. Derzeit stehe ledigli[X.]h fest, dass die Klägerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine volls[X.]hi[X.]htige Erwerbstätigkeit ausüben könne. Ehebedingte Na[X.]hteile könnten si[X.]h daraus ergeben, dass sie wegen der [X.] ni[X.]ht an wi[X.]htigen Fortbildungsveranstaltungen oder Klassenfahr-ten teilnehmen könne. Eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den an-gemessenen Unterhaltsbedarf na[X.]h der eigenen Lebensstellung der Klägerin als Studienrätin komme ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Zwar beruhe der Unter-haltsanspru[X.]h der Klägerin nur teilweise auf Betreuungsunterhalt na[X.]h § 1570 BGB und im Übrigen auf Aufsto[X.]kungsunterhalt na[X.]h § 1573 Abs. 2 BGB. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspru[X.]hs komme aber nur in Betra[X.]ht, wenn die Unterhaltspfli[X.]ht in Höhe des eheangemessenen Bedarfs für den Beklagten au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Belange des gemeinsamen Kindes unbillig sei. 16 - 8 - Besondere Gründe für eine sol[X.]he Unbilligkeit habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ni[X.]ht vorgetragen. Sol[X.]hes lasse si[X.]h au[X.]h aus dem vorgetragenen Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht entnehmen. Gegen eine Herabsetzung des Unterhalts spre[X.]he zum einen, dass gegenwärtig no[X.]h ni[X.]ht absehbar sei, wel[X.]he ehebedingten Na[X.]hteile der Klägerin dur[X.]h die Betreuung des [X.] entstünden. Außerdem solle die in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB verankerte Kinders[X.]hutzklausel davor s[X.]hützen, dass der Unterhalt des [X.] Elternteils so weit abgesenkt werde, dass zwis[X.]hen dem Unterhaltsni-veau des betreuenden Ehegatten und des Kindes ein erhebli[X.]her Unters[X.]hied bestehe. Das wäre im Falle einer Begrenzung des Unterhaltsanspru[X.]hs auf den eigenen angemessenen Bedarf der Klägerin der Fall. I[X.] Diese Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten den Angriffen der Re-vision ni[X.]ht in allen Punkten stand. 17 Soweit die Revision zulässig ist, ri[X.]htet si[X.]h der Anspru[X.]h der Klägerin auf Betreuungsunterhalt na[X.]h neuem Unterhaltsre[X.]ht, also na[X.]h § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ([X.] 2007 I S. 3189). Da-na[X.]h kann ein ges[X.]hiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeins[X.]haftli[X.]hen Kindes für mindestens drei Jahre na[X.]h der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspru[X.]hs verlängert si[X.]h, solange und soweit dies der Billigkeit entspri[X.]ht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Mögli[X.]hkeiten der Kinderbetreuung zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspru[X.]hs auf 18 - 9 - Betreuungsunterhalt verlängert si[X.]h darüber hinaus, wenn dies unter Berü[X.]k-si[X.]htigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspri[X.]ht (§ 1570 Abs. 2 BGB). 19 1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den na[X.]heheli[X.]hen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-fristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Dru[X.]ks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-s[X.]heidung sind na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.]surteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1746 ff.). Obwohl der [X.] na[X.]h § 1570 BGB als Unterhaltsanspru[X.]h des ges[X.]hiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung si[X.]herzustellen (BT-Dru[X.]ks. 16/6980 [X.]). a) Mit der Einführung des [X.] bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber die Regelung übernommen, die er mit dem S[X.]hwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 ([X.] I S. 2942) für den Unterhaltsanspru[X.]h bei Betreuung eines ni[X.]hteheli[X.]h geborenen Kindes in § 1615 l Abs. 2 BGB eingeführt hatte. Der betreuende [X.] kann dana[X.]h frei ents[X.]heiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Le-bensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmögli[X.]hkeit in An-spru[X.]h nehmen will (vgl. Dose Jugendamt 2009, 1). 20 Ein glei[X.]hwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkom-men ist damit stets überobligatoris[X.]h. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser [X.] au[X.]h eine s[X.]hon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und si[X.]h voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er [X.] eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das 21 - 10 - überobligatoris[X.]h erzielte Einkommen ni[X.]ht völlig unberü[X.]ksi[X.]htigt zu lassen, sondern na[X.]h den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.] vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). 22 b) Für die [X.] ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem [X.] Elternteil na[X.]h der gesetzli[X.]hen Neuregelung nur no[X.]h dann ein fortdau-ernder Anspru[X.]h auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspri[X.]ht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-mäßig keinen abrupten We[X.]hsel von der elterli[X.]hen Betreuung zu einer Voll-zeiterwerbstätigkeit (BT-Dru[X.]ks. 16/6980 [X.]). Na[X.]h Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist au[X.]h na[X.]h dem neuen Unterhaltsre[X.]ht ein ge-stufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit mögli[X.]h ([X.]surteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748). Zuglei[X.]h hat der Gesetzgeber mit der gesetzli[X.]hen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsbere[X.]htigten Elternteil die Darlegungs- und Beweis-last für die Voraussetzungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt ([X.]surteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Grün-de, die zu einer Verlängerung des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsbere[X.]htigten darzulegen und gegebenenfalls zu [X.]. 23 2. Die im Rahmen der Billigkeitsents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigenden kindbezogenen [X.] finden ihre verfassungsre[X.]htli[X.]he Grund-lage in Art. 6 Abs. 2 GG, wona[X.]h die Pflege und Erziehung der Kinder das na-türli[X.]he Re[X.]ht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pfli[X.]ht ist. Da den 24 - 11 - ni[X.]hteheli[X.]h geborenen Kindern na[X.]h Art. 6 Abs. 5 GG dur[X.]h die Gesetzgebung die glei[X.]hen Bedingungen für ihre leibli[X.]he und seelis[X.]he Entwi[X.]klung und ihre Stellung in der Gesells[X.]haft zu s[X.]haffen sind wie den eheli[X.]hen Kindern, sind kindbezogene [X.] bei den Ansprü[X.]hen auf na[X.]heheli[X.]hen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und auf Unterhalt bei Betreuung eines ni[X.]hteheli[X.]h geborenen Kindes gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB glei[X.]h zu [X.]. Der Gesetzgeber hat die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung des [X.] aus Billigkeitsgründen in § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB deswegen au[X.]h wortglei[X.]h ausgestaltet. [X.] des verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten S[X.]hutzes der Kinder sind diese [X.] stets vorrangig zu prüfen und entfalten im Rahmen der Billigkeitsents[X.]heidung das stärkste Gewi[X.]ht (BT-Dru[X.]ks. 16/6980 [X.]; vgl. au[X.]h Dose Jugendamt 2009, 1, 3). a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des na[X.]heheli-[X.]hen [X.] in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönli[X.]hen Betreuung gegenüber anderen kindgere[X.]hten Betreuungsmögli[X.]hkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundre[X.]ht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar ([X.] FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Dru[X.]ks. 16/6980 S. 8; [X.], 865, 870 f.; vgl. au[X.]h § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB [X.]). Dabei hat der Gesetzgeber an die zahlrei[X.]hen sozialstaatli[X.]hen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspru[X.]h des Kindes auf den Besu[X.]h einer Tageseinri[X.]htung (§ 24 Abs. 1 [X.]), die den Eltern au[X.]h [X.] behilfli[X.]h sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser mitein-ander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 [X.]; BT-Dru[X.]ks. 16/6980 S. 8; zur früheren Regelung in § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. s[X.]hon [X.]surteil vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 11/04 - [X.], 1362, 1365). 25 - 12 - Die Obliegenheit zur Inanspru[X.]hnahme einer kindgere[X.]hten Betreu-ungsmögli[X.]hkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung ni[X.]ht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentli[X.]hen Betreuungsein-ri[X.]htungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig ni[X.]ht der Fall ist. 26 27 b) In dem Umfang, in dem das Kind na[X.]h Vollendung des dritten Lebens-jahres eine sol[X.]he Einri[X.]htung besu[X.]ht oder unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der indivi-duellen Verhältnisse besu[X.]hen könnte, kann si[X.]h der betreuende Elternteil also ni[X.]ht mehr auf die Notwendigkeit einer persönli[X.]hen Betreuung des Kindes be-rufen. Im Rahmen der Billigkeitsents[X.]heidung über eine Verlängerung des [X.] ist deswegen stets zunä[X.]hst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in wel[X.]hem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-si[X.]hert ist oder in kindgere[X.]hten Einri[X.]htungen gesi[X.]hert werden könnte ([X.]E FamRZ 2007, 965, 968; [X.] [X.], 997, 998; OLG Mün[X.]hen [X.], 1945 f.; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] Das Unterhaltsre[X.]ht in der familienri[X.]hterli[X.]hen Praxis 7. Aufl. § 4 [X.]. 67; [X.] 2008, 44, 45; [X.] [X.], 553, 555 f.; [X.] [X.], 1217, 1221 f.; [X.], 97, 98). Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es erst dann ni[X.]ht mehr an, wenn das Kind ein Alter errei[X.]ht hat, in dem es zeit-weise si[X.]h selbst überlassen werden kann und deswegen au[X.]h keiner dur[X.]hge-henden persönli[X.]hen Betreuung dur[X.]h einen Elternteil bedarf [X.] [X.], 101, 104). Soweit demgegenüber in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abwei[X.]hende [X.] vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des [X.] allein vom Kindesalter abhängig ma[X.]hen ([X.] [X.], 2119, 2129; [X.] 2009, 81, 82; wohl 28 - 13 - au[X.]h [X.] [X.], 2203, 2205; [X.], 1282, 1283; [X.] FPR 2009, 92, 94; Leitlinien des [X.] unter Nr. 17.1.1 NJW 2008 Beilage zu Heft 10 S. 50; vgl. dazu [X.] 2009, 92, 94 ff. und Borth [X.], 1, 6), sind diese im Hinbli[X.]k auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers ni[X.]ht haltbar. 29 [X.]) Neben der grundsätzli[X.]hen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder können allerdings au[X.]h sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. s[X.]hwe-re Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgere[X.]hten Einri[X.]htungen ni[X.]ht aufgefangen werden können, für eine einges[X.]hränkte Erwerbspfli[X.]ht und damit für eine Verlängerung des [X.] spre[X.]hen. Au[X.]h insoweit sind die individuellen Umstände des jeweiligen Falles zu bea[X.]hten. Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit ni[X.]ht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalles ni[X.]ht hinrei[X.]hend gesi[X.]hert ist und au[X.]h ni[X.]ht in kindgere[X.]hten Einri[X.]htungen si[X.]hergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinbli[X.]k auf sein Alter au[X.]h no[X.]h ni[X.]ht si[X.]h selbst überlassen bleiben kann. 30 3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise si[X.]hergestellt oder in einer kindgere[X.]hten Einri[X.]htung mögli[X.]h ist, können einer Erwerbsobliegen-heit des betreuenden Elternteils au[X.]h elternbezogene Gründe entgegenstehen ([X.]surteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748 f.). Wie si[X.]h s[X.]hon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind [X.] im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst na[X.]h-rangig zu prüfen, soweit ni[X.]ht s[X.]hon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätig-keit entgegenstehen. 31 - 14 - Diese Gründe für eine Verlängerung des [X.] beruhen auf einer na[X.]heheli[X.]hen Solidarität. Maßgebli[X.]h ist dabei das in der Ehe ge-wa[X.]hsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BT-Dru[X.]ks. 16/6980 [X.]). Die Umstände gewinnen dur[X.]h das Vertrauen des unterhaltsbere[X.]htigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Insoweit hat der [X.] bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit ne-ben dem na[X.]h der Erziehung und Betreuung in Tageseinri[X.]htungen verbleiben-den Anteil an der Betreuung ni[X.]ht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf ([X.]surteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748 f.), die ihrerseits wiederum negative Auswir-kungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganz-tags in einer kindgere[X.]hten Einri[X.]htung betreut und erzogen wird, was dem betreuenden Elternteil grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann si[X.]h bei Rü[X.]kkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unters[X.]hiedli[X.]h sein kann (vgl. [X.], 336, 337). Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in wel[X.]hem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbere[X.]htigten Eltern-teils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes no[X.]h einges[X.]hränkt ist. 32 4. Diesen Vorgaben des neuen Unterhaltsre[X.]hts trägt die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung. 33 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei der Bemessung der Erwerbspfli[X.]ht der Klägerin vorrangig auf das Alter des gemeinsamen Kindes abgestellt und ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass das Kind na[X.]h Beendigung der S[X.]hulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsu[X.]ht. Die Beaufsi[X.]htigung und Betreuung des Kindes ist deswegen werktägli[X.]h bis 16.00 Uhr si[X.]hergestellt. Weil das [X.] - 15 - ri[X.]ht über die paus[X.]hale Angabe, das Kind leide unter [X.]hronis[X.]hem Asthma, hinaus keine konkreten Auswirkungen festgestellt hat, sind au[X.]h keine [X.] ersi[X.]htli[X.]h, die zusätzli[X.]he Betreuungsleistungen der Klägerin in der [X.] bis 16.00 Uhr erfordern könnten. Andererseits hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die Klägerin als Lehrerin im Falle einer volls[X.]hi[X.]htigen [X.] (26 Wo[X.]henstunden) über 16.00 Uhr hinaus berufstätig sein müsste. [X.] Gründe für eine einges[X.]hränkte Erwerbsobliegenheit und somit für eine Verlängerung des Anspru[X.]hs auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus hat das Berufungsgeri[X.]ht damit ni[X.]ht festgestellt. Au[X.]h die Billigkeitsabwägung, ob elternbezogene Gründe, insbesondere der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspru[X.]hung dur[X.]h Erwerbstätig-keit und Kindesbetreuung, zu einer einges[X.]hränkten Erwerbsobliegenheit füh-ren, obliegt grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter und kann vom [X.] nur auf Re[X.]hts-fehler überprüft werden. Zwar mag die Ents[X.]heidung des Kammergeri[X.]hts im Ergebnis gere[X.]htfertigt sein. An den hierzu erforderli[X.]hen Feststellungen fehlt es indessen. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat im Rahmen der kindbezogenen Gründe vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und deswegen s[X.]hon kindbezogene [X.] angenommen. Mangels tatri[X.]hterli[X.]her Feststellungen zum Umfang der zeitli[X.]hen Arbeitsbelastung im Rahmen einer Vollzeittätigkeit oder zum Umfang der zusätzli[X.]hen Beanspru[X.]hung dur[X.]h die Betreuung des gemeinsamen Kindes na[X.]h Beendigung der Hortbetreuung, kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Das angefo[X.]htene Urteil ist aufzuheben und der Re[X.]htsstreit ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 35 - 16 - II[X.] 36 Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin: 37 1. Soweit si[X.]h die Revision au[X.]h gegen die Unterhaltsbere[X.]hnung wen-det, sind ihre Angriffe gegen das angefo[X.]htene Urteil ni[X.]ht begründet. 38 a) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht dem Einkommen des Beklagten - abwei[X.]hend von der Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts - zusätzli[X.]he Einkünfte aus Vermietung und Verpa[X.]htung in Höhe von monatli[X.]h 389 • hinzugere[X.]hnet. Zwar hatte der Beklagte in der für die Einkommensbemessung herangezoge-nen [X.] von November 2005 bis Oktober 2006 erhebli[X.]he Beträge für die [X.] investiert. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht aber darauf abgestellt, dass es si[X.]h dabei um einmalige Modernisierungsarbeiten und ni[X.]ht um [X.] Erhaltungsaufwand handelt. Im Rahmen der Prognose für die hier relevante [X.] ab Januar 2008 kann deswegen ni[X.]ht von derartigen Kosten ausgegangen werden. b) Au[X.]h soweit die Revision die Bemessung des Einkommens der Kläge-rin angreift, hat dies - vorbehaltli[X.]h des Umfangs ihrer Erwerbsobliegenheit - keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat von den Kosten der Klägerin für ihre Lebens- und Berufsunfähigkeitsversi[X.]herung einen Anteil von 4 % ihres [X.] abgesetzt. Dies entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.] vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1822). Da-na[X.]h ist sowohl ein Unterhaltspfli[X.]htiger als au[X.]h ein Unterhaltsbere[X.]htigter im Rahmen des [X.] bere[X.]htigt, von seinen eigenen Einkünften 4 % des Bruttoeinkommens für eine zusätzli[X.]he Altersvorsorge zu verwenden. Jedenfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der jüngsten Kürzungen der Beamtenpensio-nen gilt dies au[X.]h für die Klägerin als Lehrerin. 39 - 17 - 2. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspru[X.]hs der Klägerin hat das Beru-fungsgeri[X.]ht gegenwärtig no[X.]h zu Re[X.]ht abgelehnt. 40 41 a) Eine Befristung des [X.] ist jedenfalls ni[X.]ht s[X.]hon na[X.]h der Systematik des § 1570 BGB geboten. Dana[X.]h steht dem betreuenden Elternteil ein Anspru[X.]h auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre na[X.]h der Geburt mit Verlängerungsmögli[X.]hkeit aus kind- und elternbezogenen Grün-den zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des [X.] und ein daran ans[X.]hließender weiterer Betreuungsunterhalt bilden somit einen einheitli[X.]hen Unterhaltsanspru[X.]h (BT-Dru[X.]ks. 16/6980 [X.]; vgl. au[X.]h [X.] Jugendamt 2009, 1, 4 f.). Nur dann, wenn im [X.]punkt der Ents[X.]heidung für die [X.] na[X.]h Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder elternbezogenen [X.] mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreu-ungsunterhalt abzuweisen (Borth Unterhaltsre[X.]htsänderungsgesetz [X.]. 83). b) Eine Befristung des [X.] na[X.]h § 1578 [X.] s[X.]hei-det s[X.]hon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-tenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung ent-hält. Na[X.]h Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-teil nur no[X.]h Betreuungsunterhalt na[X.]h Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und eltern-bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe ni[X.]ht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit na[X.]h § 1578 [X.] führen ([X.] FamRZ 2005, 1417, 1419; Borth Unterhaltsre[X.]htsänderungsgesetz [X.]. 155; Pes[X.]hel-Gutzeit Unterhaltsre[X.]ht aktuell [X.]. 57; [X.]/Mle[X.]zko Das neue Unterhaltsre[X.]ht 2008 [X.]. 335; [X.]/[X.]. § 1578 [X.] [X.]. 5). 42 - 18 - [X.]) Soweit na[X.]h bisheriger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s hier neben einem Anspru[X.]h der Klägerin auf Betreuungsunterhalt no[X.]h ein Anspru[X.]h auf Aufsto-[X.]kungsunterhalt in Betra[X.]ht kommen sollte (vgl. insoweit [X.]surteile vom 26. November 2008 - [X.] ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu § 1572 BGB]; vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 [zu § 1571 BGB] und vom 13. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 492, 493 f. [zu § 1570 BGB]; so au[X.]h Es[X.]henbru[X.]h/[X.] Der [X.]. [X.]. 1 [X.]. 423 ff.; a.A. für das seit dem 1. Januar 2008 geltende Un-terhaltsre[X.]ht [X.]/[X.] Das Unterhaltsre[X.]ht in der familienri[X.]hterli[X.]hen Praxis 7. Aufl. § 4 [X.]. 76 und [X.]/[X.] 6. Aufl. 6. [X.]. [X.]. 355; vgl. au[X.]h [X.] [X.], 1449, 1450) s[X.]heidet eine Befristung s[X.]hon mangels hinrei[X.]hend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Er-werbsobliegenheit aus. Einer Befristung dieses Anspru[X.]hs steht aber au[X.]h ent-gegen, dass na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts gegenwärtig ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her absehbar ist, ob die Klägerin infolge der Kindererziehung ehebedingte Na[X.]hteile erlitten hat oder no[X.]h erleiden wird. 43 d) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht hier au[X.]h no[X.]h eine Begrenzung des Unterhaltsanspru[X.]hs der Klägerin der Höhe na[X.]h - vom eheangemessenen Unterhalt na[X.]h § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt na[X.]h ihrer eigenen Lebensstellung - abgelehnt. Zwar kommt eine sol[X.]he Begrenzung grundsätzli[X.]h au[X.]h dann in Betra[X.]ht, wenn wegen der no[X.]h fortdauernden [X.] eine Befristung des [X.] entfällt ([X.] [X.], 1217, 1222). Besonders in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf na[X.]h den eheli[X.]hen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erhebli[X.]h über den angemessenen Unterhalt na[X.]h der eigenen Lebensstellung des Unterhalts-bere[X.]htigten hinausgeht, kommt eine Kürzung bis auf den eigenen angemesse-nen Unterhalt in Betra[X.]ht. Das setzt allerdings voraus, dass die notwendige Er-ziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten [X.] - 19 - [X.] si[X.]hergestellt und das Kindeswohl au[X.]h sonst ni[X.]ht beeinträ[X.]h-tigt ist, während eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig ers[X.]heint (vgl. [X.], 336, 337). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht hier eine Bes[X.]hränkung des Unterhaltsanspru[X.]hs der Klägerin aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, weil der Umfang eventueller [X.] Na[X.]hteile no[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend festste-he, ist dagegen aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]hts zu erinnern. Hahne Weber-Mone[X.]ke [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.][X.], Ents[X.]heidung vom 29.08.2007 - 20 F 5145/06 - KG [X.], Ents[X.]heidung vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07 -

Meta

XII ZR 74/08

18.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08 (REWIS RS 2009, 4459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4459

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7 UF 300/08

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